Full text : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 37, Abth. 1 = N.F. Bd. 30, Abth. 1 (1844))

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Richard Samter,

auf beide Hälften der vorangegangenen Alternative und
nehme an, daß Scaevola, wie nach ihm Ulpian, nicht nur,
wenn der Sohn aus dem eigenen Vertrag in solidum, sondern
auch, wenn er als Teilerbe des mandierenden Taters belangt
wird, das beneficium competentiae für angebracht erklärt
und zwar aus der Erwägung heraus, daß es unbillig wäre,
die günstige Lage, die wir bei analoger — auf diese eine
Neuerung Scaevolas bezieht sich Ulpians Ausführung in 1. 2
i. f. — Anwendung des prätorischen Edikts dem ex minima
parte eingesetzten Sohne zubilligen müssen, ihm nicht auch
— dies die zweite Neuerung Scaevolas — als Erbe nach
den besonderen Umständen des Falls („aestimare debeat“ in
Ulpians späterer Ausführung: 1. 4) zukommen zu lassen.
Was Justinian mit seiner groß angelegten erbrechtlichen
Reform zu erreichen trachtete, die Schonung des eine über-
lastete Erbschaft antretenden Erben, wäre somit hier auf
andere, bei Erben ohne eigenes Vermögen noch wirksamere
Weise — beneficium competentiae statt inventarii — schon
von der klassischen Praxis, wenn auch als schüchtern tasten-
der Versuch, wofür die höchst hypothetische Ausdrucksweise
Ulpians das beste Zeugnis ablegt, gewagt worden.
Ist der Sinn unserer Stelle richtig gedeutet, so kann
nicht angenommen werden, daß die in indirekter Rede ge-
gebenen Worte das eigentliche responsum, die in direkter
beigefügten der gelehrte Nachtrag sind; denn alsdann wäre
der Bescheid kaum ein solcher zu nennen. So bleibt nichts
übrig, als anzunehmen, daß die Responsenform hier nur
die Atrappe ist (wie wir es von fern schon bei 1. 48
D. 38, 2 bemerkten: S. 177 Anm. 1), in der Scaevola eine
in welcher amtlichen Eigenschaft auch immer ge-
fällte Entscheidung in der Sache selbst dem eigenen
und dem Gedächtnis der Nachwelt überliefert hat.
Diese Vorstellung, die sich aus dem bisherigen als
schattenhaftes Gebilde heraushob, rückt, meine ich, in helleres
Licht durch eine Responsenstelle, die nach Form und Inhalt
gleich bedeutsam ist.1)
*) Anm. der Redaktion. Obwohl die Redaktion den nach-
folgenden Ausführungen über Scaevolas amtliche Tätigkeit teilweise
zweifelnd gegenübersteht, hält sie es doch für geboten, dem Herrn

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