Metadaten : Campanile, Filiberto: Dell'armi, overo insegne de i nobili

Ausführungsbestimmungen  ec.
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Außerhalb  des  Bereiches  der  Grundbuchordnung  wird  in  Zweifelsfällen ¬
  ideelles  Miteigenthum  als  vorhanden  anzunehmen  sein.
Die  vorstehenden  Grundsätze,  mit  welchen  für  den  Bereich  der
Grundbuchordnung  der  Herr  Justizminister  sich  einverstanden  erklärt
hat,  sind  insbesondere  bei  der  bevorstehenden  Revision  der  Gebäudesteuerveranlagung ¬
  allgemein  zur  Anwendung  zu  bringen.  Wo  dieselben ¬
  nach  Obigem  wegen  der  Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  die
Steuerkataster  vorher  schon  eine  anderweite  Veranlagung  bedingen,  ist
dieselbe  gemeinschaftlich  mit  der  Veranlagung  neu  entstandener  oder
in  der  Substanz  veränderter  2c.  Gebäude  zu  bewirken,  so  daß  Kosten
hieraus  nicht  erwachsen.  Außerdem  ist  bei  der  letzteren  nachträglichen
Sonderung  der  Eigenthumsstücke  der  bisherige  Gesammtnutzungswerth
bez.  die  bisherige  Gesammtgebäudesteuer  in  der  Regel  festzuhalten,  und
die  etwa  erforderliche  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Gesammtsteuer
dem  bevorstehenden  Revisionsverfahren  zu  überlassen.
Berlin,  den  13.  September  1877.
Der  Finanz=Minister.
Camphausen.
4.  Allgemeine  Verfügung  vom  6.  September  1878.
betreffend  die  Abschreibung  der  Marksteinschutzflächen  im
Grundbuche.
(I.M.Bl.  S.  186.)
Zur  Ausführung  der  Gesetze  vom  7.  Oktober  1865  (Ges.=Samml.
S.  1033)  und  vom  7.  April  1869  (Ges.=Samml.  S.  729),  die  Errichtung ¬
  von  trigonometrischen  Marksteinen  betreffend,  sowie  des  Ergänzungsgesetzes ¬
  zu  denselben  vom  3.  Juni  1874  (Ges.-Samml.  S.  239)
ist  von  dem  Herrn  Kriegs=Minister,  dem  Herrn  Minister  des  Innern
und  dem  Herrn  Finanz=Minister  am  20.  Juli  1878  eine  die  Errichtung ¬
  und  Erhaltung  der  trigonometrischen  Marksteine  betreffende  Anweisung ¬
  erlassen,  welche  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen ¬
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.
Der  §  15  dieser  Anweisung  bestimmt:
Im  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai
1872  hat  der  Kreislandrath  die  von  den  Interessenten  vollzogenen ¬
  (§  10),  bezw.  die  mit  dem  Enteignungsbeschlusse  versehenen ¬
  Ueberlassungsurkunden  (§  14),  nachdem  er  die  ersteren
gleichfalls  vollzogen,  unter  Beifügung  der  von  dem  Kataster¬
            
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