Inhaltsverzeichnis : Beitrag zur Lehre von der Bürgschaft nach hamburgischem Rechte ([1])

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Gesetzgebung  zu  schaffen,  ist  eine  Frage,  die  ich  Einsichtsvolleren  zur
Beantwortung  überlasse.  Indessen  mögen  diejenigen,  welche  unserer
Zeit  jene  Geschicklichkeit  zusprechen,  recht  wohl  Savigny's  Warnungen =
  berücksichtigen.  Denn  das,  was  vom  Jahre  1815  an  in  unserem ¬
  Justizwefen  durch  neue  Gesetze  eingeführt  ist,  ist  wahrlich  nicht
durchgehends  erfreulich;  im  Gegentheile  haben  einige  Gesetze
bald,  nachdem  sie  erschienen,  eine  neue,  gänzlich  umgearbeitete
(ob  verbesserte,  lassen  wir  dahin  gestellt)  Auflage  erlebt.  Die
im  Jahre  1815  erlassenen  Verfügungen  namentlich  sind  sehr  eilig
und  in  mancher  Hinsicht  ohne  Umsicht  gearbeitet.  Um  nur  Eins
hervorzuheben.  Bei  dem  Verfahren  vor  dem  Handelsgerichte
führte  man  die  Restituzion  in  der  Art  ein,  daß  in  restitutorio
eine  andere  Kammer  erkennt,  als  die  das  erste  Urtheil  abgegeben.
Gleichwohl  ließ  man  bei  der  Prätur  in  den  Fillen,  wo  nur  Restituzion ¬
  gesucht  werden  kann,  diese  bei  demselben  Prätor,  der  das
erste  Urtheil  abgegeben,  suchen.  Und  doch  ist  das  Handelsgericht
ein  Kollegialgericht,  welches,  als  solches,  für  eine  rechtliche  Entscheidung ¬
  mehr  Garantie  bietet,  als  der  einzelne  Prätor.  Warum
benutzte  man  nicht  die  Analogie  jener  handelsgerichtlichen  Einrichtung ¬
  und  ließ  bei  der  Prätur  Restituzion  gegen  das  Urtheil
des  einen  Prätors  bei  dem  anderen  Prätor  suchen?
Der  Ansicht,  daß  veralteten  Rechtsnormen  durch  die  Gerichte ¬
  der  Abschied  gegeben  werden  solle,  kann  ich  nicht  unbedingt
beipflichten.  Denn  hier  ist  der  richterlichen  Willkür  zu  viel
Spielraum  gelassen  und  würde  hier  die  Grenze  schwer  zu  ziehen
sein,  wie  denn  auch  jene  Ansicht  offenbar  mit  l.  4.  1.  13  Cod.
de  sententiis  &  interlocutionibus  omnium  judicum  im  Widerspruche =
  steht.  Dagegen  dürfte  es  vielleicht  zweckmäßig  sein,
wenn  die  Gerichte  über  die  Nothwendigkeit  der  Abschaffung  gewisser ¬
  Gesetze  Berichte  an  den  Senat  einlieferten  und  dieser
nach  vorheriger  Prüfung  die  Abschaffung  jener  Gesetze  bei  Erbgesessener ¬
  Bürgerschaft  beantragte.  Vielleicht  könnte  auch  Erbgessene ¬
  Bürgerschaft  eine  Kommission  von  Rechtsgelehrten  (bei
welchen  letzteren  aber  nicht  auf  die  Erbgesessenheit,  sondern  auf
die  Befähigung  zu  sehen  wire)  ernennen,  dergleichen  Antrage
des  Senats  zu  begutachten.  Jene  Berichte  abseiten  der  Gerichte
könnten  von  dem  Senatjährlich  eingefordert  werden.  Auf  diese
Weise  ließe  sich  eine  organische  Fortbildung  unseres  Rechtes  denken, =
  ohne  daß  die  gesetzgebende  Gewalt  beeinträchtigt  würde  und
eben  so  sehr  würde  menschlicher  Willkür,  die  sich  in  neueren
Gesetzgebungen  häufig  ausspricht,  eine  Schranke  gesetzt,  wenn
man  auf  die  angegebene  Weise,  dem  Bedürfnisse  folgend,  die
bestehenden  Gesetze  ändern  wollte.
            
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