Objekt : Hergenhahn, Theodor: ¬Die offene Handelsgesellschaft

Das  innere  Verhältnis  der  offenen  Handelsgesellschaft.
55
Überdies  ist  den  Privatgläubigern  die  Befugnis  eingeräumt,  unabhängig ¬
  von  dem  Rechte  des  Gesellschafters  auf  Auflösung
der  Gesellschaft,  behufs  Herbeiführung  der  Auseinandersetzung
und  ihrer  Befriedigung  nach  vorher  von  ihnen  geschehener  Aufkündigung ¬
  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  einerlei  ob  sie  auf  bestimmte ¬
  oder  auf  unbestimmte  Dauer  eingegangen  ist,  zu  verlangen.
Voraussetzung  für  die  Geltendmachung  dieses  Verlangens  ist  nur
daß  vorher  die  Exekution  in  das  Privatvermögen  des  Gesellschafters ¬
  fruchtlos  vollstreckt  worden  ist  (Art.  126  H.G.B.).  Im
übrigen  ist  aber  die  Befugnis  der  Privatgläubiger,  den  Gesellschaftsanteil ¬
  ihres  Schuldners  in  Anspruch  zu  nehmen,  nicht  an
diese  Befugnis  geknüpft.  Zum  Zwecke  der  Inanspruchnahme
des  Anteils  des  Gesellschafters  als  ihres  Schuldners  können
zwar  die  Privatgläubiger  desselben  nicht  das  diesem  nach  Art.  105
H.G.B.  zustehende  Kontrollrecht  und  das  damit  verbundene  Recht
zur  Einsichtnahme  der  Handelsbücher  und  Papiere  der  Gesellschaft ¬
  ausüben,  wohl  aber  dürfen  ihnen  die  Nachweisungen
über  die  demselben  zustehenden  Zinsen  und  Gewinnanteile  (Jahresbilanz ¬
  und  die  Belege  dazu)  nicht  vorenthalten  werden;  im
Falle  der  Auseinandersetzung  ist  ihnen  über  das  ihrem  Schuldner
zustehende  Guthaben  Rechnung  zu  legen  (Seuffert,  Archiv,
Bd.  14  Nr.  82  Anm.  1  und  Behrend,  a.  a.  O.  S.  529  Anm.  3).
Der  Exekution  des  Privatvermögens  ist  im  Gesetze  ganz
gleich  behandelt  die  Beschlagnahme  im  Wege  des  Sicherheitsarrestes. ¬
  Ein  Fall  dieser  Art  ist  behandelt  in  der  Entscheidung
des  Reichsoberhandelsgerichts  in  Entsch.  R.O.H.G.  Bd.  12  Nr.  84
S.  260,  Seufferts  Archiv  Bd.  14  Nr.  82,  in  welcher  auch  am
Schlusse  die  Auffassung  geltend  gemacht  ist,  daß  der  Gesellschafter
dessen  Anteil  durch  Arrest  beschlagnahmt  ist,  hierdurch  nicht  behindert ¬
  ist,  als  Vertreter  der  Gesellschaft  über  deren  Vermögensgegenstände ¬
  zu  disponieren.  Übrigens  ist,  wie  Laband  bemerk
(a.  a.  O.  S.  10),  durch  die  Bestimmung  in  Art.  119  nicht  ausgesprochen, ¬
  daß  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  nicht  rechtswirksam ¬
  aus  den  zum  Gesellschaftsfonds  gehörigen  Mitteln  befriedigt ¬
  werden  können.  Eine  Zahlung,  welche  von  einem  zur
Disposition  über  das  Gesellschaftsvermögen  legitimierten  Gesellschafter ¬
  an  seine  Privatgläubiger  zur  Deckung  einer  Privatschuld
aus  der  Gesellschaftskasse  gemacht  wird,  ist  vollkommen  rechtswirksam, ¬
  vorausgesetzt,  daß  nicht  eine  fraudulöse  Kollusion  zwischen
dem  Gesellschafter  und  seinem  Gläubiger  vorliegt.  Mit  dieser
Zahlung  bewirkt  der  Gesellschafter  eine  Ausscheidung  aus  dem
Gesellschaftsfonds.  Es  kann  sich  dabei  nur  darum  handeln,  ob
er  dadurch  eine  Rechtsverletzung  gegenüber  den  übrigen  Gesell¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer