erklärte Beschäftigung möglichst zu erweitern, am sichersten
erreicht wird.
Hofkanzleydeeret vom 11., Gubernial-Intimation
vom 21. October 1777.
Die auf freye Hand arbeitenden Weber können zur
Einverleibung bey einem Handwerke nicht verhalten werden.
Gubernial=Verordnung vom 12. April 1786.
Da ferner die Zünfte und Innungen bey diesem Gewerbe ¬
nur an jenen Orten beybehalten worden sind, wo sie
schon früher bestanden haben, ohne jedoch einen Zwang nach
sich zu ziehen, so steht es jedem Webermeister frey sich der
Zunft einverleiben zu lassen oder nicht.
Hofkammer=Verordnung vom 17. April, GubernialIntimation =
vom 8. May 1816.
§. 6.
Diejenigen, welche sich mit der Leinweberey beschäftigen ¬
wollen, haben nach den für freye Beschäftigungen bestehenden ¬
Directiven, lediglich die getroffene Wahl ihrer Bezirksobrigkeit ¬
schriftlich oder mündlich anzuzeigen, und sich
wegen Ausfolgung des Erwerbsteuerscheins nach dem Erwerbsteuerpatente ¬
vom 15. Februar 1813 §. 8. zu melden.
Gubernial=Verordnung vom 2. July 1823.
§. 7.
Die für die Freyheit der Weberey bestehenden Vorschriften ¬
haben jedoch nicht auf die Baumwollenweberey Bezug, ¬
weil diese nicht unter die freyen Beschäftigungen, sondern ¬
unter die beschränkten Commerzialgewerbe gehören.
Hofkammer=Verordnung vom 26. December 1809
und Gub. Verordnung vom 10. August 1825.