§. 229, 230, 231, 232.
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sowie die Aufstellung einer verläßlichen Bilanz (§§. 205 und 206)
zu sichern.
2. Wenn der Ausgleich den Vorschriften der §§. 221--225 nicht
entspricht oder sonst gesetzlich unerlaubte Bestimmungen enthält.
In eine weitere Prüfung der inneren Bestimmungen und der
Zweckmäßigkeit des Ausgleiches hat das Concursgericht sich nicht einzulassen, ¬
noch sind in dieser Richtung angeregte Bedenken geeignet, die
Vorenthaltung der gerichtlichen Bestätigung zu begründen.
§. 229.
Der Beschluß des Gerichtes ist an den Concurscommissär zu
leiten, welcher sofort dessen Zustellung an den Gemeinschuldner, an
den Masseverwalter und an den Gläubigerausschuß, sowie an alle
diejenigen Betheiligten, welchen ein Recursrecht vorbehalten ist, zu
veranlassen hat.
§. 230.
Der Recurs kann im Falle der Bestätigung des Ausgleiches von
jedem Betheiligten, welcher dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt ¬
hat, im Falle der Versagung der Bestätigung aber von dem Gemeinschuldner ¬
und von jedem Concursgläubiger, welcher dem Ausgleiche ¬
nicht widersprochen hat, binnen 14 Tagen nach erfolgter Verständigung ¬
ergriffen werden.
Dem höheren Gerichte bleibt überlassen, die ihm etwa zweckdienlich ¬
erscheinenden vorläufigen Aufklärungen und Erhebungen zu
veranlassen.
Von dem Beschlusse des höheren Gerichtes sind alle Betheiligten
durch Anschlag bei Gericht, der Beschwerdeführer, der Gemeinschuldner,
der Masseverwalter und der Gläubigerausschuß aber nebstdem durch
besondere Ausfertigung zu verständigen.
§. 231.
Ist dem Ausgleiche die gerichtliche Bestätigung endgiltig versagt, ¬
so liegt dem Concurscommissär ob, wegen Fortsetzung des Concursverfahrens ¬
sofort das Geeignete zu veranlassen.
§. 232.
Wird dem Ausgleiche die gerichtliche Bestätigung endgiltig ertheilt, ¬
so ist derselbe durch den Concurscommissär in der Form und
mit der Rechtswirkung eines, zwischen den Concursgläubigern einerseits ¬
und dem Gemeinschuldner, sowie denjenigen, welche etwa als
Bürgen und Zahler u. s. w. beigetreten sind, andererseits abgeschlossenen ¬
gerichtlichen Vergleiches auszufertigen.
Das Cøncursgericht hat den ihm vorgelegten Ausgleich zu prüfen, aber
diese Prüfung darf sich nicht auf das innere Wesen des Vergleiches selbst,