Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  983.
Die  häufigen  Unglücksfälle  veranlaßten  eine  eigene
Vorschrift  für  die  Floßfahrer,  welche  folgende  Bestimmungen ¬
  enthält:
Die  Floßfahrer  haben  jedes  Gebrechen,  welches
der  Fahrt  früh  oder  spät  gefährlich  werden  könnte,  sey  es
z.  B.  eine  ausgewaschene  Wehre,  eine  schädliche  Sandbank
u.  s.  w.  sorgfältigst  zu  beobachten,  und  hiervon  unverzüglichst ¬
  die  Meldung  bey  der  nächsten  Bezirksherrschaft  zu
machen
Es  ist  die  Pflicht  der  Bezirksobrigkeiten  hierüber  sogleich ¬
  Abhülfe  zu  verfügen,  oder  bey  vorhandenen  Anständen
ungesäumt  das  Kreisamt,  in  dringenden  Fällen  aber  unmittelbar ¬
  die  k.  k.  Prov.  Baudirection  hiervon  in  Kenntniß  zu
setzen.
2.  Damit  die  Flößer  sowohl,  als  die  Bezirksobrigkeiten ¬
  Bärneck,  Weyer,  Frohnleiten,  Pfanberg,  Waldstein,
Peggau  und  Stift  Rhein,  deren  letztere  Pflicht  überhaupt
ist,  auch  auf  die  Sicherheit  der  Floßfahrt  strenge  zu  wachen,
eine  feste  Richtschnur  erhalten,  nach  welcher  sie  die  Gefährlichkeit ¬
  der  Floßfahrt  beurtheilen,  und  solche  gestatten  oder
einstellen  können,  haben  die  erwähnten  Bezirksobrigkeiten
und  zwar  jede  für  sich  in  ihrer  Murflußstrecke  auf  einem
schicklichen  Orten  eine  Wassermaß,  wie  solche  am  GrätzerLendplatze ¬
  bey  der  St.  Nicolai  Statue  besteht,  mit  Intervenirung ¬
  der  k.  k.  Prov.  Baudirection  aufzustellen.  Die
erwähnten  Bezirksobrigkeiten  haben  die  in  ihren  Bezirken
vorhandenen  Floßfahrer  auf  dieses  Maß,  als  ihre  Richtschnur, ¬
  und  zwar  mit  dem  Beysatze  auzuweisen,  daß  —  sobald ¬
  die  Oberfläche  des  Stromes  die  Höhe  von  drey  Schuhen ¬
  auf  diesem  Maße  um  etwas  weniges  übersteigt,  Niemanden ¬
  die  Abfahrt  gestattet  sey,  da  bey  einem  solchen  Wasserstande ¬
  der  Fluß  zu  reißend,  folglich  das  Lenken  der  Fahrzeuge, ¬
  besonders  aber  das  Anländen  zu  schwer,  und  die  Ge¬
            
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