Full text : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Allgemeiner  Theil.
mit  ihrer  Person  in  staatsrechtlicher  Beziehung  dem  Staatsverbande
angehören.3)
In  Deutschland  ist  ein  doppeltes  Angehörigkeitsverhältniss
zulässig.  Nach  Art.  3  der  Reichsverfassung  besteht  für  ganz  Deutschland ¬
  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der  Wirkung,*)  dass  der  Angehörige ¬
  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate  als
Inländer  zu  behandeln  ist.  Für  die  einzelnen  Bundesstaaten  3)  kommt
dieses  doppelte  Verhältniss  insofern  hier  in  Betracht,  als  zu  unterscheiden ¬
  ist  zwischen  Fremden,  welche  einem  anderen  deutschen
Staate  angehören,  mithin  Reichsangehörige  sind  *)  und  den  Ausländern
*)  Die  Staatsbürgerschaft,  der  Inbegriff  derjenigen  Eigenschaften
eines  Staatsangehörigen,  welche  zur  Ausübung  politischer  Rechte  befähigen,
kommt  hier  nicht  in  Betracht.
Auch  das  Heimathsrecht  ist  in  Bezug  auf  obige  Unterscheidung
nicht  allein  ausschlaggebend.  Dasselbe  betrifft  die  Gemeindeangehörigkeit
und  gewährt  dem  Inländer  das  Recht,  in  einer  Gemeinde  zu  wohnen  und  im
Falle  der  Hülflosigkeit  von  ihr  Unterstützung  mit  den  nöthigen  SubsistenzIn ¬
  Bayern  ist  an  die  Stelle  des  Gesetzes  vom
mitteln  zu  fordern,
11.  September  1825  über  die  Heimath  das  Gesetz  vom  26.  April  1868
über  Heimath,  Verehelichung  und  Aufenthalt  (Ges.-Bl.  1868,
S.  309  ff.)  getreten,  welches  in  den  Art.  1—31  die  speziellen  Bestimmungen
über  die  Heimath  enthält,  das  jedoch  in  Folge  der  Einführung  der  Reichsverfassung ¬
  durch  das  b.  Gesetz  vom  23.  Februar  1872  (Ges.-Bl.  1871/2.
S.  213)  und  weiter  durch  Gesetz  vom  17.  März  1892,  die  Auslegung  und
16.  April  1868
Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
betr.,
23.  Februar  1872
einige  Modifikationen  erfahren  hat.  Für  die  übrigen  Deutschen  Staaten
ist  das  entsprechende  Verhältniss  geregelt  durch  das  Reichsgesetz  über  den
Unterstützungs-Wohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundesges.-Bl.  S.  360),
welches  ursprünglich  nur  für  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  erlassen
war,  vom  1.  Juli  1871  ab  im  Grossherzogthum  Hessen  südlich  des  Mains  und
durch  das  Reichsgesetz  vom  8.  November  1871  (R.-G.-Bl.  1871,  S.  391)  vom
1.  Januar  1873  ab  auch  in  Württemberg  und  Baden  in  Kraft  getreten  ist.
Ueber  die  zivilrechtlichen  Konsequenzen  des  Art.  3  der  Reichs-Verf.
im  Allgemeinen  vgl.  Seuffert's  Archiv,  Bd.  23  Nr.  10,  Bd.  24  Nr.  186.
Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preussen  mit  Lauenburg,
Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  SachsenMeiningen, -
  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  SchwarzburgRudolstadt, -
  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuss  älterer  Linie,  Reuss
jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen,  Hamburg  (Art.  1
der  R.-V.)  und  Elsass-Lotbringen  (Ges.  v.  9.  Juni  1871,  R.-G.-Bl.  S.  212).
*)  Jeder  Reichsangehörige  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Reichsgebietes
an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er  eine  eigene
Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist.  Näheres
hierüber  enthält  das  Reichsgesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Nov.
1867  (Bundesges.-Bl.  1867,  S.  55),  welches  durch  Art.  80  der  Verfassung
des  Deutschen  Bundes  (Bundesges.-Bl.  1870,  S.  647)  in  Württemberg,
Baden  und  Hessen,  durch  §  2  1,  Nr.  3  des  Gesetzes  über  die  Einführung
Norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern  vom  22.  April  1871  (R.-G.-Bl.  1871,
S.  87)  in  Bayern  und  ferner  durch  das  Reichsgesetz  vom  8.  Januar  1873
(R.-G.-Bl.  1873,  S.  51)  auch  in  Elsass-Lothringen  eingeführt  ist,  so
            
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