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auch öfters mit den Wiener Fuhrwerken die Schuld des
Schnellfahrens theilen, und dabey betreten werden, so hat
die niederösterreichische Regierung das innerösterreichische
Gubernium unterm 6. März 1822 ersucht, die Verlautbarung ¬
nachfolgender zwey Circular=Anordnungen, welche
mit Beziehung auf die oben erwähnten dießfälligen Gesetze
in Verbindung gebracht werden, in den zunächst an Niederösterreich ¬
angrenzenden Kreisen zu veranlassen, damit die
nach Wien kommenden Fuhrwerke beym Eintritte an die
Linien das fragliche Verboth und die auf dessen Uebertretung ¬
festgesetzten Strafen, im Gedächtniß behalten.
Erstens. Das Fahren auf dem, nur für das zu
Fuß gehende Publicum bestimmten, durch breites Pflaster
ausgezeichneten Fußwege (Trottoir) wird (ganz besondere ¬
unausweichliche Fälle ausgenommen) ein für alle Mahl
allgemein verbothen.
Zweytens. Wenn nicht besondere Umstände es unmöglich ¬
machen, soll immer rechts in der Fahrtstraße gefahren, ¬
jedem entgegen kommenden Wagen soll jedes Mahl
rechts ausgewichen, niemahls aber soll einem im Trabe voraus ¬
fahrenden Wagen vorgefahren werden, zumahl gerade
durch dieses wechselseitige Vorfahren bey der Ungeräumigkeit, ¬
Enge und sonstigen ungünstigen Beschaffenheit der meisten ¬
Gässen der Stadt Wien die häufigsten Unordnungen und
Beschädigungen erfolgen.
Drittens. Vorzüglich wird daß schnelle Fahren
bey den Stadtthoren, über die Brücken, bey der Einlenkung ¬
aus den Nebengässen oder in solche, bey dem Herausund ¬
Hineinfahren aus den Hausthoren und in dieselben,
endlich in allen denjenigen Orten, wo ein großer Zusammenfluß ¬
von Menschen ist, z. B. auf Marktplätzen rc. rc. wiederhohlt ¬
untersagt, und insbesondere wird verordnet, in den
eben angezeigten Fällen jedes Mahl nur im Schritte, außer ¬
diesen Fällen aber in den Gässen der Stadt und der
Vorstädte nur im so genannten kleinen Trabe zu fahren.