Ueber das mißlungene Verbrechen
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tegte Beschluß schon Strafe verdient 1). Und dann kann
die dem strafbaren Grade vorhergehende Thätigkeit als
eine Vorbereitung des strafbaren Verbrechens erscheinen;
und es können dann wiederum einzelne Arten dieser Thätigkeit -
mit Strafen bedroht seyn 20), die sich aber dann
nicht zu Versuchen, sondern zu besonderen Arten von Ver=In -
sofern Handlungen blos desbrechen -
gestalten 2
halb, weil sie Andere benachtheiligen, als strafbar erklärt,
vom Betruge also nur in sofern verschieden sind, daß sie
nicht durch Täuschungen vermittelt werden, muß ebenfalls
der Versuch ausgeschlossen seyn; sie können nur angefangen -
seyn, wenn die benachtheiligende rechtliche Veränderung -
eingetreten ist, und damit ist auch ihre Vollendung
gegeben. Hierher gehört, neben dem Dardanariat und den
mit Strafe bedrohten Spielen, der Wucher, der mit dem
Abschlusse des wucherlichen Contracts als beendigt angesehen
werden muß 2). Freilich wird in Ansehung des Zinswuchers -
das Nehmen der Zinsen als das strafwürdige
Moment in den Gesetzen genannt 23). Allein dies dürfke
doch in der That mit dem Abschlusse des wucherlichen Zins=19) -
L.3. D. de his qui notantur iufamia 3. 2. Pgl. L. 16. pr.
D. de poenis 48. 19.
20) L. 1. pr. §. 2. D. de extraord. crim. 47. 11.
21) Daß in derartigen Fällen des römischen Rechts zwar formell
vollendete Verbrechen, materiell und nach heutiger Auffassungsweise -
aber Versuche gegeben seyen (Luden a. a. O. S. 31.),
kann füur diese Art Verbrechen daher nicht angenommen werden. -
Unter diesen Gesichtspunkt müssen auch die Strafbestimmungen -
über Verbrechen gegen die Religion, z. B. Apostasie
u s. w. (vgl. Zachariä a. a. O. l. S. 133 ff. Not. 4.),
gestellt werden.
22) Nur Versuch nimmt hier an: Feuerbach Lehrb. §. 438.
Jedenfalls würde
23) R. P. O. v. 1577. Tit. 17. §. 1. 8. —
aber doch nur das Annehmen der Zahlung als der strafbare
Grad des bereits durch den Vertrag vollendeten Wuchers betrachtet -
werden können.
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