Object : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 23 (1851))

während in der andern Anstalt Gewerbe und andere Be-
schäftigungen betrieben werden. Man beruft sich auf die
Erfahrungen, dass solche an die Landwirthschaft ’ on Jugend
auf gewöhnten Sträflinge doch nie zu Gewerben, die sie
nach der Entlassung ordentlich nähren, leicht zu bringen
sind, dass sie in fortdauernder Unzufriedenheit ihren Zu-
stand betrachten, weil ihnen nach ihrer Entlassung keine
gute Aussicht blüht, während man bei ihnen am ers-m auf
Besserung rechnen könnte, wenn sie nach 12 Monaten Ein-
zelnhaft zur Landwirthschaft, die mit der Strafanstalt ver-
bunden ist, verwendet würden.43)
Die bisherigen Mittheilungen mögen genügen, um mit
den Ansichten und Erfahrungen einfes grossen praktischen
Volkes über Gefängnisswesen bekannt zu machen, die öf-
fentliche Aufmerksamkeit der Regierungen und aller Personen,
welche die Bedeutung besserer Gefängnisseinrichtungen be-
greifen, auf diejenigen Punkte hinzulenken, welche bei der
Einrichtung von Strafanstalten vorzüglich Berücksichtigung
verdienen und zugleich zur Sammlung ähnlicher Erfahrun-
gen, wie sie in England gemacht wurden, in Bezug auf
Deutschland zu veranlassen. Wir werden in folgenden
Heften ebenso treu angeben, was in andern Staaten Euro-
pa’s und in Amerika in neuester Zeit für Gefängnisseinrich-
tung geleistet wurde, und über den Zustand der öffentlichen
Meinung berichten.

43) In England ist neuerlich öfter die Einrichtung der Strafan-
stalt von Bern (Schweiz), bei welcher landwirtschaftliche Arbeiten
der Sträflinge eingeführt sind, rühmend angeführt. 8. über diese Ein-
richtung Michel, die Strafanstalt in Bern. 1850. 8. 29 u. 30.

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