228
Verorduung über den Subhastationsnicht ¬
bekannt ist, so wird der Betrag derselben nebst Zinsen =
(§. 18. der Verordnung) zu einer Spezialmasse herüber ¬
gegeben, und den unbekannten Interessenten ein Kurator =
bestellt, gegen den sodann der ausgefallene Gläubiger, =
welcher sonst zur Perzeption gekommen sein würde,
oder bei vorhandener Zulänglichkeit der Kaufgelder=Masse,
der Eigenthümer derselben, sich durch die provocatio ad
agendum zu seinem Recht verhelfen kann
Die bereits in höheren Jnstanzen schwebenden SpezialProzesse =
behalten ihren Fortgang, sobald nur erst in dem
Kaufgelder=Belegungs=Termin der eigentliche Jnteressent
als Gegner der Liquidanten ermittelt worden ist.
Sollten sich sonst noch Anstände finden, so wird in den
speziellen Fällen bei sich ergebenden Bedenken die Anfrage
des Königlichen Kammergerichts erwartet.
Das Kollegium hat übrigens bei der Umleitung der
Prozesse in der Art zu verfahren, daß es als eine Vorarbeit =
für den Deputirten (§. 17. der Verordnung) einen
förmlichen Distributions=Plan von der Kalkulatur anfertigen =
läßt. Es müssen darin alle zu den Akten angemeldeten, =
sowie alle aus dem Hypothekenschein ersichtlichen
Forderungen aufgenommen,
imgleichen die Gegenstände
sorgfältig bezeichnet werden, worüber die Liquidanten sich
etwa noch bestimmter zu äußern haben, z. B. der Betrag
ihrer Ansprüche an Zinsen, Kosten rc. und das Vorzugsrecht, =
welches sie verlangen.
Es ist demnächst die Sache des Deputirten und des zuzuziehenden =
Kalkulators, den Distributionsplan mit den
Liquidanten und den übrigen Gläubigern Satz für Satz
durchzugehen, denselben, wo es nöthig ist, zu berichtigen,
die Gläubiger zu befragen, ob und was sie dabei zu erinnern =
finden, und sich übrigens hinsichtlich der Berechnung =
der Kaufgelder, Auszahlung derselben und Anlegung
von Spezial=Massen nach dem Jnhalte der Verordnung
und den vorstehenden Anweisungen genau zu achten.
*) Vgl. Zusatz 4. zu §. 17.