Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Schlüssel  haben,  und  bey  nicht  richtiger  Abführung  des
Auflaggeldes,  soll  der  Vorsteher  befugt  seyn,  den  ausständigen ¬
  Betrag  von  den  Meister  bey  der  ersten  Theilung  ihres
Heberverdienstes  zurück  zu  behalten,  jenes  eines  Knechtes
aber  von  dessen  Meister  einzufordern,  der  dann  solchen  bey
erster  Zahlung  abzureichen  hat.
Eodem  §.  4.
§.  1006.
Eine  gegen  einen  Meister  bey  der  Versammlung  angebrachte ¬
  Beschwerde,  ist  von  dem  Handwerkscommissär
gründlich  zu  untersuchen,  und  sonach  entweder  gütlich  abzuthun, ¬
  oder  der  schuldig  erkannte  Meister  mit  30  kr.  zu
bestrafen,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  kann  er  auch
zu  einer  höhern  Strafe,  welche  jedoch  2  fl.  nicht  übersteigen ¬
  darf,  verhalten  werden.  Sollte  der  schuldig  erkannte
sich  der  Erkenntniß  des  Commissärs  nicht  unterziehen,  so
solle  solches  einem  jeweiligen  Bürgermeister  umständlich  von
dem  Commissär  angezeigt  werden,  würde  jener  die  Erkenntniß ¬
  bestätigen,  so  soll  der  Schuldige  wegen  seiner  Halsstärrigkeit ¬
  noch  besonders  bestraft  werden;  das  Strafgeld
aber  hat  dem  Armeninstitute  der  Pfarre  des  Gestraften  zuzukommen, ¬
  und  ist  den  Institutsarmen  auf  die  Hand  zu
vertheilen;  der  Vorsteher  aber  ist  gehalten,  die  Quittung
des  Pfarrers  oder  Armenvaters  jedes  Mahl  anzuverlangen,
und  sich  mit  solcher  bey  dem  Commissär  und  seinen  Mitmeistern ¬
  auszuweisen.
Eodem  §  5.
§.  1006.
Wenn  eine  verwittibt  gewordene  Hebermeisterinn  sich
wiederum  verheirathet,  oder  aber  ihre  eigenthümliche
Gerechtigkeit  verkäuflich  hintan  geben  würde,  so  hat
sowohl  jener,  welcher  die  Witwe  geehelichet,  als  jener ¬
  der  solche  Gerechtsame  durch  Kauf  an  sich  gebracht,
            
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