Object : Schmalz, E. A. W.: ¬Der preußische Gerichts- und Polizei-Schulze

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ler  Gläubiger,  oder  durch  richterliches  Erkenntniß  zur
Ausführung  gebracht  wird.
Abschnitt  XI.
Von  der  Regulirung  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältniße.
§.  91.
Allem  nicht  eigenthümlichen  bäuerlichen  Besitzungen
sollen  unter  den  nachstehenden  Vorschriften  und  Bedingungen ¬
  in  Eigenthum  verwandelt  und  die  darauf
ruhenden  Dienstbarkeiten  abgelöst  werden,  jedoch  nicht
eigenmächtig.
§.  92.
Als  bäuerliche  Stellen  sind  zu  betrachten  solche,  die
1)  ihren  Besitzer  als  Ackerwirth  ernähren  (von  denen
Spanndienste  geleistet,  oder  auf  denen  an  Zugvieh
mindestens  zwei  Ochsen  gehalten  werden);
2)  in  den  Provinzial-Steuer-Anschlägen  als  solche
katastirt  sind;
3)  in  den  Normal-Jahren  der  Provinz  (Mark  und
Pommern  15.  Febr.  1763,  Schlesien  vor  dem  14.
Juli  1749,  Ostpreußen  vor  1752,  Westpreußen
vor  1774)  mit  bäuerlichen  Wirthen  besetzt  waren;
4)  die  bei  dem  Erscheinen  des  Edikts  vom  14.  Sept.
1811  noch  mit  besondern  Wirthen  besetzt  erhalten
werden  mußten.
§.  93.
Nicht  als  bäuerliche  Stellen  sind  zu  betrachten:
            
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