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Staaten bey Anwendung Dampfschiffe Statt gefunden ha
ben, wird als unverbrüchliche Richtschnur festgesetzt:
9. Jedes hergestellte, und zum Antritte der Reise
in Bereitschaft stehende Dampfboot muß über die von den
Unternehmern zu erstattende Anzeige rücksichtlich der Halt
barkeit der Maschine untersucht werden. Diese Untersuchung
hat darin zu bestehen, daß
a) der Dampfkessel auf das Achtfache desjenigen Druc
kes, welcher der gewöhnlichen Wirkung der Dampfmaschine
zugehört, probirt, und nur der Kessel, welcher diese Pro
be bestehet, er möge nun von Guß- oder von geschlagenen
Eisen, oder von Kupfer seyn, obgleich letzteres vom er
stern den Vorzug verdient, für geeignet erkläret, und
b) daß das Sicherheitsventil, welches sicher und leicht
beweglich hergestellt seyn muß, höchstens mit dem sechsten
Theile desjenigen Druckes, auf welchen der Kessel probirt
worden ist, belastet werde. Uebrigens muß dieses Ventil
nur denjenigen, welchem die Leitung der Maschine zustehet,
oder dem Maschinenmeister zugänglich, und dieser für Re
gulirung desselben verantwortlich seyn. An der Außenseite
der Verschließung aber, in welcher sich das Sicherheits
Pentil befindet, oder an einem andern äußern Theile der
Dampfmaschine, muß in die Augen fallend eine Tafel, mit
der authentischen Angabe des Durchmessers des Ventils,
und des Gewichtes, mit welchem dasselbe nach dem Re
sultate der Untersuchung belastet seyn kann, befestiget
werden.
Jedem, der auf dem Schiffe sich befindet, stehet eben
deßwegen auch das Recht zu, sich von dem Maschinenmei
ster das Ventil zeigen zu lassen, um sich von dem Stan
de seiner Belastung selbst zu überzeugen, deren Ueberschrei
tung als eine schwere Polizeyübertretung bestraft werden
wird.