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schung von Wasser und geringhaltigen Weingattungen Wein
bereitet, und zur Mischung mit anderen Weinen benützt
werde.
Da der Genuß des auf diese Art gewonnenen Wei
nes oder auch Essigs der menschlichen Gesundheit nachthei
lig ist, so wurde die Erzeugung eines derley Weines oder
Essigs, und auch der Verkehr mit solchem Producte unter
einer strengen Ahndung verbothen.
Hofkanzley=Verordnung vom 25. Jänner, und Gu
bernial=Currende vom 7. Februar 1821.
IX. Absatz.
Von dem freyen Salzhandel.
§. 74.
Se. Majestät haben geruhet in der Steyermark und
dem Klagenfurter-Kreise den ehemahls bestandenen Salz
freyhandel wieder einführen zu lassen.
Hofkammer=Verordnung vom 27. Juny, und Gu
bernial=Currende vom 19. July 1822.
In Folge dieser allerhöchsten Entschließung betreibt
das Salzgefäll den Salzverschleiß nur im Großen zu 50
Pfund und Zentnerweise.
Gubernial=Currende vom 19. July 1822.
Von diesem Zeitpuncte an, steht der Salzverschleiß
im Kleinen Jedermann ohne Unterschied zu, ohne daß hierzu
eine Berechtigung angesucht werden darf.
Der Salzfreyhandel darf auch in die benachbarten Län
der, wo derselbe schon eingeführet ist, ausgedehnt wer
den. Das Meersalz aber, welches an der Seeküste einge
schiffet wird, darf nur zum Verkaufe in fremde Staaten
verwendet, folglich nicht wieder an einem andern Orte der