Metadata : Hepp, Carl Ferdinand Theodor: ¬Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation

123
Dieser  Anspruch  wurde
jedoch,  abweichend  von  den  Entscheidungen ¬
  der  vorigen  Richter,  oberstrichterlich  aus  folgenden  Gründen ¬
  verworfen.
Der  Großvater  war  zur  Zeit  des  Erbvertrags  nicht  Vormund ¬
  seiner  Enkelin.  Ob  er  gleichwohl  den  Willen  und  die
Absicht  gehabt  habe,  als  ihr  Vormund  zu  handeln,  ob  er  folglich
als  protutor  zu  betrachten  sei,  kann  dahingestellt  bleiben;  denn
wenn  man  auch  dies  annähme,  so  wurde  doch,  da  er  ohne
Mitwirkung  seiner  —  zumal  unmündigen  —  Enkelin  gehandelt,
ein  sofortiges  Rechtsverhältniß  zwischen  dieser  und  ihren  Eltern ¬
  ebensowenig  begründet,  als  wenn  er  bloß  freiwilliger  Geschäftsführer ¬
  (negot.  gestor.)  gewesen  wäre.  Vielmehr  muß  in
dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  der  Grundsatz  zur  Anwendung ¬
  kommen,  daß  einem  Dritten  durch  einen  in  seinem  Namen
geschlossenen  Vertrag,  wenn  derjenige,  welcher  für  ihn  gehandelt
hat,  zu  seiner  Stellvertretung  weder  durch  den  zuvor  erklärten
Willen  des  Principals,  noch  durch  das  Gesetz  ermächtigt  war,
ein  Forderungsrecht  nicht  sofort
sondern  nur  dann  erworben
wird,  wenn  er  den  Vertrag  ausdrücklich  oder  durch  schlüssige
Handlungen  nachher  genehmigt  und  dadurch  den  Geschäftsführer
in  seinen  wirklichen  Stellvertreter  verwandelt  hat.  So  lange
diese  Genehmigung  nicht  erfolgt  ist,  fehlt  es  an  einer  die  Entstehung ¬
  eines  Vertragsverhältnisses  wesentlich  bedingenden  übereinstimmenden ¬
  Willenserklärung  der  wirklichen  Parteien.  Es
kann  daher  auch  der  im  Namen  eines  Dritten  ohne  dessen  Ermächtigung ¬
  geschlossene  Vertrag,  so  lange  er  von  diesem  nicht  genehmigt ¬
  worden,  von  denen,  welche  ihn  geschlossen  haben,  unbedingt ¬
  widerrufen  werden.
XXXIV.
Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichts  in  Lübeck
vom  31.  Oktober  1825  in  S.  Bäckmann  %.  Lange.
Obwohl  auch  nach  germanischem  Rechte  ein  Dritter  in  der
Regel  aus  einem  zwischen  andern  abgeschlossenen  Vertrage  keine
Rechte  ableiten  kann,  und  es  namentlich  für  unstatthaft  erachtet
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer