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§. 983.
Die häufigen Unglücksfälle veranlaßten eine eigene
Vorschrift für die Floßfahrer, welche folgende Bestimmungen ¬
enthält:
Die Floßfahrer haben jedes Gebrechen, welches
der Fahrt früh oder spät gefährlich werden könnte, sey es
z. B. eine ausgewaschene Wehre, eine schädliche Sandbank
u. s. w. sorgfältigst zu beobachten, und hiervon unverzüglichst ¬
die Meldung bey der nächsten Bezirksherrschaft zu
machen
Es ist die Pflicht der Bezirksobrigkeiten hierüber sogleich ¬
Abhülfe zu verfügen, oder bey vorhandenen Anständen
ungesäumt das Kreisamt, in dringenden Fällen aber unmittelbar ¬
die k. k. Prov. Baudirection hiervon in Kenntniß zu
setzen.
2. Damit die Flößer sowohl, als die Bezirksobrigkeiten ¬
Bärneck, Weyer, Frohnleiten, Pfanberg, Waldstein,
Peggau und Stift Rhein, deren letztere Pflicht überhaupt
ist, auch auf die Sicherheit der Floßfahrt strenge zu wachen,
eine feste Richtschnur erhalten, nach welcher sie die Gefährlichkeit ¬
der Floßfahrt beurtheilen, und solche gestatten oder
einstellen können, haben die erwähnten Bezirksobrigkeiten
und zwar jede für sich in ihrer Murflußstrecke auf einem
schicklichen Orten eine Wassermaß, wie solche am GrätzerLendplatze ¬
bey der St. Nicolai Statue besteht, mit Intervenirung ¬
der k. k. Prov. Baudirection aufzustellen. Die
erwähnten Bezirksobrigkeiten haben die in ihren Bezirken
vorhandenen Floßfahrer auf dieses Maß, als ihre Richtschnur, ¬
und zwar mit dem Beysatze auzuweisen, daß — sobald ¬
die Oberfläche des Stromes die Höhe von drey Schuhen ¬
auf diesem Maße um etwas weniges übersteigt, Niemanden ¬
die Abfahrt gestattet sey, da bey einem solchen Wasserstande ¬
der Fluß zu reißend, folglich das Lenken der Fahrzeuge, ¬
besonders aber das Anländen zu schwer, und die Ge¬