Reichs=Fama.
siehet, so wird nur ror ein Monopolium gehalten
und verboten, wann eine Compagnie oder eintzelne
Kauffleute oder Privat-Personen Wein, Fruͤchten
oder andre Waaren aufkauffen, aufhalten, nach
ihrem Eigennutz einen hohen Preiß darauf schlagen -
rc. mit der Poenal-Verordnung an die Reichs¬Stände -
und Landes=Obrigkeiten, solches nicht
zu gestatten, sondern ernstlich auch sogar mit
Confiscation der Waaren, welche Jhrem Fisco
zukommen, abzustellen, widrigen Falls aber selbsten -
einer namhafften Straff zu gewarten. Wie
nun aber dergleichen denen Statibus Imperii dorten
nicht einmal verboten ist, also laͤsset es sich noch
weniger auf solche Faͤlle appliciren, oder ist vor
ein verbotenes Monopolium zu achten, wann ein
Landes=Herr Jure Regalium entweder Sachen,
welche ad esse eben nicht nothwendig seynd, und
viele Excessen darbey vorgehen, als mit dem Taback -
und Brandwein=Brennen, oder bey fremden -
Wein=Einfuͤhren das Herrschafftliche Umgeld
beschadet, und durch die allzuinteressirte Wirthe,
die ohnedem keine Tabern-Gerechtigkeit haben
und denen die Wirthschafft nach blossem Belieben
kan, der
der Herrschafft niedergelegt werden
Wein zuviel gemischet und verfaͤlschet wird, entweder -
gar verbieten, oder restringiret und an sich
ziehet, und das Land mit gerechtem Gut und in
einem billigen Preiß versiehet, ist also dieses Gravamen -
von keiner Erheblichkeit, noch darauf zu
reflectiren, und koͤnnen Jhro Hochfürstl. Durchl.
die Jura Statuum dißfalls nicht beschrancket, weniger -
gar benommen werden. Und eben so ist es
mit
Max-Planck-Institut für