Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 111. 
Bey der gemachten Erfahrung, daß manche Gebäude 
von Leuten aufgeführt worden sind, die das Maurerhand 
werk nicht ordentlich erlernet haben, wodurch selbst den bau 
führenden Parteyen beträchtliche Nachtheile und kostspielige 
Beschwerdeführungen zugezogen wurden, wurde befohlen, 
die Fretter der Maurer in keinem Orte zu dulden, wo sich 
Leute befinden, die dieses Handwerk ordentlich erlernt haben. 
Gubernial=Verordnung vom 23. Jänner 1796. 
Um den jedoch fortwährenden häufigen Unfügen, daß 
auf dem Lande sowohl als selbst in dem Bezirke der Haupt 
stadt viele ungeprüfte, des Handwerks unverständige Mau 
rer und Fretter bestehen, welche das Handwerk nicht ein 
mahl bey einem Meister erlernet, und kein Probestück bey 
dem Handwerke gemacht haben, durch welche die Parteyen 
äußerst in ihren Lohnsforderungen überhalten, nachlässige, 
unordentliche und feuergefährliche Gebäude ohne Plan und 
Ordnung geführet, und dem Landmanne und Bürger zu 
dem Landbaue und ordentlichen Gewerbsbetriebe nothwen 
dige Gründe entzogen werden — abzuhelfen, wurden die 
Meisterschaften, dann Zunfts= und Viertelladen nach der 
erforderlichen Anzahl in Sectionen eingetheilt. 
Gubernial=Verordnung vom 16. October 1802. 
§. 112. 
Zur Erlangung einer Maurer- oder Steinmetzmeisters 
stelle 
ist eine vorläufige Prüfung unnachsichtlich nothwendig. 
Für Innerösterreich wurde die Prüfungsart mit Hof 
verordnung vom 24. April, Gubernial-Intimat vom 5. 
May 1790 auf folgende Art festgesetzet: daß 
1. Die Prüfung der Meisterrechtswerber erwähnter 
zwey Handwerke für die Hauptstadt Grätz, und ihre Vor¬
	        
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