Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Liegenschaften  liegt  den  Gemeindräthen  einzig  die  Pflicht  ob,  die
Unterpfänder  (Grundstücke  oder  Häuser)  zu  werthen,  welche  Werthung ¬
  (wofür  die  Gemeindräthe  nicht  gutstehen  müssen)  in  den  betreffenden ¬
  Kapitalinstrumenten  vor  der  Besieglung  durch  den  Landschreiber ¬
  einzutragen  ist.  Jeder  Landschreiber  führt  über  die  ihm
angegebenen  Handschriften,  Gült-,  Kauf-  und  Ehebriefe,  Vermächtnisse ¬
  und  andere  dergleichen  Verschreibungen  ein  Protokoll.  Aus
dem  Gesagten  erhellt  auch,  daß  im  Kanton  Uri  testamentliche,
(letztwillige)  Verordnungen  rechtsgültig  getroffen  werden  können,
wenn  die  gesetzlichen  Bestimmungen  erfüllt  werden,  welche  voraus
die  Vermächtnisse  zwischen  Ehegatten  (gegenseitiges  Testament)  und
dann  die  übrigen  letztwilligen  Verordnungen  berühren.  Wir  lassen
die  hierüber  handelnden  Art.  126,  127  und  128,  Landesbuch,  Bd.  I,
S.  116,  hier  folgen:
Art.  126.  Eheleute  mögen  einander  die  Hälfte  ihres  Vermögens,  weß
Namens  solches  immer  sein  mag,  zu  Leibgeding,  nämlich  lebenslang  zu  besitzen
und  zu  genießen,  vermachen,  es  seien  dann  Kinder  vorhanden  oder  nicht;  nach
Absterben  des  Ueberlebenden,  dieß  Leibgeding  besitzenden  Theils  soll  dasselbe  den
rechtmäßigen  Erben  des  erstern  wieder  zufallen.
Es  mag  ein  Ehemann  der  Frau  eine  Morgengab,  doch  in  Maß  und  Bescheidenheit, ¬
  nach  Verhältniß  des  Vermögens,  für  eigen  vermachen,  und  die
Frau  mag  ihm  diese  auf  den  Fall,  daß  sie  vor  ihm  stirbt,  wieder  für  eigen  zurück
vermachen,  jedoch  daß  er  erweisen  müsse,  daß  es  mit  ihrem  freien  Willen  geschehen. ¬
  Wenn  über  eine  Morgengab  Streit  entsteht,  hat  das  Gericht  nach
Beschaffenheit  der  Umstände  zu  erkennen,  ob  solche  billig  oder  aber  zu  hoch  und
unzulässig  seie.  Uebrigens  mögen  Eheleute  einander  nichts  für  eigen  vermachen,
außer  etwas  in  Billigkeit  an  Speis  und  Trank,  aber  nichts  weiter.
Art.  127.  Es  mag  Niemand  im  Todbette  Jemandem  Mehreres  vermachen
oder  schenken  als  5  Gulden  oder  deren  Werth,  vorbehalten  jedoch  an  Kirchen,
Kloster,  Arme,  Armenanstalten,  Schulen  und  überhaupt  milde  Stiftungen,  an
welche  wohl  etwas  Mehreres,  doch  in  Geziemtheit  vermacht  werden  mag,  und
so  die  Erben  sich  dessen  beschweren  zu  können  glauben,  mögen  sie  es  vor  ein
Gericht  bringen,  welches  zu  entscheiden  hat,  ob  es  geziemend  oder  den  Umständen =
  angemessen  sei  oder  nicht.
Es  mag  ein  Großvater  einem  unehelichen  Enkel  (Kindskind)  in  Ziemlichkeit
vermachen,  und  so  die  rechtmäßigen  Erben  sich  nicht  in  Güte  dazu  verstehen,
hat  ebenfalls  ein  Gericht  zu  entscheiden,  ob  es  in  Ziemlichkeit  oder  darüber  seie.
Art.  128.  Wenn  Jemand  Mehreres,  als  in  obigen  Artikeln  zugegeben  ist,
vermachen  wollte,  ist  er  schuldig,  sein  Testament  oder  Vermächtniß  seinen  Erben
kundzuthun,  welche  dann  vor  nächstem  Gericht,  dem  dasselbe  zur  Bestätigung
vorzulegen,  ihre  allfälligen  Beschwerden  anbringen  und  geltend  machen  sollen,
ansonst  solches  bestätet  und  in  Kräften  sein  solle.  Fremden  aber  und  außer  dem
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Handbuch  des  Notariatswesens.
            
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