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beyden Seiten drey Klafter breit mit Felbern oder Weiden
zu bestecken. Damit jedoch diese Unternehmung denen
Grundeigenthümern nicht zu beschwerlich falle, war gestat
tet, daß solche in drey nach einander folgenden Jahren be
wirkt, und von einem jeden Grundeigenthümer in jedem
Jahre der dritte Theil seines Grundes, jedoch ganz verläs
sig, mit vorbemeldten Felbern oder Weiden nach Anleitung
und Bestimmung der Ingenieurs besteckt werde. Daher zu
wirklicher Erzielung dieses heilsamen Endzweckes sowohl an
den ausgesteckten Ufern, als übrigen neu errichteten Wer
ken und denen Mitterlingen die Viehweide als ein der An
pflanzung des Faschinenholzes schädlichster Mißbrauch bey
schon oben bemeldeten Pönale pr. 12 fl. schärfest untersagt
worden ist.
Eodem §. 12.
Anmerkung. An die Stelle der bestandenen Navigations
Direction und der Navigations=Ingenieure, so wie der ge
wesenen Gubernial=Commission, ist die Straßenbau-Direc
tion mit den k. k. Kreisingenieuren und das Gubernium
getreten.
Gubernial=Currende vom 8. März 1797.
§. 982.
Zur Sicherung der Brücken sind bey anwachsendem
Wasser die bereits ausgeladenen Flöße alsogleich aus einan
der zu lösen, und die Bäume herauszuziehen, bey gemeiner
Wasserhohe soll dieses binnen drey Tagen bewirkt werden.
Auch die Pletten sind bey höher steigendem Wasser
besser an das Land zu ziehen, und gegen Losreißung wohl
zu versichern.
Der Uebertreter dieses Geboths ist mit sechs Reichs
thalern zu bestrafen.
Gubernial=Currende vom 3. November 1787.