Metadata : Reichs-Fama (Th. 5 (1730))

Reichs=Fama.
siehet,  so  wird  nur  ror  ein  Monopolium  gehalten
und  verboten,  wann  eine  Compagnie  oder  eintzelne
Kauffleute  oder  Privat-Personen  Wein,  Fruͤchten
oder  andre  Waaren  aufkauffen,  aufhalten,  nach
ihrem  Eigennutz  einen  hohen  Preiß  darauf  schlagen -
  rc.  mit  der  Poenal-Verordnung  an  die  Reichs¬Stände -
  und  Landes=Obrigkeiten,  solches  nicht
zu  gestatten,  sondern  ernstlich  auch  sogar  mit
Confiscation  der  Waaren,  welche  Jhrem  Fisco
zukommen,  abzustellen,  widrigen  Falls  aber  selbsten -
  einer  namhafften  Straff  zu  gewarten.  Wie
nun  aber  dergleichen  denen  Statibus  Imperii  dorten
nicht  einmal  verboten  ist,  also  laͤsset  es  sich  noch
weniger  auf  solche  Faͤlle  appliciren,  oder  ist  vor
ein  verbotenes  Monopolium  zu  achten,  wann  ein
Landes=Herr  Jure  Regalium  entweder  Sachen,
welche  ad  esse  eben  nicht  nothwendig  seynd,  und
viele  Excessen  darbey  vorgehen,  als  mit  dem  Taback -
  und  Brandwein=Brennen,  oder  bey  fremden -
  Wein=Einfuͤhren  das  Herrschafftliche  Umgeld
beschadet,  und  durch  die  allzuinteressirte  Wirthe,
die  ohnedem  keine  Tabern-Gerechtigkeit  haben
und  denen  die  Wirthschafft  nach  blossem  Belieben
kan,  der
der  Herrschafft  niedergelegt  werden
Wein  zuviel  gemischet  und  verfaͤlschet  wird,  entweder -
  gar  verbieten,  oder  restringiret  und  an  sich
ziehet,  und  das  Land  mit  gerechtem  Gut  und  in
einem  billigen  Preiß  versiehet,  ist  also  dieses  Gravamen -
  von  keiner  Erheblichkeit,  noch  darauf  zu
reflectiren,  und  koͤnnen  Jhro  Hochfürstl.  Durchl.
die  Jura  Statuum  dißfalls  nicht  beschrancket,  weniger -
  gar  benommen  werden.  Und  eben  so  ist  es
mit
Max-Planck-Institut  für
            
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