Metadaten : Woedtke, Erich von: Unfallversicherungsgesetz

I.  Allgemeine  Bestimmungen.  §.  1.
Anm.  1
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oder  explodirenden  Gegenständen  sowie  gewisse  Baubetriebe  und  das  Schornsteinfegergewerbe ¬
  nach  den  Beschlüssen  der  Reichstagskommission  in  die  Unfallversicherung ¬
  einbezogen  worden  sind,  andere  Baubetriebe  aber  durch  Beschluß ¬
  des  Bundesraths  für  versicherungspflichtig  erklärt  werden  können.
Das  insbesondere  auch  in  den  Reichstagsverhandlungen  (1884)  hervorgetretene ¬
  Bestreben,  von  vorn  herein  den  Kreis  der  versicherungspflichtigen
Personen  zu  vergrößern,  hat  damals  zu  weitergehenden  Veränderungen  der
Vorlage  nicht  geführt.  Nach  dem  Kommissionsbericht  1884  (S.  4)  ist  bei
den  Berathungen  u.  a.  hervorgehoben  worden:  „Wolle  man  die  Gefährlichkeit ¬
  der  Beschäftigung  zum  alleinigen  Maßstab  nehmen,  um  danach  die  Ausdehnung ¬
  des  Kreises  der  zu  versichernden  Personen  zu  bestimmen,  so  komme
man  folgerecht  dazu,  alle  Staatsbürger,  deren  Einkommen  eine  gewisse  Höhe
nicht  übersteigt,  und  jedenfalls  alle,  deren  Einkommen  auf  einer  bestimmten
Beschäftigung  beruht,  der  Versicherungspflicht  zu  unterwerfen,  denn  es  gebe
schließlich  keine  Beschäftigungsart,  die  nicht  mit  irgend  einer  Gefahr  für
Leben  und  Gesundheit  verbunden  sei.  Hierbei  stoße  man  aber  nicht  nur  auf
die  größten  Schwierigkeiten  ...,  sondern  ein  derartiges  Vorgehen  sei  auch
prinzipiell  unberechtigt.  Man  dürfe  den  Ausgangspunkt  und  die  historische
Entwicklung  der  Frage  nicht  aus  dem  Auge  verlieren.  Das  Bedürfniß
einer  gesetzlichen  Regelung  der  Ersatzpflicht  bei  Betriebsunfällen  sei  aus  dem
Wesen  der  modernen  Industrie  (Maschinenbetrieb,  Arbeitstheilung,  Zusammendrängung ¬
  vieler  Arbeiter  in  geschlossenen  Räumen,  Unfähigkeit  des
einzelnen  Arbeiters,  den  Unfall  zu  verhüten  u.  s.  w.)  hervorgegangen  und
müsse  auf  diesem  Gebiete  zunächst  zum  Abschlusse  gebracht  werden."
„Man  solle  nicht  den  ersten  Schritt  der  Gesetzgebung  auf  einem  bisher  noch
unbebauten  Felde  durch  eine  wenn  auch  in  bester  Absicht  unternommene
Häufung  der  Aufgaben  erschweren.  Auch  hier  gelte,  daß  in  der  Beschränkung
sich  der  Meister  zeige"  (a.  a.  O.  S.  7).
Die  nach  wiederholten  Erklärungen  der  Vertreter  der  verbündeten  Regierungen ¬
  beabsichtigte  Ausdehnung  der  Unfallfürsorge  auf  alle  Betriebszweige, ¬
  welche  für  die  darin  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  mit
einer  irgendwie  erheblichen  Unfallgefahr  verbunden  sind,  hat  demnächst  zum
Erlasse  der  folgenden  Gesetze  geführt:
a)  Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung, ¬
  vom  28.  Mai  1885  (R.G.Bl.  S.  158),  durch  welches  die
Unfallversicherung  insbesondere  auf  die  binnenländischen  Transportbetriebe ¬
  sowie  auf  die  Speicherei,  Kellerei,  den  Speditionsbetrieb ¬
  und  kleinere  Hülfsbetriebe  des  Handels  2c.  ausgedehnt  ist
(sog.  Ausdehnungsgesetz).  Dieses  Gesetz  ist  jetzt  aufgehoben
(H.G.  §.  1  Abs.  2);  die  Betriebe  sind  in  §.  1  Abs.  1  Ziffern  3-6
G.U.V.G.  aufgenommen.  (Vgl.  Anm.  3  zu  §.  1  H.G.)
b)  Gesetz,  betr.  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund ¬
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.
v.  5.  Mai  1886  (R.G.Bl.  S.  132),  durch  welches  die  Unfallver
sicherung  auf  die  Land-  und  Forstwirthschaft  mit  ihren  bisher  noch
nicht  versicherten  Nebenbetrieben,  sowie  auf  die  Kunst-  und  Handelsgärtnerei ¬
  ausgedehnt  worden  ist.  Wegen  der  Nebenbetriebe  der
            
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