Allgemeiner Theil.
mit ihrer Person in staatsrechtlicher Beziehung dem Staatsverbande
angehören.3)
In Deutschland ist ein doppeltes Angehörigkeitsverhältniss
zulässig. Nach Art. 3 der Reichsverfassung besteht für ganz Deutschland ¬
ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung,*) dass der Angehörige ¬
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als
Inländer zu behandeln ist. Für die einzelnen Bundesstaaten 3) kommt
dieses doppelte Verhältniss insofern hier in Betracht, als zu unterscheiden ¬
ist zwischen Fremden, welche einem anderen deutschen
Staate angehören, mithin Reichsangehörige sind *) und den Ausländern
*) Die Staatsbürgerschaft, der Inbegriff derjenigen Eigenschaften
eines Staatsangehörigen, welche zur Ausübung politischer Rechte befähigen,
kommt hier nicht in Betracht.
Auch das Heimathsrecht ist in Bezug auf obige Unterscheidung
nicht allein ausschlaggebend. Dasselbe betrifft die Gemeindeangehörigkeit
und gewährt dem Inländer das Recht, in einer Gemeinde zu wohnen und im
Falle der Hülflosigkeit von ihr Unterstützung mit den nöthigen SubsistenzIn ¬
Bayern ist an die Stelle des Gesetzes vom
mitteln zu fordern,
11. September 1825 über die Heimath das Gesetz vom 26. April 1868
über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt (Ges.-Bl. 1868,
S. 309 ff.) getreten, welches in den Art. 1—31 die speziellen Bestimmungen
über die Heimath enthält, das jedoch in Folge der Einführung der Reichsverfassung ¬
durch das b. Gesetz vom 23. Februar 1872 (Ges.-Bl. 1871/2.
S. 213) und weiter durch Gesetz vom 17. März 1892, die Auslegung und
16. April 1868
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
betr.,
23. Februar 1872
einige Modifikationen erfahren hat. Für die übrigen Deutschen Staaten
ist das entsprechende Verhältniss geregelt durch das Reichsgesetz über den
Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundesges.-Bl. S. 360),
welches ursprünglich nur für die Staaten des Norddeutschen Bundes erlassen
war, vom 1. Juli 1871 ab im Grossherzogthum Hessen südlich des Mains und
durch das Reichsgesetz vom 8. November 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 391) vom
1. Januar 1873 ab auch in Württemberg und Baden in Kraft getreten ist.
Ueber die zivilrechtlichen Konsequenzen des Art. 3 der Reichs-Verf.
im Allgemeinen vgl. Seuffert's Archiv, Bd. 23 Nr. 10, Bd. 24 Nr. 186.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preussen mit Lauenburg,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, SachsenMeiningen, -
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, SchwarzburgRudolstadt, -
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuss älterer Linie, Reuss
jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg (Art. 1
der R.-V.) und Elsass-Lotbringen (Ges. v. 9. Juni 1871, R.-G.-Bl. S. 212).
*) Jeder Reichsangehörige hat das Recht, innerhalb des Reichsgebietes
an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist. Näheres
hierüber enthält das Reichsgesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov.
1867 (Bundesges.-Bl. 1867, S. 55), welches durch Art. 80 der Verfassung
des Deutschen Bundes (Bundesges.-Bl. 1870, S. 647) in Württemberg,
Baden und Hessen, durch § 2 1, Nr. 3 des Gesetzes über die Einführung
Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern vom 22. April 1871 (R.-G.-Bl. 1871,
S. 87) in Bayern und ferner durch das Reichsgesetz vom 8. Januar 1873
(R.-G.-Bl. 1873, S. 51) auch in Elsass-Lothringen eingeführt ist, so