Ausführungsbestimmungen ec.
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Außerhalb des Bereiches der Grundbuchordnung wird in Zweifelsfällen ¬
ideelles Miteigenthum als vorhanden anzunehmen sein.
Die vorstehenden Grundsätze, mit welchen für den Bereich der
Grundbuchordnung der Herr Justizminister sich einverstanden erklärt
hat, sind insbesondere bei der bevorstehenden Revision der Gebäudesteuerveranlagung ¬
allgemein zur Anwendung zu bringen. Wo dieselben ¬
nach Obigem wegen der Zurückführung des Grundbuchs auf die
Steuerkataster vorher schon eine anderweite Veranlagung bedingen, ist
dieselbe gemeinschaftlich mit der Veranlagung neu entstandener oder
in der Substanz veränderter 2c. Gebäude zu bewirken, so daß Kosten
hieraus nicht erwachsen. Außerdem ist bei der letzteren nachträglichen
Sonderung der Eigenthumsstücke der bisherige Gesammtnutzungswerth
bez. die bisherige Gesammtgebäudesteuer in der Regel festzuhalten, und
die etwa erforderliche Erhöhung oder Ermäßigung der Gesammtsteuer
dem bevorstehenden Revisionsverfahren zu überlassen.
Berlin, den 13. September 1877.
Der Finanz=Minister.
Camphausen.
4. Allgemeine Verfügung vom 6. September 1878.
betreffend die Abschreibung der Marksteinschutzflächen im
Grundbuche.
(I.M.Bl. S. 186.)
Zur Ausführung der Gesetze vom 7. Oktober 1865 (Ges.=Samml.
S. 1033) und vom 7. April 1869 (Ges.=Samml. S. 729), die Errichtung ¬
von trigonometrischen Marksteinen betreffend, sowie des Ergänzungsgesetzes ¬
zu denselben vom 3. Juni 1874 (Ges.-Samml. S. 239)
ist von dem Herrn Kriegs=Minister, dem Herrn Minister des Innern
und dem Herrn Finanz=Minister am 20. Juli 1878 eine die Errichtung ¬
und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine betreffende Anweisung ¬
erlassen, welche durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen ¬
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird.
Der § 15 dieser Anweisung bestimmt:
Im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vom 5. Mai
1872 hat der Kreislandrath die von den Interessenten vollzogenen ¬
(§ 10), bezw. die mit dem Enteignungsbeschlusse versehenen ¬
Ueberlassungsurkunden (§ 14), nachdem er die ersteren
gleichfalls vollzogen, unter Beifügung der von dem Kataster¬