2, Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. § 902. 319
sich nach den §§ 198 ff., wobei aber zu berücksichtigen ist, daß der Lauf der Frist nach
§ 902 nicht beginnen kann, bevor das Recht gelöscht ist (Wolff in A. f. ziv. Pr. 91 S. 372,
Planck Nr. 2 zu § 901). Ist aber das Recht selbst erloschen, so ist damit das Grundbuch
richtig geworden und es fehlt zur Berichtigung des Grundbuchs die notwendige Voraussetzung. ¬
Mit dem Erlöschen des Rechtes geht daher auch der formelle Berichtigungsanspruch
des § 894 unter: dieser verjährt nicht etwa — das ist durch § 898 ausgeschlossen —, sondern
er stirbt an Entkräftung infolge mangelnden Inhalts. (Vgl. die Anm. zu § 898 S. 305 f.)
über die Anspruchsverjährung vgl. Anm. II 1 S. 321 und über die Verjährung der zu
Unrecht gelöschten Reallastberechtigung S. 321.
Der Fortbestand des mit Unrecht gelöschten Rechtes kann nicht gegen den geltend
gemacht werden, der in der Zeit zwischen der Löschung und der Wiedereintragung des
Rechtes oder der Eintragung eines Widerspruchs das Eigentum oder ein dingliches Recht
am Grundstück ohne Kenntnis von der mit Unrecht erfolgten Löschung erwirbt (§ 892)
Durch Wiedereintragung des Rechtes wird die Verjährung unterbrochen, ebenso
durch Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung (vgl. 322 Anm. 3).
3. Kraft besonderer Bestimmungen können Rechte an einem Grundstück erlöschen,
obwohl sie im Grundbuch eingetragen sind, nämlich die Grunddienstbarkeit und die persönliche ¬
beschränkte Dienstbarkeit unter der Voraussetzung, daß der Anspruch auf Beseitigung
der auf dem belasteten Grundstück errichteten, die Dienstbarkeit beinträchtigenden Anlage
verjährt ist (§§ 1028, 1090 Abs. 2.).
4. Zu den Rechten, die kraft Gesetzes an einem fremden Grundstück entstehen und
nach Satz 2 des § 901 durch Verjährung des Anspruchs des Berechtigten gegen den Eigentümer ¬
erlöschen, gehören der Nießbrauch im Falle des § 1075 und die Sicherungshypothek
in den Fällen des § 1287 BGB. und des § 848 Abs. 2 3PO. (vgl. Anm. 4 S. 275). Die
gesetzlichen Überbau= und Notwegrenten gehören nicht hierher, weil sie nicht in das Grundbuch ¬
eingetragen werden (BGB. §§ 914, 917 Abs. 2; a. M. Dernburg SR. § 49 Anm. 21).
Überhaupt findet der Satz 2 des § 901 nicht Anwendung auf Rechte, die nicht eintragungsfähig ¬
sind, wie die öffentlichen Abgaben und Lasten, wozu jedoch die Ablösungsrenten in
Preußen nicht gehören (vgl. S. 276 Nr. 5), und das Nutznießungsrecht des Ehemannes
und Vaters (§§ 1363, 1649): die gütergemeinschaftlichen Rechte können dagegen eingetragen
werden (§§ 1438 Abs. 3, 1519, 1549).
§ 902.
Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung.
Dies
gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder
auf Schadensersatz gerichtet sind.
Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ¬
eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.
Nach § 194 B6B. unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen
zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Selbstverständlich — im § 154 Entw. I war
dies durch Hinzufügung der Worte „sofern nicht das Gesetz ein anderes bestimmt" ausdrücklich ¬
ausgesprochen — gilt diese Regel nur so weit, als das B6B. keine Ausnahme
zulaßt. Zu einer erheblichen Ausnahme nötigt die Grundbucheinrichtung. Sie ist im
§ 902 enthalten: Die Ansprüche aus eingetragenen und solchen Rechten, wegen deren ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist (§§ 899, 894), sind
unverjährbar.
I. A. Nach dem 9
LR. I9 § 511
konnten Rechte und unbewegliche Sachen, die in
das Hypothekenbuch eingetragen waren, durch den bloßen Nichtgebrauch nicht erlöschen
sogl. auch ALR. I 18 §§ 657—659, 812,
20 §§ 534, 535, 648, 1 22 § 49, II 4 § 123)
Die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Eigentum wurde in der Praxis verneint
(Orib. E. 34 S. 128. Bd 69 S. 90, RG. E. 27 S. 201). Gegen diese Praxis richtet