Objekt : Juristisches Wochenblatt (Jg. 2 (1773))

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Juristisches  Wochenblatt.
Es  gehet  in  so  ferne  wohl  an,  daß  man  saget:  es
giebet  noch  Leute  ausser  dem  sechsten  Heer  Schilde,
und  folglich  ist  noch  eine,  nehmlich  die  siebende
Ordnung.  Allein  es  mangelte  denen,  in  dieser
Ordnung  stehenden  Leuten,  das  Recht  in  privat
und  öffentlichen  Kriegen  zu  stehen;  ingleichen
Lehngüther  feuda)  zu  acquiriren,  deher  man
von  ihnen  nicht  wohl  sagen  konnte,  daß  sie  in
einer  besondern  Ordnung  stünden.  Jndessen
wurden  diese  letztern,  wegen  der  Strafen,  mit
denen  aus  der  sechsten  Classe  oder  Heerschilde,
gleich  gehalten.  Ein  Fürst  wettete  dem  Könige
100  Pfund,  ein  Freyherr  50.  ein  Mittelfreyer
20.  ein  Dienstmann  10.  und  darnach  allerhand
Leute  10.  Pfund.  22
Aus  allen  diesen  lässet  sich  nun  leicht  urtheilen, -
  was  man  von  der  Meinung  der  Juristen  halsoll, -
  welche  jetzo  bald  diese,  bald  jene  Orbten -

nung,  ich  will  sagen,  bald  den  vierdten,  bald
den  fünften  Heerschild  für  die  Barons  wählen  vo
Will
siebende  Schild  ein  Heerschild  sey,  und
Lehnrecht  haben  möge.  Jedoch  siehe  die
Glosse.
lus  Provinc.  Aleman.  C.  164.
aa)
SCHILTER  in  Inst.  iur  Feud.  C.  IV.
bb
§.  4.  und  in  Comment.  ad  I.  F.  A.  Cap.  I.
§.  13.  14.  15.  19.  p.  131.  will  die  Grafen
zum  vierdten,  die  Barons  aber  zum  fünften
Schild  gerechnet  wissen.  Andere  zehlen  die
Barons  und  Grafens  zugleich  in  das  fünfte
Heer
Max-Planck-Institut  für
            
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