Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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k.  k.  Seeküsten  ausgeschiffet  werden.  Jede  Uebertretung
dieser  Vorschrift  wird  als  Salzcontraband  zu  behandeln
seyn.
eodem.
75.
Betriegerische  Handlungen,  welche  sich  ein  Salzhändler ¬
  etwa  im  Gewichte,  oder  auf  eine  andere  Art  und  Weise
zu  Schulden  kommen  läßt,  unterliegen  der  gesetzlichen  Strafe.
Die  Kreisämter  haben  selbst,  und  durch  die  untergeordneten ¬
  Bezirksobrigkeiten  darauf  zu  sehen,  daß  das  Publicum ¬
  von  den  Freyhändlern  weder  im  Preise  gedrückt,  noch
im  Gewichte  übervortheilt  werde,  und  daß  der  im  Allgemeinen ¬
  so  wohlthätige  Freyhandel  nicht  allenfalls  im  Beginnen ¬
  desselben  nachtheilige  Hemmung  erleide,  sondern
daß  so  viel  möglich  allen  Hindernissen  vorgebeugt  werde,
wodurch  selber  an  Ausdehnung,  Allgemeinheit,  oder  an  der
angehofften  Wirkung  verlieren  könnte.
Gubernial=Verordnung  vom  19.  July  1822.
II.  Abschnitt.
Von  dem  freyen  Handel  mit  andern  Naturproducten. ¬

§.  76.
Laut  höchster  Verordnung  vom  12.  May  1785  war
zwar  den  Unterthanen  unbenommen,  ihre  eigenen  oder  erkauften ¬
  Knoppern  entweder  auf  Wochenmärkten  zum  Verkaufe, ¬
  oder  sonst  denen  Lederern  auch  ohne  sogenannten
Pässen  oder  Attestaten  zuzuführen,  hingegen  waren  die  Lederer ¬
  gegen  unbefugte  Händler,  oder  bloße  Wiederverkäufer ¬
  der  Knoppern  vermög  ihrer  Privilegien  zu  schützen.
            
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