Contents : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1847 (1847))

Ueber  das  mißlungene  Verbrechen
80
4
tegte  Beschluß  schon  Strafe  verdient  1).  Und  dann  kann
die  dem  strafbaren  Grade  vorhergehende  Thätigkeit  als
eine  Vorbereitung  des  strafbaren  Verbrechens  erscheinen;
und  es  können  dann  wiederum  einzelne  Arten  dieser  Thätigkeit -
  mit  Strafen  bedroht  seyn  20),  die  sich  aber  dann
nicht  zu  Versuchen,  sondern  zu  besonderen  Arten  von  Ver=In -
  sofern  Handlungen  blos  desbrechen -
  gestalten  2
halb,  weil  sie  Andere  benachtheiligen,  als  strafbar  erklärt,
vom  Betruge  also  nur  in  sofern  verschieden  sind,  daß  sie
nicht  durch  Täuschungen  vermittelt  werden,  muß  ebenfalls
der  Versuch  ausgeschlossen  seyn;  sie  können  nur  angefangen -
  seyn,  wenn  die  benachtheiligende  rechtliche  Veränderung -
  eingetreten  ist,  und  damit  ist  auch  ihre  Vollendung
gegeben.  Hierher  gehört,  neben  dem  Dardanariat  und  den
mit  Strafe  bedrohten  Spielen,  der  Wucher,  der  mit  dem
Abschlusse  des  wucherlichen  Contracts  als  beendigt  angesehen
werden  muß  2).  Freilich  wird  in  Ansehung  des  Zinswuchers -
  das  Nehmen  der  Zinsen  als  das  strafwürdige
Moment  in  den  Gesetzen  genannt  23).  Allein  dies  dürfke
doch  in  der  That  mit  dem  Abschlusse  des  wucherlichen  Zins=19) -
  L.3.  D.  de  his  qui  notantur  iufamia  3.  2.  Pgl.  L.  16.  pr.
D.  de  poenis  48.  19.
20)  L.  1.  pr.  §.  2.  D.  de  extraord.  crim.  47.  11.
21)  Daß  in  derartigen  Fällen  des  römischen  Rechts  zwar  formell
vollendete  Verbrechen,  materiell  und  nach  heutiger  Auffassungsweise -
  aber  Versuche  gegeben  seyen  (Luden  a.  a.  O.  S.  31.),
kann  füur  diese  Art  Verbrechen  daher  nicht  angenommen  werden. -
  Unter  diesen  Gesichtspunkt  müssen  auch  die  Strafbestimmungen -
  über  Verbrechen  gegen  die  Religion,  z.  B.  Apostasie
u  s.  w.  (vgl.  Zachariä  a.  a.  O.  l.  S.  133  ff.  Not.  4.),
gestellt  werden.
22)  Nur  Versuch  nimmt  hier  an:  Feuerbach  Lehrb.  §.  438.
Jedenfalls  würde
23)  R.  P.  O.  v.  1577.  Tit.  17.  §.  1.  8.  —
aber  doch  nur  das  Annehmen  der  Zahlung  als  der  strafbare
Grad  des  bereits  durch  den  Vertrag  vollendeten  Wuchers  betrachtet -
  werden  können.
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer