Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Wein  mit  Birn-  oder  Aepfelmost  zu  mischen,  ist  unter ¬
  Confiscations-Strafe  verbothen.
Hofkanzley=Decret  vom  7.  Februar  1767,  Gubernial=Decret =
  vom  25.  Februar  1767,  und  Gubernial=Currende =
  vom  12.  Juny  1802.
§.  70.
Weinverfälschungen  werden  nach  den  §.  §.  156
157.,  und  160.  des  St.  Gesetzbuches  II.  Theil,  mit  dem
Verluste  des  gefälschten  Getränkes,  Geld-  oder  Leibesstrafen ¬
  belegt.
§.  71.
Die  Weinhändler  haben  übrigens  auch  die  bestehenden ¬
  Vorschriften  über  die  Echtheit  der  Messereyen  zu  beobachten, ¬
  und  werden  in  vorkommenden  Uebertretungen  den
Wirthen  gleichgehalten.
§.  72.
Die  in  der  Steyermark  erzeugten  Weine  ohne  Unterschied, ¬
  müssen  bey  ihrer  Ausfuhr  nach  Krain  mit  Ursprungzeugnissen ¬
  der  Orts-  oder  Bezirksobrigkeiten  als  solche  ausgewiesen ¬
  werden,  und  sollen  nur  gegen  solche  mit  der  begünstigten ¬
  Gebühr  behandelt  werden.
Hofdecret  vom  3.,  und  Gubernial=Currende  vom
17.  May  1820.
In  diesen  Ursprungs-Certificaten  ist  die  Menge  des
Weines  nach  österreichischen  Eimern  zu  40  Maß,  oder  wenigstens ¬
  mit  Reduction  auf  dieselben,  und  die  Zahl  der
Eimer  mit  Buchstaben  auszudrücken.
Gubernial=Verordnung  vom  27.  September  1825.
§.  73.
Es  wurde  entdeckt,  daß  von  verschiedenen  Parteyen
aus  dem  Weinlager  (Bodensatz  des  Weins)  durch  Beymi¬
            
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