Metadata : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (1)

2,  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  §  902.  319
sich  nach  den  §§  198  ff.,  wobei  aber  zu  berücksichtigen  ist,  daß  der  Lauf  der  Frist  nach
§  902  nicht  beginnen  kann,  bevor  das  Recht  gelöscht  ist  (Wolff  in  A.  f.  ziv.  Pr.  91  S.  372,
Planck  Nr.  2  zu  §  901).  Ist  aber  das  Recht  selbst  erloschen,  so  ist  damit  das  Grundbuch
richtig  geworden  und  es  fehlt  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  die  notwendige  Voraussetzung. ¬
  Mit  dem  Erlöschen  des  Rechtes  geht  daher  auch  der  formelle  Berichtigungsanspruch
des  §  894  unter:  dieser  verjährt  nicht  etwa  —  das  ist  durch  §  898  ausgeschlossen  —,  sondern
er  stirbt  an  Entkräftung  infolge  mangelnden  Inhalts.  (Vgl.  die  Anm.  zu  §  898  S.  305  f.)
über  die  Anspruchsverjährung  vgl.  Anm.  II  1  S.  321  und  über  die  Verjährung  der  zu
Unrecht  gelöschten  Reallastberechtigung  S.  321.
Der  Fortbestand  des  mit  Unrecht  gelöschten  Rechtes  kann  nicht  gegen  den  geltend
gemacht  werden,  der  in  der  Zeit  zwischen  der  Löschung  und  der  Wiedereintragung  des
Rechtes  oder  der  Eintragung  eines  Widerspruchs  das  Eigentum  oder  ein  dingliches  Recht
am  Grundstück  ohne  Kenntnis  von  der  mit  Unrecht  erfolgten  Löschung  erwirbt  (§  892)
Durch  Wiedereintragung  des  Rechtes  wird  die  Verjährung  unterbrochen,  ebenso
durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  die  Löschung  (vgl.  322  Anm.  3).
3.  Kraft  besonderer  Bestimmungen  können  Rechte  an  einem  Grundstück  erlöschen,
obwohl  sie  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  nämlich  die  Grunddienstbarkeit  und  die  persönliche ¬
  beschränkte  Dienstbarkeit  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Anspruch  auf  Beseitigung
der  auf  dem  belasteten  Grundstück  errichteten,  die  Dienstbarkeit  beinträchtigenden  Anlage
verjährt  ist  (§§  1028,  1090  Abs.  2.).
4.  Zu  den  Rechten,  die  kraft  Gesetzes  an  einem  fremden  Grundstück  entstehen  und
nach  Satz  2  des  §  901  durch  Verjährung  des  Anspruchs  des  Berechtigten  gegen  den  Eigentümer ¬
  erlöschen,  gehören  der  Nießbrauch  im  Falle  des  §  1075  und  die  Sicherungshypothek
in  den  Fällen  des  §  1287  BGB.  und  des  §  848  Abs.  2  3PO.  (vgl.  Anm.  4  S.  275).  Die
gesetzlichen  Überbau=  und  Notwegrenten  gehören  nicht  hierher,  weil  sie  nicht  in  das  Grundbuch ¬
  eingetragen  werden  (BGB.  §§  914,  917  Abs.  2;  a.  M.  Dernburg  SR.  §  49  Anm.  21).
Überhaupt  findet  der  Satz  2  des  §  901  nicht  Anwendung  auf  Rechte,  die  nicht  eintragungsfähig ¬
  sind,  wie  die  öffentlichen  Abgaben  und  Lasten,  wozu  jedoch  die  Ablösungsrenten  in
Preußen  nicht  gehören  (vgl.  S.  276  Nr.  5),  und  das  Nutznießungsrecht  des  Ehemannes
und  Vaters  (§§  1363,  1649):  die  gütergemeinschaftlichen  Rechte  können  dagegen  eingetragen
werden  (§§  1438  Abs.  3,  1519,  1549).
§  902.
Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Rechten  unterliegen  nicht  der  Verjährung.
Dies
gilt  nicht  für  Ansprüche,  die  auf  Rückstände  wiederkehrender  Leistungen  oder
auf  Schadensersatz  gerichtet  sind.
Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs ¬

eingetragen  ist,  steht  einem  eingetragenen  Rechte  gleich.
Nach  §  194  B6B.  unterliegt  das  Recht,  von  einem  anderen  ein  Tun  oder  Unterlassen
zu  verlangen  (Anspruch),  der  Verjährung.  Selbstverständlich  —  im  §  154  Entw.  I  war
dies  durch  Hinzufügung  der  Worte  „sofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  bestimmt"  ausdrücklich ¬
  ausgesprochen  —  gilt  diese  Regel  nur  so  weit,  als  das  B6B.  keine  Ausnahme
zulaßt.  Zu  einer  erheblichen  Ausnahme  nötigt  die  Grundbucheinrichtung.  Sie  ist  im
§  902  enthalten:  Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  und  solchen  Rechten,  wegen  deren  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  ist  (§§  899,  894),  sind
unverjährbar.
I.  A.  Nach  dem  9
LR.  I9  §  511
konnten  Rechte  und  unbewegliche  Sachen,  die  in
das  Hypothekenbuch  eingetragen  waren,  durch  den  bloßen  Nichtgebrauch  nicht  erlöschen
sogl.  auch  ALR.  I  18  §§  657—659,  812,
20  §§  534,  535,  648,  1  22  §  49,  II  4  §  123)
Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auf  das  Eigentum  wurde  in  der  Praxis  verneint
(Orib.  E.  34  S.  128.  Bd  69  S.  90,  RG.  E.  27  S.  201).  Gegen  diese  Praxis  richtet
            
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