Volltext : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

§.  229,  230,  231,  232.
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sowie  die  Aufstellung  einer  verläßlichen  Bilanz  (§§.  205  und  206)
zu  sichern.
2.  Wenn  der  Ausgleich  den  Vorschriften  der  §§.  221--225  nicht
entspricht  oder  sonst  gesetzlich  unerlaubte  Bestimmungen  enthält.
In  eine  weitere  Prüfung  der  inneren  Bestimmungen  und  der
Zweckmäßigkeit  des  Ausgleiches  hat  das  Concursgericht  sich  nicht  einzulassen, ¬
  noch  sind  in  dieser  Richtung  angeregte  Bedenken  geeignet,  die
Vorenthaltung  der  gerichtlichen  Bestätigung  zu  begründen.
§.  229.
Der  Beschluß  des  Gerichtes  ist  an  den  Concurscommissär  zu
leiten,  welcher  sofort  dessen  Zustellung  an  den  Gemeinschuldner,  an
den  Masseverwalter  und  an  den  Gläubigerausschuß,  sowie  an  alle
diejenigen  Betheiligten,  welchen  ein  Recursrecht  vorbehalten  ist,  zu
veranlassen  hat.
§.  230.
Der  Recurs  kann  im  Falle  der  Bestätigung  des  Ausgleiches  von
jedem  Betheiligten,  welcher  dem  Ausgleiche  nicht  ausdrücklich  zugestimmt ¬
  hat,  im  Falle  der  Versagung  der  Bestätigung  aber  von  dem  Gemeinschuldner ¬
  und  von  jedem  Concursgläubiger,  welcher  dem  Ausgleiche ¬
  nicht  widersprochen  hat,  binnen  14  Tagen  nach  erfolgter  Verständigung ¬
  ergriffen  werden.
Dem  höheren  Gerichte  bleibt  überlassen,  die  ihm  etwa  zweckdienlich ¬
  erscheinenden  vorläufigen  Aufklärungen  und  Erhebungen  zu
veranlassen.
Von  dem  Beschlusse  des  höheren  Gerichtes  sind  alle  Betheiligten
durch  Anschlag  bei  Gericht,  der  Beschwerdeführer,  der  Gemeinschuldner,
der  Masseverwalter  und  der  Gläubigerausschuß  aber  nebstdem  durch
besondere  Ausfertigung  zu  verständigen.
§.  231.
Ist  dem  Ausgleiche  die  gerichtliche  Bestätigung  endgiltig  versagt, ¬
  so  liegt  dem  Concurscommissär  ob,  wegen  Fortsetzung  des  Concursverfahrens ¬
  sofort  das  Geeignete  zu  veranlassen.
§.  232.
Wird  dem  Ausgleiche  die  gerichtliche  Bestätigung  endgiltig  ertheilt, ¬
  so  ist  derselbe  durch  den  Concurscommissär  in  der  Form  und
mit  der  Rechtswirkung  eines,  zwischen  den  Concursgläubigern  einerseits ¬
  und  dem  Gemeinschuldner,  sowie  denjenigen,  welche  etwa  als
Bürgen  und  Zahler  u.  s.  w.  beigetreten  sind,  andererseits  abgeschlossenen ¬
  gerichtlichen  Vergleiches  auszufertigen.
Das  Cøncursgericht  hat  den  ihm  vorgelegten  Ausgleich  zu  prüfen,  aber
diese  Prüfung  darf  sich  nicht  auf  das  innere  Wesen  des  Vergleiches  selbst,
            
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