fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

erklärte  Beschäftigung  möglichst  zu  erweitern,  am  sichersten
erreicht  wird.
Hofkanzleydeeret  vom  11.,  Gubernial-Intimation
vom  21.  October  1777.
Die  auf  freye  Hand  arbeitenden  Weber  können  zur
Einverleibung  bey  einem  Handwerke  nicht  verhalten  werden.
Gubernial=Verordnung  vom  12.  April  1786.
Da  ferner  die  Zünfte  und  Innungen  bey  diesem  Gewerbe ¬
  nur  an  jenen  Orten  beybehalten  worden  sind,  wo  sie
schon  früher  bestanden  haben,  ohne  jedoch  einen  Zwang  nach
sich  zu  ziehen,  so  steht  es  jedem  Webermeister  frey  sich  der
Zunft  einverleiben  zu  lassen  oder  nicht.
Hofkammer=Verordnung  vom  17.  April,  GubernialIntimation =
  vom  8.  May  1816.
§.  6.
Diejenigen,  welche  sich  mit  der  Leinweberey  beschäftigen ¬
  wollen,  haben  nach  den  für  freye  Beschäftigungen  bestehenden ¬
  Directiven,  lediglich  die  getroffene  Wahl  ihrer  Bezirksobrigkeit ¬
  schriftlich  oder  mündlich  anzuzeigen,  und  sich
wegen  Ausfolgung  des  Erwerbsteuerscheins  nach  dem  Erwerbsteuerpatente ¬
  vom  15.  Februar  1813  §.  8.  zu  melden.
Gubernial=Verordnung  vom  2.  July  1823.
§.  7.
Die  für  die  Freyheit  der  Weberey  bestehenden  Vorschriften ¬
  haben  jedoch  nicht  auf  die  Baumwollenweberey  Bezug, ¬
  weil  diese  nicht  unter  die  freyen  Beschäftigungen,  sondern ¬
  unter  die  beschränkten  Commerzialgewerbe  gehören.
Hofkammer=Verordnung  vom  26.  December  1809
und  Gub.  Verordnung  vom  10.  August  1825.
            
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