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§. 68.
Für den Fischhandel besteht eine eigene Marktord
nung, diese enthält folgende Bestimmungen:
Die Forelle muß wenigstens im Gewichte haben 4 Loth.
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Der Asche, Rutten, Schleindl, Perschling.
Der Hecht, Huche, und Barben | 16
Der Karpf, wenigstens | 24 —
Bey minderen Gewicht hat die Platzaufsicht diese
Fischgattungen abzunehmen, und in die Mur zu werfen.
Zu einer anverlangten Fischgattung darf keine andere
Gattung, weder von höhern noch von geringern Werthe,
wider den Willen des Käufers als Zuwage aufgedrungen
werden.
Die todten, das heißt, eben frisch abgestandene Fi
sche müssen um ein Drittel wohlfeiler, als die lebendigen
verkauft werden.
Das Hausiren mit Fischen ist verbothen.
Jeder Fischmeister, Bauer oder Fischhändler, der ei
ner oder andern dieser erwähnten Anordnungen zuwider han
deln würde, wird in Folge des allerhöchsten Patents vom
24. März 1747, und 21. März 1771 mit 12 Reichstha
ler, oder mit achttägigen Arrest bestraft.
Kundmachung des Magistrats Grätz vom 14. April 1812.
Die ältere Marktordnung enthielt hierüber Folgendes:
Soll kein unzahlmäßiger Edlfisch zu Markt gebracht,
verkauft oder erkauft werden;
Patent vom 21. März 1747. §. 1.
kein todter Fisch, er sey hernach frisch abgestanden, darf
eingesalzen oder zugewogen werden,
eodem §. 2.
so wie die Zuwage der Eisfische, oder anderer Fischgattun
gen wider den Willen des Käufers verbothen ist.
eodem §. 2. und 3.