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Dieser Anspruch wurde
jedoch, abweichend von den Entscheidungen ¬
der vorigen Richter, oberstrichterlich aus folgenden Gründen ¬
verworfen.
Der Großvater war zur Zeit des Erbvertrags nicht Vormund ¬
seiner Enkelin. Ob er gleichwohl den Willen und die
Absicht gehabt habe, als ihr Vormund zu handeln, ob er folglich
als protutor zu betrachten sei, kann dahingestellt bleiben; denn
wenn man auch dies annähme, so wurde doch, da er ohne
Mitwirkung seiner — zumal unmündigen — Enkelin gehandelt,
ein sofortiges Rechtsverhältniß zwischen dieser und ihren Eltern ¬
ebensowenig begründet, als wenn er bloß freiwilliger Geschäftsführer ¬
(negot. gestor.) gewesen wäre. Vielmehr muß in
dem einen wie in dem andern Falle der Grundsatz zur Anwendung ¬
kommen, daß einem Dritten durch einen in seinem Namen
geschlossenen Vertrag, wenn derjenige, welcher für ihn gehandelt
hat, zu seiner Stellvertretung weder durch den zuvor erklärten
Willen des Principals, noch durch das Gesetz ermächtigt war,
ein Forderungsrecht nicht sofort
sondern nur dann erworben
wird, wenn er den Vertrag ausdrücklich oder durch schlüssige
Handlungen nachher genehmigt und dadurch den Geschäftsführer
in seinen wirklichen Stellvertreter verwandelt hat. So lange
diese Genehmigung nicht erfolgt ist, fehlt es an einer die Entstehung ¬
eines Vertragsverhältnisses wesentlich bedingenden übereinstimmenden ¬
Willenserklärung der wirklichen Parteien. Es
kann daher auch der im Namen eines Dritten ohne dessen Ermächtigung ¬
geschlossene Vertrag, so lange er von diesem nicht genehmigt ¬
worden, von denen, welche ihn geschlossen haben, unbedingt ¬
widerrufen werden.
XXXIV.
Erkenntniß des Oberappellationsgerichts in Lübeck
vom 31. Oktober 1825 in S. Bäckmann %. Lange.
Obwohl auch nach germanischem Rechte ein Dritter in der
Regel aus einem zwischen andern abgeschlossenen Vertrage keine
Rechte ableiten kann, und es namentlich für unstatthaft erachtet