Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (2)

Viertes  Buch.  Kap.  VII.
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[§.  521.
belastet  ist,  haftet  dem  Fideikommissar  bald  filii  nomine,  bald  proprio  nomine,
und  im  erstren  Falle  kann  er  auch,  da  er  dann  heredis  loco  ist,  die  quarta
Falcidia  abziehen,  welche  bekanntlich  nur  ein  onerirter  Erbe,  nicht  aber  auch
ein  andrer  Onerirter  abziehen  darf;  im  zweiten  Falle  fällt  dieser  Abzug  weg,
eben  weil  er  nicht  qua  heres,  sondern  qua  pater  onerirt  ist.  In  den  folgenden
Worten:  Et  ideo  etc.  leitet  aber  Papinian  daraus,  daß  das  Fideikommiß,
welches  der  Vater  nach  seinem  Tode  seinem  Sohne  restituiren  soll,  dem  Vater
als  solchem,  nicht  als  Erben  aufgelegt  ist  („quoniam  fideicommissum  ex  persona ¬
  patris  vires  acceperit"),  die  weitere  Folge  ab,  daß  dann,  wenn  der  Sohn
bei  Lebzeiten  seines  Vaters  versterbe,  dieses  Fideikommiß  bei  dem  Vater  verbleibe.
Da  Papinian  dies  als  reine  Konsequenz  jenes  Vordersatzes  hinstellt,  so  ist  der
Schluß  unvermeidlich,  daß,  wenn  das  Fideikommiß  nicht  ex  persona  patris,
sondern  ex  persona  filii  vires  accipit,  d.  i.  wenn  das  Fideikommiß  nicht  dem
Sohne,  sondern  einem  extraneus  hinterlassen  wird,  jene  Folge  nicht  eintrete,
und  das  Fideikommiß  also,  wenn  der  Fideikommissar  vor  dem  Vater  versterbe
nicht  stets  bei  dem  Vater  zurückbleibe.  Gerade  dieser  Schluß  nun  ist  es,  welcher
Schwierigkeit  macht,  indem  kein  Grund  ersichtlich  ist,  weßhalb  in  diesem  letztren
Falle  das  Fideikommiß,  wenn  der  Honorirte  vor  dem  Eintritt  der  Bedingung
verstirbt,  nicht  bei  dem  Onerirten  verbleiben  soll,  und  indem  man  ferner  nicht
einsieht,  an  wen  anders  es  denn  kommen  soll,  wenn  der  Onerirte  es  nicht
behalten  darf.  Ich  übergehe  die  völlig  ungenügenden  Erklärungen  des  Accursius,
Alciatus,  Aemilius  Ferretus,  Donellus,  Contius  (welcher  zwar  einsah,
daß  jene  Unterscheidung  Papinian's  mit  den  leges  caducariae  zusammenhing,
aber  den  rechten  Punkt  nicht  zu  treffen  wußte),  und  beschränke  mich  darauf,  die
unzweifelhaft  richtige  Interpretation  von  Cujac.  an  den  oben  angeff.  Orten
(vgl.  auch  obss.  X.  cap.  38)  anzudeuten,  eine  Interpretation,  welche  auch  durch
unsre  neuen  Quellen  noch  wesentlich  unterstützt  wird.  Sicher  hängt  nämlich
die  Unterscheidung,  welche  Papinian  in  der  vorher  angedeuteten  Weise  vorträgt,
mit  den  zu  seiner  Zeit  geltenden  Grundsätzen  über  die  caducorum  vindicatio
zusammen.  Obwohl  die  Kaduzitätsbestimmungen  der  lex  Julia  et  Papia
Poppaea  ursprünglich  nur  auf  Erbeinsetzungen  und  Legate  gingen,  so  wurden
dieselben  doch  durch  das  SC.  Pegasianum  auch  auf  Fideikommisse  in  Anwendung
gebracht,  Gai.  II.  286,  aber  hier  mit  einer  eigenthümlichen  Unterscheidung,  je
nachdem  ein  Erbe,  oder  ein  andrer  Honorirter  der  Onerirte  ist.  Wenn  nämlich
ein  direkter  Erbe  der  Onerirte  ist,  so  soll  es  mit  einem  kaduken  Fideikommiß
ganz  eben  so  gehalten  werden,  wie  mit  einem  kaduken  Legate,  Gai.  cit.  („eaque
translata  sunt  ad  eos,  qui  testamento  liberos  habent,  aut  si  nullos  liberos
habebunt,  ad  populum,  sicuti  juris  est  in  legatis  et  in  hereditatibus"):
wenn  aber  ein  andrer  Honorirter  als  der  Erbe  mit  dem  Fideikommiß  belastet
ist,  und  das  Fideikommiß  wird  kaduk,  so  soll  dieser  Onerirte  jedem  Anderen
vorgehen,  1.  60.  de  legat.  Il:  („si  a  filio  herede  legatum  sit  Sejo  fideique
ejus  commissum  fuerit  sub  conditione  ut  Titio  daret,  et  Titius  pendente
conditione  decesserit,  fideicommissum  deficiens  apud  Sejum  manet,  non
ad  filium  heredem  pertinet,  quia  in  fideicommissis  potiorem  causam
habere  eum,  cujus  fides  electa  sit,  Senatus  voluit*),  vgl.  auch  l.  17.  pr.
            
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