Viertes Buch. Kap. VII.
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[§. 521.
belastet ist, haftet dem Fideikommissar bald filii nomine, bald proprio nomine,
und im erstren Falle kann er auch, da er dann heredis loco ist, die quarta
Falcidia abziehen, welche bekanntlich nur ein onerirter Erbe, nicht aber auch
ein andrer Onerirter abziehen darf; im zweiten Falle fällt dieser Abzug weg,
eben weil er nicht qua heres, sondern qua pater onerirt ist. In den folgenden
Worten: Et ideo etc. leitet aber Papinian daraus, daß das Fideikommiß,
welches der Vater nach seinem Tode seinem Sohne restituiren soll, dem Vater
als solchem, nicht als Erben aufgelegt ist („quoniam fideicommissum ex persona ¬
patris vires acceperit"), die weitere Folge ab, daß dann, wenn der Sohn
bei Lebzeiten seines Vaters versterbe, dieses Fideikommiß bei dem Vater verbleibe.
Da Papinian dies als reine Konsequenz jenes Vordersatzes hinstellt, so ist der
Schluß unvermeidlich, daß, wenn das Fideikommiß nicht ex persona patris,
sondern ex persona filii vires accipit, d. i. wenn das Fideikommiß nicht dem
Sohne, sondern einem extraneus hinterlassen wird, jene Folge nicht eintrete,
und das Fideikommiß also, wenn der Fideikommissar vor dem Vater versterbe
nicht stets bei dem Vater zurückbleibe. Gerade dieser Schluß nun ist es, welcher
Schwierigkeit macht, indem kein Grund ersichtlich ist, weßhalb in diesem letztren
Falle das Fideikommiß, wenn der Honorirte vor dem Eintritt der Bedingung
verstirbt, nicht bei dem Onerirten verbleiben soll, und indem man ferner nicht
einsieht, an wen anders es denn kommen soll, wenn der Onerirte es nicht
behalten darf. Ich übergehe die völlig ungenügenden Erklärungen des Accursius,
Alciatus, Aemilius Ferretus, Donellus, Contius (welcher zwar einsah,
daß jene Unterscheidung Papinian's mit den leges caducariae zusammenhing,
aber den rechten Punkt nicht zu treffen wußte), und beschränke mich darauf, die
unzweifelhaft richtige Interpretation von Cujac. an den oben angeff. Orten
(vgl. auch obss. X. cap. 38) anzudeuten, eine Interpretation, welche auch durch
unsre neuen Quellen noch wesentlich unterstützt wird. Sicher hängt nämlich
die Unterscheidung, welche Papinian in der vorher angedeuteten Weise vorträgt,
mit den zu seiner Zeit geltenden Grundsätzen über die caducorum vindicatio
zusammen. Obwohl die Kaduzitätsbestimmungen der lex Julia et Papia
Poppaea ursprünglich nur auf Erbeinsetzungen und Legate gingen, so wurden
dieselben doch durch das SC. Pegasianum auch auf Fideikommisse in Anwendung
gebracht, Gai. II. 286, aber hier mit einer eigenthümlichen Unterscheidung, je
nachdem ein Erbe, oder ein andrer Honorirter der Onerirte ist. Wenn nämlich
ein direkter Erbe der Onerirte ist, so soll es mit einem kaduken Fideikommiß
ganz eben so gehalten werden, wie mit einem kaduken Legate, Gai. cit. („eaque
translata sunt ad eos, qui testamento liberos habent, aut si nullos liberos
habebunt, ad populum, sicuti juris est in legatis et in hereditatibus"):
wenn aber ein andrer Honorirter als der Erbe mit dem Fideikommiß belastet
ist, und das Fideikommiß wird kaduk, so soll dieser Onerirte jedem Anderen
vorgehen, 1. 60. de legat. Il: („si a filio herede legatum sit Sejo fideique
ejus commissum fuerit sub conditione ut Titio daret, et Titius pendente
conditione decesserit, fideicommissum deficiens apud Sejum manet, non
ad filium heredem pertinet, quia in fideicommissis potiorem causam
habere eum, cujus fides electa sit, Senatus voluit*), vgl. auch l. 17. pr.