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Gesetzgebung zu schaffen, ist eine Frage, die ich Einsichtsvolleren zur
Beantwortung überlasse. Indessen mögen diejenigen, welche unserer
Zeit jene Geschicklichkeit zusprechen, recht wohl Savigny's Warnungen =
berücksichtigen. Denn das, was vom Jahre 1815 an in unserem ¬
Justizwefen durch neue Gesetze eingeführt ist, ist wahrlich nicht
durchgehends erfreulich; im Gegentheile haben einige Gesetze
bald, nachdem sie erschienen, eine neue, gänzlich umgearbeitete
(ob verbesserte, lassen wir dahin gestellt) Auflage erlebt. Die
im Jahre 1815 erlassenen Verfügungen namentlich sind sehr eilig
und in mancher Hinsicht ohne Umsicht gearbeitet. Um nur Eins
hervorzuheben. Bei dem Verfahren vor dem Handelsgerichte
führte man die Restituzion in der Art ein, daß in restitutorio
eine andere Kammer erkennt, als die das erste Urtheil abgegeben.
Gleichwohl ließ man bei der Prätur in den Fillen, wo nur Restituzion ¬
gesucht werden kann, diese bei demselben Prätor, der das
erste Urtheil abgegeben, suchen. Und doch ist das Handelsgericht
ein Kollegialgericht, welches, als solches, für eine rechtliche Entscheidung ¬
mehr Garantie bietet, als der einzelne Prätor. Warum
benutzte man nicht die Analogie jener handelsgerichtlichen Einrichtung ¬
und ließ bei der Prätur Restituzion gegen das Urtheil
des einen Prätors bei dem anderen Prätor suchen?
Der Ansicht, daß veralteten Rechtsnormen durch die Gerichte ¬
der Abschied gegeben werden solle, kann ich nicht unbedingt
beipflichten. Denn hier ist der richterlichen Willkür zu viel
Spielraum gelassen und würde hier die Grenze schwer zu ziehen
sein, wie denn auch jene Ansicht offenbar mit l. 4. 1. 13 Cod.
de sententiis & interlocutionibus omnium judicum im Widerspruche =
steht. Dagegen dürfte es vielleicht zweckmäßig sein,
wenn die Gerichte über die Nothwendigkeit der Abschaffung gewisser ¬
Gesetze Berichte an den Senat einlieferten und dieser
nach vorheriger Prüfung die Abschaffung jener Gesetze bei Erbgesessener ¬
Bürgerschaft beantragte. Vielleicht könnte auch Erbgessene ¬
Bürgerschaft eine Kommission von Rechtsgelehrten (bei
welchen letzteren aber nicht auf die Erbgesessenheit, sondern auf
die Befähigung zu sehen wire) ernennen, dergleichen Antrage
des Senats zu begutachten. Jene Berichte abseiten der Gerichte
könnten von dem Senatjährlich eingefordert werden. Auf diese
Weise ließe sich eine organische Fortbildung unseres Rechtes denken, =
ohne daß die gesetzgebende Gewalt beeinträchtigt würde und
eben so sehr würde menschlicher Willkür, die sich in neueren
Gesetzgebungen häufig ausspricht, eine Schranke gesetzt, wenn
man auf die angegebene Weise, dem Bedürfnisse folgend, die
bestehenden Gesetze ändern wollte.