Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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schung von Wasser und geringhaltigen Weingattungen Wein 
bereitet, und zur Mischung mit anderen Weinen benützt 
werde. 
Da der Genuß des auf diese Art gewonnenen Wei 
nes oder auch Essigs der menschlichen Gesundheit nachthei 
lig ist, so wurde die Erzeugung eines derley Weines oder 
Essigs, und auch der Verkehr mit solchem Producte unter 
einer strengen Ahndung verbothen. 
Hofkanzley=Verordnung vom 25. Jänner, und Gu 
bernial=Currende vom 7. Februar 1821. 
IX. Absatz. 
Von dem freyen Salzhandel. 
§. 74. 
Se. Majestät haben geruhet in der Steyermark und 
dem Klagenfurter-Kreise den ehemahls bestandenen Salz 
freyhandel wieder einführen zu lassen. 
Hofkammer=Verordnung vom 27. Juny, und Gu 
bernial=Currende vom 19. July 1822. 
In Folge dieser allerhöchsten Entschließung betreibt 
das Salzgefäll den Salzverschleiß nur im Großen zu 50 
Pfund und Zentnerweise. 
Gubernial=Currende vom 19. July 1822. 
Von diesem Zeitpuncte an, steht der Salzverschleiß 
im Kleinen Jedermann ohne Unterschied zu, ohne daß hierzu 
eine Berechtigung angesucht werden darf. 
Der Salzfreyhandel darf auch in die benachbarten Län 
der, wo derselbe schon eingeführet ist, ausgedehnt wer 
den. Das Meersalz aber, welches an der Seeküste einge 
schiffet wird, darf nur zum Verkaufe in fremde Staaten 
verwendet, folglich nicht wieder an einem andern Orte der
	        
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