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Liegenschaften liegt den Gemeindräthen einzig die Pflicht ob, die
Unterpfänder (Grundstücke oder Häuser) zu werthen, welche Werthung ¬
(wofür die Gemeindräthe nicht gutstehen müssen) in den betreffenden ¬
Kapitalinstrumenten vor der Besieglung durch den Landschreiber ¬
einzutragen ist. Jeder Landschreiber führt über die ihm
angegebenen Handschriften, Gült-, Kauf- und Ehebriefe, Vermächtnisse ¬
und andere dergleichen Verschreibungen ein Protokoll. Aus
dem Gesagten erhellt auch, daß im Kanton Uri testamentliche,
(letztwillige) Verordnungen rechtsgültig getroffen werden können,
wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden, welche voraus
die Vermächtnisse zwischen Ehegatten (gegenseitiges Testament) und
dann die übrigen letztwilligen Verordnungen berühren. Wir lassen
die hierüber handelnden Art. 126, 127 und 128, Landesbuch, Bd. I,
S. 116, hier folgen:
Art. 126. Eheleute mögen einander die Hälfte ihres Vermögens, weß
Namens solches immer sein mag, zu Leibgeding, nämlich lebenslang zu besitzen
und zu genießen, vermachen, es seien dann Kinder vorhanden oder nicht; nach
Absterben des Ueberlebenden, dieß Leibgeding besitzenden Theils soll dasselbe den
rechtmäßigen Erben des erstern wieder zufallen.
Es mag ein Ehemann der Frau eine Morgengab, doch in Maß und Bescheidenheit, ¬
nach Verhältniß des Vermögens, für eigen vermachen, und die
Frau mag ihm diese auf den Fall, daß sie vor ihm stirbt, wieder für eigen zurück
vermachen, jedoch daß er erweisen müsse, daß es mit ihrem freien Willen geschehen. ¬
Wenn über eine Morgengab Streit entsteht, hat das Gericht nach
Beschaffenheit der Umstände zu erkennen, ob solche billig oder aber zu hoch und
unzulässig seie. Uebrigens mögen Eheleute einander nichts für eigen vermachen,
außer etwas in Billigkeit an Speis und Trank, aber nichts weiter.
Art. 127. Es mag Niemand im Todbette Jemandem Mehreres vermachen
oder schenken als 5 Gulden oder deren Werth, vorbehalten jedoch an Kirchen,
Kloster, Arme, Armenanstalten, Schulen und überhaupt milde Stiftungen, an
welche wohl etwas Mehreres, doch in Geziemtheit vermacht werden mag, und
so die Erben sich dessen beschweren zu können glauben, mögen sie es vor ein
Gericht bringen, welches zu entscheiden hat, ob es geziemend oder den Umständen =
angemessen sei oder nicht.
Es mag ein Großvater einem unehelichen Enkel (Kindskind) in Ziemlichkeit
vermachen, und so die rechtmäßigen Erben sich nicht in Güte dazu verstehen,
hat ebenfalls ein Gericht zu entscheiden, ob es in Ziemlichkeit oder darüber seie.
Art. 128. Wenn Jemand Mehreres, als in obigen Artikeln zugegeben ist,
vermachen wollte, ist er schuldig, sein Testament oder Vermächtniß seinen Erben
kundzuthun, welche dann vor nächstem Gericht, dem dasselbe zur Bestätigung
vorzulegen, ihre allfälligen Beschwerden anbringen und geltend machen sollen,
ansonst solches bestätet und in Kräften sein solle. Fremden aber und außer dem
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Handbuch des Notariatswesens.