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§. 219.
3) Jus offerendi').
Der nachstehende Pfandgläubiger ist durch das Vorrecht des
besseren nicht nur an der Geltendmachung seines Rechtes beschränkt ¬
und gehindert?), sondern hat auch zu befürchten, daß Jener ¬
durch beliebigen Verkauf der Pfandsache die gänzliche Erlöschung ¬
desselben herbeiführe (s. oben §. 205). Besonders hierdurch
ist das Interesse des jus offerendi begründet, kraft dessen jeder
Pfandgläubiger das Recht hat, einen anderen Pfandgläubiger selbst
gegen dessen Willen zu befriedigen und dafür den Eintritt in die
demselben in der Rangordnung zukommende Stelle zu verlangen3).
Das jus offerendi steht indessen nicht nur dem nachstehenden Pfandgläubiger ¬
gegen den besseren, sondern auch umgekehrt, diesem gegen
—
jenen zu4).
Ueber die Ausübung dieses Rechtes gelten folgende ¬
Grundsätze:
1) Derjenige, welcher durch Auskauf in die Stelle des Anderen ¬
einzutreten wünscht, muß diesem die ganze Pfandforderung
1) Haubold, de jure offerendi. Lips. 1793 (opusc. I. p. 573). Linde
in der Gießener Zeitschrift Bd. 5 Nr. 20.
2) Gegen den Schuldner und einen dritten Besitzer der Pfandsache kann auch
der nachstehende Pfandgläubiger die actio hypothecaria anstellen, ohne daß
die Beklagten von dem Rechte des besseren Pfandgläubigers eine exceptio
(de jure tertii) ableiten könnten. Allein dieser selbst kann der Rechtsverfolgung ¬
von Seite des nachstehenden Gläubigers in den Weg treten, kann
ihn an dem Verkaufe der Sache hindern und aus deren Besitz verdrängen.
Fr. 12 pr. §. 7 qui pot. in pignore (20, 4); fr. 1 de distr. pign. (20,5).
C. 8 qui pot. in pignore (8, 18); Const. 3 si antiquior creditor (8, 20).
Vgl. oben §. 213 Note 1.
3) Fr. 2, 5 pr. §. 1 de distr. pign.; C. 1, 5 qui pot. in pignore; Const. 4
de his, qui in priorum creditorum locum succedunt. Vergl. fr. 11 §. 4
fr. 12 §. 6 qui pot. (20, 4); Const. 22 de pign. (8, 14). Puchta, Pand.
§. 213 Nr. 3: „So wird es auch behandelt, wenn ein Pfandgläubiger
das von dem potior zum Verkaufe gebrachte Pfand kauft, oder der Bürge
in Folge der Befriedigung des Gläubigers die Sache kaufsweise erhalten
hat." Vergl. fr. 2 de distr. pign. mit fr. 5 §. 2, fr. 6 eod. und fr. 29
fam. erc. (10, 2).
4) Pauli rec. sent. lib. II. tit. 13 §. 8. Glück, Comment. XIX. §. 1097.
Vangerow, §. 377 Anm. 1.