Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Staaten bey Anwendung Dampfschiffe Statt gefunden ha 
ben, wird als unverbrüchliche Richtschnur festgesetzt: 
9. Jedes hergestellte, und zum Antritte der Reise 
in Bereitschaft stehende Dampfboot muß über die von den 
Unternehmern zu erstattende Anzeige rücksichtlich der Halt 
barkeit der Maschine untersucht werden. Diese Untersuchung 
hat darin zu bestehen, daß 
a) der Dampfkessel auf das Achtfache desjenigen Druc 
kes, welcher der gewöhnlichen Wirkung der Dampfmaschine 
zugehört, probirt, und nur der Kessel, welcher diese Pro 
be bestehet, er möge nun von Guß- oder von geschlagenen 
Eisen, oder von Kupfer seyn, obgleich letzteres vom er 
stern den Vorzug verdient, für geeignet erkläret, und 
b) daß das Sicherheitsventil, welches sicher und leicht 
beweglich hergestellt seyn muß, höchstens mit dem sechsten 
Theile desjenigen Druckes, auf welchen der Kessel probirt 
worden ist, belastet werde. Uebrigens muß dieses Ventil 
nur denjenigen, welchem die Leitung der Maschine zustehet, 
oder dem Maschinenmeister zugänglich, und dieser für Re 
gulirung desselben verantwortlich seyn. An der Außenseite 
der Verschließung aber, in welcher sich das Sicherheits 
Pentil befindet, oder an einem andern äußern Theile der 
Dampfmaschine, muß in die Augen fallend eine Tafel, mit 
der authentischen Angabe des Durchmessers des Ventils, 
und des Gewichtes, mit welchem dasselbe nach dem Re 
sultate der Untersuchung belastet seyn kann, befestiget 
werden. 
Jedem, der auf dem Schiffe sich befindet, stehet eben 
deßwegen auch das Recht zu, sich von dem Maschinenmei 
ster das Ventil zeigen zu lassen, um sich von dem Stan 
de seiner Belastung selbst zu überzeugen, deren Ueberschrei 
tung als eine schwere Polizeyübertretung bestraft werden 
wird.
	        
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