Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Um  die  Ausfuhr  der  Seiden-,  Baum-  und  Schafwollwaren ¬
  zur  Beförderung  des  österreichischen  Aktivhandels ¬
  möglichst  zu  unterstützen,  und  den  wechselseitigen
Handels=Verkehr  zwischen  Ungarn,  und  den  übrigen  zum
österreichischen  Mauthverbande  gehörigen  Provinzen  zweckmäßig ¬
  zu  erleichtern,  hat  die  hohe  Commerz=Hofcommission ¬
  laut  hoher  Hofkammer-Verordnung  vom  5.  d.
M.  July  1819  für  nöthig  erachtet,  zu  dem  im  Jahre
1817  öffentlich  bekannt  gemachten  Tariffe  über  die  Verzollung ¬
  der  verschiedenen  Seidengattungen,  und  der
Seidenwaren,  dann  der  Baum=  und  Schafwollenwaren
folgende  Modificationen  zu  veranlassen:
            
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