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§. 111.
Bey der gemachten Erfahrung, daß manche Gebäude
von Leuten aufgeführt worden sind, die das Maurerhand
werk nicht ordentlich erlernet haben, wodurch selbst den bau
führenden Parteyen beträchtliche Nachtheile und kostspielige
Beschwerdeführungen zugezogen wurden, wurde befohlen,
die Fretter der Maurer in keinem Orte zu dulden, wo sich
Leute befinden, die dieses Handwerk ordentlich erlernt haben.
Gubernial=Verordnung vom 23. Jänner 1796.
Um den jedoch fortwährenden häufigen Unfügen, daß
auf dem Lande sowohl als selbst in dem Bezirke der Haupt
stadt viele ungeprüfte, des Handwerks unverständige Mau
rer und Fretter bestehen, welche das Handwerk nicht ein
mahl bey einem Meister erlernet, und kein Probestück bey
dem Handwerke gemacht haben, durch welche die Parteyen
äußerst in ihren Lohnsforderungen überhalten, nachlässige,
unordentliche und feuergefährliche Gebäude ohne Plan und
Ordnung geführet, und dem Landmanne und Bürger zu
dem Landbaue und ordentlichen Gewerbsbetriebe nothwen
dige Gründe entzogen werden — abzuhelfen, wurden die
Meisterschaften, dann Zunfts= und Viertelladen nach der
erforderlichen Anzahl in Sectionen eingetheilt.
Gubernial=Verordnung vom 16. October 1802.
§. 112.
Zur Erlangung einer Maurer- oder Steinmetzmeisters
stelle
ist eine vorläufige Prüfung unnachsichtlich nothwendig.
Für Innerösterreich wurde die Prüfungsart mit Hof
verordnung vom 24. April, Gubernial-Intimat vom 5.
May 1790 auf folgende Art festgesetzet: daß
1. Die Prüfung der Meisterrechtswerber erwähnter
zwey Handwerke für die Hauptstadt Grätz, und ihre Vor¬