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Schlüssel haben, und bey nicht richtiger Abführung des
Auflaggeldes, soll der Vorsteher befugt seyn, den ausständigen ¬
Betrag von den Meister bey der ersten Theilung ihres
Heberverdienstes zurück zu behalten, jenes eines Knechtes
aber von dessen Meister einzufordern, der dann solchen bey
erster Zahlung abzureichen hat.
Eodem §. 4.
§. 1006.
Eine gegen einen Meister bey der Versammlung angebrachte ¬
Beschwerde, ist von dem Handwerkscommissär
gründlich zu untersuchen, und sonach entweder gütlich abzuthun, ¬
oder der schuldig erkannte Meister mit 30 kr. zu
bestrafen, nach Beschaffenheit der Umstände kann er auch
zu einer höhern Strafe, welche jedoch 2 fl. nicht übersteigen ¬
darf, verhalten werden. Sollte der schuldig erkannte
sich der Erkenntniß des Commissärs nicht unterziehen, so
solle solches einem jeweiligen Bürgermeister umständlich von
dem Commissär angezeigt werden, würde jener die Erkenntniß ¬
bestätigen, so soll der Schuldige wegen seiner Halsstärrigkeit ¬
noch besonders bestraft werden; das Strafgeld
aber hat dem Armeninstitute der Pfarre des Gestraften zuzukommen, ¬
und ist den Institutsarmen auf die Hand zu
vertheilen; der Vorsteher aber ist gehalten, die Quittung
des Pfarrers oder Armenvaters jedes Mahl anzuverlangen,
und sich mit solcher bey dem Commissär und seinen Mitmeistern ¬
auszuweisen.
Eodem § 5.
§. 1006.
Wenn eine verwittibt gewordene Hebermeisterinn sich
wiederum verheirathet, oder aber ihre eigenthümliche
Gerechtigkeit verkäuflich hintan geben würde, so hat
sowohl jener, welcher die Witwe geehelichet, als jener ¬
der solche Gerechtsame durch Kauf an sich gebracht,