Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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auch  öfters  mit  den  Wiener  Fuhrwerken  die  Schuld  des
Schnellfahrens  theilen,  und  dabey  betreten  werden,  so  hat
die  niederösterreichische  Regierung  das  innerösterreichische
Gubernium  unterm  6.  März  1822  ersucht,  die  Verlautbarung ¬
  nachfolgender  zwey  Circular=Anordnungen,  welche
mit  Beziehung  auf  die  oben  erwähnten  dießfälligen  Gesetze
in  Verbindung  gebracht  werden,  in  den  zunächst  an  Niederösterreich ¬
  angrenzenden  Kreisen  zu  veranlassen,  damit  die
nach  Wien  kommenden  Fuhrwerke  beym  Eintritte  an  die
Linien  das  fragliche  Verboth  und  die  auf  dessen  Uebertretung ¬
  festgesetzten  Strafen,  im  Gedächtniß  behalten.
Erstens.  Das  Fahren  auf  dem,  nur  für  das  zu
Fuß  gehende  Publicum  bestimmten,  durch  breites  Pflaster
ausgezeichneten  Fußwege  (Trottoir)  wird  (ganz  besondere ¬
  unausweichliche  Fälle  ausgenommen)  ein  für  alle  Mahl
allgemein  verbothen.
Zweytens.  Wenn  nicht  besondere  Umstände  es  unmöglich ¬
  machen,  soll  immer  rechts  in  der  Fahrtstraße  gefahren, ¬
  jedem  entgegen  kommenden  Wagen  soll  jedes  Mahl
rechts  ausgewichen,  niemahls  aber  soll  einem  im  Trabe  voraus ¬
  fahrenden  Wagen  vorgefahren  werden,  zumahl  gerade
durch  dieses  wechselseitige  Vorfahren  bey  der  Ungeräumigkeit, ¬
  Enge  und  sonstigen  ungünstigen  Beschaffenheit  der  meisten ¬
  Gässen  der  Stadt  Wien  die  häufigsten  Unordnungen  und
Beschädigungen  erfolgen.
Drittens.  Vorzüglich  wird  daß  schnelle  Fahren
bey  den  Stadtthoren,  über  die  Brücken,  bey  der  Einlenkung ¬
  aus  den  Nebengässen  oder  in  solche,  bey  dem  Herausund ¬
  Hineinfahren  aus  den  Hausthoren  und  in  dieselben,
endlich  in  allen  denjenigen  Orten,  wo  ein  großer  Zusammenfluß ¬
  von  Menschen  ist,  z.  B.  auf  Marktplätzen  rc.  rc.  wiederhohlt ¬
  untersagt,  und  insbesondere  wird  verordnet,  in  den
eben  angezeigten  Fällen  jedes  Mahl  nur  im  Schritte,  außer ¬
  diesen  Fällen  aber  in  den  Gässen  der  Stadt  und  der
Vorstädte  nur  im  so  genannten  kleinen  Trabe  zu  fahren.
            
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