Das innere Verhältnis der offenen Handelsgesellschaft.
55
Überdies ist den Privatgläubigern die Befugnis eingeräumt, unabhängig ¬
von dem Rechte des Gesellschafters auf Auflösung
der Gesellschaft, behufs Herbeiführung der Auseinandersetzung
und ihrer Befriedigung nach vorher von ihnen geschehener Aufkündigung ¬
die Auflösung der Gesellschaft, einerlei ob sie auf bestimmte ¬
oder auf unbestimmte Dauer eingegangen ist, zu verlangen.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Verlangens ist nur
daß vorher die Exekution in das Privatvermögen des Gesellschafters ¬
fruchtlos vollstreckt worden ist (Art. 126 H.G.B.). Im
übrigen ist aber die Befugnis der Privatgläubiger, den Gesellschaftsanteil ¬
ihres Schuldners in Anspruch zu nehmen, nicht an
diese Befugnis geknüpft. Zum Zwecke der Inanspruchnahme
des Anteils des Gesellschafters als ihres Schuldners können
zwar die Privatgläubiger desselben nicht das diesem nach Art. 105
H.G.B. zustehende Kontrollrecht und das damit verbundene Recht
zur Einsichtnahme der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft ¬
ausüben, wohl aber dürfen ihnen die Nachweisungen
über die demselben zustehenden Zinsen und Gewinnanteile (Jahresbilanz ¬
und die Belege dazu) nicht vorenthalten werden; im
Falle der Auseinandersetzung ist ihnen über das ihrem Schuldner
zustehende Guthaben Rechnung zu legen (Seuffert, Archiv,
Bd. 14 Nr. 82 Anm. 1 und Behrend, a. a. O. S. 529 Anm. 3).
Der Exekution des Privatvermögens ist im Gesetze ganz
gleich behandelt die Beschlagnahme im Wege des Sicherheitsarrestes. ¬
Ein Fall dieser Art ist behandelt in der Entscheidung
des Reichsoberhandelsgerichts in Entsch. R.O.H.G. Bd. 12 Nr. 84
S. 260, Seufferts Archiv Bd. 14 Nr. 82, in welcher auch am
Schlusse die Auffassung geltend gemacht ist, daß der Gesellschafter
dessen Anteil durch Arrest beschlagnahmt ist, hierdurch nicht behindert ¬
ist, als Vertreter der Gesellschaft über deren Vermögensgegenstände ¬
zu disponieren. Übrigens ist, wie Laband bemerk
(a. a. O. S. 10), durch die Bestimmung in Art. 119 nicht ausgesprochen, ¬
daß Privatgläubiger eines Gesellschafters nicht rechtswirksam ¬
aus den zum Gesellschaftsfonds gehörigen Mitteln befriedigt ¬
werden können. Eine Zahlung, welche von einem zur
Disposition über das Gesellschaftsvermögen legitimierten Gesellschafter ¬
an seine Privatgläubiger zur Deckung einer Privatschuld
aus der Gesellschaftskasse gemacht wird, ist vollkommen rechtswirksam, ¬
vorausgesetzt, daß nicht eine fraudulöse Kollusion zwischen
dem Gesellschafter und seinem Gläubiger vorliegt. Mit dieser
Zahlung bewirkt der Gesellschafter eine Ausscheidung aus dem
Gesellschaftsfonds. Es kann sich dabei nur darum handeln, ob
er dadurch eine Rechtsverletzung gegenüber den übrigen Gesell¬