Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 68. 
Für den Fischhandel besteht eine eigene Marktord 
nung, diese enthält folgende Bestimmungen: 
Die Forelle muß wenigstens im Gewichte haben 4 Loth. 
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Der Asche, Rutten, Schleindl, Perschling. 
Der Hecht, Huche, und Barben | 16 
Der Karpf, wenigstens | 24 — 
Bey minderen Gewicht hat die Platzaufsicht diese 
Fischgattungen abzunehmen, und in die Mur zu werfen. 
Zu einer anverlangten Fischgattung darf keine andere 
Gattung, weder von höhern noch von geringern Werthe, 
wider den Willen des Käufers als Zuwage aufgedrungen 
werden. 
Die todten, das heißt, eben frisch abgestandene Fi 
sche müssen um ein Drittel wohlfeiler, als die lebendigen 
verkauft werden. 
Das Hausiren mit Fischen ist verbothen. 
Jeder Fischmeister, Bauer oder Fischhändler, der ei 
ner oder andern dieser erwähnten Anordnungen zuwider han 
deln würde, wird in Folge des allerhöchsten Patents vom 
24. März 1747, und 21. März 1771 mit 12 Reichstha 
ler, oder mit achttägigen Arrest bestraft. 
Kundmachung des Magistrats Grätz vom 14. April 1812. 
Die ältere Marktordnung enthielt hierüber Folgendes: 
Soll kein unzahlmäßiger Edlfisch zu Markt gebracht, 
verkauft oder erkauft werden; 
Patent vom 21. März 1747. §. 1. 
kein todter Fisch, er sey hernach frisch abgestanden, darf 
eingesalzen oder zugewogen werden, 
eodem §. 2. 
so wie die Zuwage der Eisfische, oder anderer Fischgattun 
gen wider den Willen des Käufers verbothen ist. 
eodem §. 2. und 3.
	        
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