Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  68.
Für  den  Fischhandel  besteht  eine  eigene  Marktordnung, ¬
  diese  enthält  folgende  Bestimmungen:
Die  Forelle  muß  wenigstens  im  Gewichte  haben  4  Loth.
8
Der  Asche,  Rutten,  Schleindl,  Perschling.
Der  Hecht,  Huche,  und  Barben  |  16
Der  Karpf,  wenigstens  |  24  —
Bey  minderen  Gewicht  hat  die  Platzaufsicht  diese
Fischgattungen  abzunehmen,  und  in  die  Mur  zu  werfen.
Zu  einer  anverlangten  Fischgattung  darf  keine  andere
Gattung,  weder  von  höhern  noch  von  geringern  Werthe,
wider  den  Willen  des  Käufers  als  Zuwage  aufgedrungen
werden.
Die  todten,  das  heißt,  eben  frisch  abgestandene  Fische ¬
  müssen  um  ein  Drittel  wohlfeiler,  als  die  lebendigen
verkauft  werden.
Das  Hausiren  mit  Fischen  ist  verbothen.
Jeder  Fischmeister,  Bauer  oder  Fischhändler,  der  einer ¬
  oder  andern  dieser  erwähnten  Anordnungen  zuwider  handeln ¬
  würde,  wird  in  Folge  des  allerhöchsten  Patents  vom
24.  März  1747,  und  21.  März  1771  mit  12  Reichsthaler, =
  oder  mit  achttägigen  Arrest  bestraft.
Kundmachung  des  Magistrats  Grätz  vom  14.  April  1812.
Die  ältere  Marktordnung  enthielt  hierüber  Folgendes:
Soll  kein  unzahlmäßiger  Edlfisch  zu  Markt  gebracht,
verkauft  oder  erkauft  werden;
Patent  vom  21.  März  1747.  §.  1.
kein  todter  Fisch,  er  sey  hernach  frisch  abgestanden,  darf
eingesalzen  oder  zugewogen  werden,
eodem  §.  2.
so  wie  die  Zuwage  der  Eisfische,  oder  anderer  Fischgattungen ¬
  wider  den  Willen  des  Käufers  verbothen  ist.
eodem  §.  2.  und  3.
            
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