Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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beyden Seiten drey Klafter breit mit Felbern oder Weiden 
zu bestecken. Damit jedoch diese Unternehmung denen 
Grundeigenthümern nicht zu beschwerlich falle, war gestat 
tet, daß solche in drey nach einander folgenden Jahren be 
wirkt, und von einem jeden Grundeigenthümer in jedem 
Jahre der dritte Theil seines Grundes, jedoch ganz verläs 
sig, mit vorbemeldten Felbern oder Weiden nach Anleitung 
und Bestimmung der Ingenieurs besteckt werde. Daher zu 
wirklicher Erzielung dieses heilsamen Endzweckes sowohl an 
den ausgesteckten Ufern, als übrigen neu errichteten Wer 
ken und denen Mitterlingen die Viehweide als ein der An 
pflanzung des Faschinenholzes schädlichster Mißbrauch bey 
schon oben bemeldeten Pönale pr. 12 fl. schärfest untersagt 
worden ist. 
Eodem §. 12. 
Anmerkung. An die Stelle der bestandenen Navigations 
Direction und der Navigations=Ingenieure, so wie der ge 
wesenen Gubernial=Commission, ist die Straßenbau-Direc 
tion mit den k. k. Kreisingenieuren und das Gubernium 
getreten. 
Gubernial=Currende vom 8. März 1797. 
§. 982. 
Zur Sicherung der Brücken sind bey anwachsendem 
Wasser die bereits ausgeladenen Flöße alsogleich aus einan 
der zu lösen, und die Bäume herauszuziehen, bey gemeiner 
Wasserhohe soll dieses binnen drey Tagen bewirkt werden. 
Auch die Pletten sind bey höher steigendem Wasser 
besser an das Land zu ziehen, und gegen Losreißung wohl 
zu versichern. 
Der Uebertreter dieses Geboths ist mit sechs Reichs 
thalern zu bestrafen. 
Gubernial=Currende vom 3. November 1787.
	        
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