Metadata : Praktisches Pandektenrecht (1)

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§.  219.
3)  Jus  offerendi').
Der  nachstehende  Pfandgläubiger  ist  durch  das  Vorrecht  des
besseren  nicht  nur  an  der  Geltendmachung  seines  Rechtes  beschränkt ¬
  und  gehindert?),  sondern  hat  auch  zu  befürchten,  daß  Jener ¬
  durch  beliebigen  Verkauf  der  Pfandsache  die  gänzliche  Erlöschung ¬
  desselben  herbeiführe  (s.  oben  §.  205).  Besonders  hierdurch
ist  das  Interesse  des  jus  offerendi  begründet,  kraft  dessen  jeder
Pfandgläubiger  das  Recht  hat,  einen  anderen  Pfandgläubiger  selbst
gegen  dessen  Willen  zu  befriedigen  und  dafür  den  Eintritt  in  die
demselben  in  der  Rangordnung  zukommende  Stelle  zu  verlangen3).
Das  jus  offerendi  steht  indessen  nicht  nur  dem  nachstehenden  Pfandgläubiger ¬
  gegen  den  besseren,  sondern  auch  umgekehrt,  diesem  gegen
—
jenen  zu4).
Ueber  die  Ausübung  dieses  Rechtes  gelten  folgende ¬
  Grundsätze:
1)  Derjenige,  welcher  durch  Auskauf  in  die  Stelle  des  Anderen ¬
  einzutreten  wünscht,  muß  diesem  die  ganze  Pfandforderung
1)  Haubold,  de  jure  offerendi.  Lips.  1793  (opusc.  I.  p.  573).  Linde
in  der  Gießener  Zeitschrift  Bd.  5  Nr.  20.
2)  Gegen  den  Schuldner  und  einen  dritten  Besitzer  der  Pfandsache  kann  auch
der  nachstehende  Pfandgläubiger  die  actio  hypothecaria  anstellen,  ohne  daß
die  Beklagten  von  dem  Rechte  des  besseren  Pfandgläubigers  eine  exceptio
(de  jure  tertii)  ableiten  könnten.  Allein  dieser  selbst  kann  der  Rechtsverfolgung ¬
  von  Seite  des  nachstehenden  Gläubigers  in  den  Weg  treten,  kann
ihn  an  dem  Verkaufe  der  Sache  hindern  und  aus  deren  Besitz  verdrängen.
Fr.  12  pr.  §.  7  qui  pot.  in  pignore  (20,  4);  fr.  1  de  distr.  pign.  (20,5).
C.  8  qui  pot.  in  pignore  (8,  18);  Const.  3  si  antiquior  creditor  (8,  20).
Vgl.  oben  §.  213  Note  1.
3)  Fr.  2,  5  pr.  §.  1  de  distr.  pign.;  C.  1,  5  qui  pot.  in  pignore;  Const.  4
de  his,  qui  in  priorum  creditorum  locum  succedunt.  Vergl.  fr.  11  §.  4
fr.  12  §.  6  qui  pot.  (20,  4);  Const.  22  de  pign.  (8,  14).  Puchta,  Pand.
§.  213  Nr.  3:  „So  wird  es  auch  behandelt,  wenn  ein  Pfandgläubiger
das  von  dem  potior  zum  Verkaufe  gebrachte  Pfand  kauft,  oder  der  Bürge
in  Folge  der  Befriedigung  des  Gläubigers  die  Sache  kaufsweise  erhalten
hat."  Vergl.  fr.  2  de  distr.  pign.  mit  fr.  5  §.  2,  fr.  6  eod.  und  fr.  29
fam.  erc.  (10,  2).
4)  Pauli  rec.  sent.  lib.  II.  tit.  13  §.  8.  Glück,  Comment.  XIX.  §.  1097.
Vangerow,  §.  377  Anm.  1.
            
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