Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Aus Anlaß erhobener Beschwerden wegen des für 
die Floretseidengespinnste zu hoch entfallenden Zolles wurde 
der VII. Absatz des Tariffs vom Jahre 1817 auf fol 
gende Art abgeändert: 
Ausfuhr 
Einfuhr. 
dl. 
dl. 
fl. kr. 
fl. kr. 
7. Floretseide gesponnene 
a) rohe gemeine, 1 Zentner 
b) der feinsten Gattung ganz 
weiße (tantaisie genannt) 
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Zentner 
Hofkammer=Verordnung vom 10. Juny 1821, Gu 
bernial=Currende vom 27. Juny 1821. 
Der Ausfuhrszoll für Spinnseide wurde von 20 fl. 
auf 
8 fl. 19 kr. für den Wiener Zentner herabgesetzt. 
Hofkammer=Verordnung vom 23. September 1822, 
Gubernial=Currende vom 25. October 1822. 
Der Ausgangszoll für die rohe Floretseide, und die 
Seidenabfälle aller Art wurde auf die Hälfte seines der 
mahligen Betrages herabgesetzt, wornach also der Aus 
gangszoll dieser Artikel in drey Gulden 14 kr. für den 
Wieuer Zentner besteht. 
Hofkammer=Präsidial=Verordnung vom 19. Juny, 
und Gubernial=Currende vom 23. Juny 1826. 
Se. Majestät haben allergnädigst zu befehlen geru 
het, daß die Ausgangszölle für nachbenannte Seiden 
gattungen auf nachstehende Beträge herabgesetzt werden 
sollen, und zwar 
1tens: für die rohe ungesponnene Seide mit Vier 
zig fünf Gulden , 
2tens: für die gesponnene Seide zum Einschlag, 
Aufzug und dergleichen, mit zwanzig zwey Gulden 30 kr.
	        
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