Inhaltsverzeichnis : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

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Verorduung  über  den  Subhastationsnicht ¬
  bekannt  ist,  so  wird  der  Betrag  derselben  nebst  Zinsen =
  (§.  18.  der  Verordnung)  zu  einer  Spezialmasse  herüber ¬
  gegeben,  und  den  unbekannten  Interessenten  ein  Kurator =
  bestellt,  gegen  den  sodann  der  ausgefallene  Gläubiger, =
  welcher  sonst  zur  Perzeption  gekommen  sein  würde,
oder  bei  vorhandener  Zulänglichkeit  der  Kaufgelder=Masse,
der  Eigenthümer  derselben,  sich  durch  die  provocatio  ad
agendum  zu  seinem  Recht  verhelfen  kann
Die  bereits  in  höheren  Jnstanzen  schwebenden  SpezialProzesse =
  behalten  ihren  Fortgang,  sobald  nur  erst  in  dem
Kaufgelder=Belegungs=Termin  der  eigentliche  Jnteressent
als  Gegner  der  Liquidanten  ermittelt  worden  ist.
Sollten  sich  sonst  noch  Anstände  finden,  so  wird  in  den
speziellen  Fällen  bei  sich  ergebenden  Bedenken  die  Anfrage
des  Königlichen  Kammergerichts  erwartet.
Das  Kollegium  hat  übrigens  bei  der  Umleitung  der
Prozesse  in  der  Art  zu  verfahren,  daß  es  als  eine  Vorarbeit =
  für  den  Deputirten  (§.  17.  der  Verordnung)  einen
förmlichen  Distributions=Plan  von  der  Kalkulatur  anfertigen =
  läßt.  Es  müssen  darin  alle  zu  den  Akten  angemeldeten, =
  sowie  alle  aus  dem  Hypothekenschein  ersichtlichen
Forderungen  aufgenommen,
imgleichen  die  Gegenstände
sorgfältig  bezeichnet  werden,  worüber  die  Liquidanten  sich
etwa  noch  bestimmter  zu  äußern  haben,  z.  B.  der  Betrag
ihrer  Ansprüche  an  Zinsen,  Kosten  rc.  und  das  Vorzugsrecht, =
  welches  sie  verlangen.
Es  ist  demnächst  die  Sache  des  Deputirten  und  des  zuzuziehenden =
  Kalkulators,  den  Distributionsplan  mit  den
Liquidanten  und  den  übrigen  Gläubigern  Satz  für  Satz
durchzugehen,  denselben,  wo  es  nöthig  ist,  zu  berichtigen,
die  Gläubiger  zu  befragen,  ob  und  was  sie  dabei  zu  erinnern =
  finden,  und  sich  übrigens  hinsichtlich  der  Berechnung =
  der  Kaufgelder,  Auszahlung  derselben  und  Anlegung
von  Spezial=Massen  nach  dem  Jnhalte  der  Verordnung
und  den  vorstehenden  Anweisungen  genau  zu  achten.
*)  Vgl.  Zusatz  4.  zu  §.  17.
            
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