I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1.
Anm. 1
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oder explodirenden Gegenständen sowie gewisse Baubetriebe und das Schornsteinfegergewerbe ¬
nach den Beschlüssen der Reichstagskommission in die Unfallversicherung ¬
einbezogen worden sind, andere Baubetriebe aber durch Beschluß ¬
des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärt werden können.
Das insbesondere auch in den Reichstagsverhandlungen (1884) hervorgetretene ¬
Bestreben, von vorn herein den Kreis der versicherungspflichtigen
Personen zu vergrößern, hat damals zu weitergehenden Veränderungen der
Vorlage nicht geführt. Nach dem Kommissionsbericht 1884 (S. 4) ist bei
den Berathungen u. a. hervorgehoben worden: „Wolle man die Gefährlichkeit ¬
der Beschäftigung zum alleinigen Maßstab nehmen, um danach die Ausdehnung ¬
des Kreises der zu versichernden Personen zu bestimmen, so komme
man folgerecht dazu, alle Staatsbürger, deren Einkommen eine gewisse Höhe
nicht übersteigt, und jedenfalls alle, deren Einkommen auf einer bestimmten
Beschäftigung beruht, der Versicherungspflicht zu unterwerfen, denn es gebe
schließlich keine Beschäftigungsart, die nicht mit irgend einer Gefahr für
Leben und Gesundheit verbunden sei. Hierbei stoße man aber nicht nur auf
die größten Schwierigkeiten ..., sondern ein derartiges Vorgehen sei auch
prinzipiell unberechtigt. Man dürfe den Ausgangspunkt und die historische
Entwicklung der Frage nicht aus dem Auge verlieren. Das Bedürfniß
einer gesetzlichen Regelung der Ersatzpflicht bei Betriebsunfällen sei aus dem
Wesen der modernen Industrie (Maschinenbetrieb, Arbeitstheilung, Zusammendrängung ¬
vieler Arbeiter in geschlossenen Räumen, Unfähigkeit des
einzelnen Arbeiters, den Unfall zu verhüten u. s. w.) hervorgegangen und
müsse auf diesem Gebiete zunächst zum Abschlusse gebracht werden."
„Man solle nicht den ersten Schritt der Gesetzgebung auf einem bisher noch
unbebauten Felde durch eine wenn auch in bester Absicht unternommene
Häufung der Aufgaben erschweren. Auch hier gelte, daß in der Beschränkung
sich der Meister zeige" (a. a. O. S. 7).
Die nach wiederholten Erklärungen der Vertreter der verbündeten Regierungen ¬
beabsichtigte Ausdehnung der Unfallfürsorge auf alle Betriebszweige, ¬
welche für die darin beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten mit
einer irgendwie erheblichen Unfallgefahr verbunden sind, hat demnächst zum
Erlasse der folgenden Gesetze geführt:
a) Gesetz, betr. die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung, ¬
vom 28. Mai 1885 (R.G.Bl. S. 158), durch welches die
Unfallversicherung insbesondere auf die binnenländischen Transportbetriebe ¬
sowie auf die Speicherei, Kellerei, den Speditionsbetrieb ¬
und kleinere Hülfsbetriebe des Handels 2c. ausgedehnt ist
(sog. Ausdehnungsgesetz). Dieses Gesetz ist jetzt aufgehoben
(H.G. §. 1 Abs. 2); die Betriebe sind in §. 1 Abs. 1 Ziffern 3-6
G.U.V.G. aufgenommen. (Vgl. Anm. 3 zu §. 1 H.G.)
b) Gesetz, betr. die Unfall- und Krankenversicherung der in landund ¬
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
v. 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132), durch welches die Unfallver
sicherung auf die Land- und Forstwirthschaft mit ihren bisher noch
nicht versicherten Nebenbetrieben, sowie auf die Kunst- und Handelsgärtnerei ¬
ausgedehnt worden ist. Wegen der Nebenbetriebe der