fullscreen : Darstellung des Executions-Verfahrens nach der westphälischen und französischen Prozeß-Ordnung (2)

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kunden,  so  wie  der  (über  vorgefallene  JncidentStreitigkeiten) =
  erfolgten  Erkenntnisse;
2)  ein  Verzeichniß  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände, =
  so  wie  sich  solches  in  dem  Protokoll
befindet:
3)  die  Bedingungen  des  Verkaufs  und
)  die  Summe,  für  welche  der  Betreibende  das  zu
verkaufende  Grundstück  einsetzt  oder  ein  Angeboth  b).
Es  macht  dieser  Aufsatz  die  Grundlage  der  Versteigerung =
  aus  und  ich  nenne  ihn  deshalb  den  Versteigerungs=Aufsatz. ¬
  Die  Niederlegung  und  die  vorschriftsmäßige ¬
  Abfassung  desselben,  ist  bey  Strafe  der
Richtigkeit  vorgeschrieben  c).
Er  wird  von  dem  Anwald  des  Betreibenden  entworfen =
  d)  und  muß  daher  auch  von  diesem  unterzeichnet =
  werden.
Die  Gegenstände  des  Verkaufs  dürfen  darin  nicht
summarisch,  wie  in  den  Ankündigungen,  sondern  sie
müssen  ganz  genau,  so  wie  es  im  Protokoll  über  die
Beschlag=Anlegung  geschehen  muß,  angegeben  werden.
Der  Versteigerungs=Aufsatz  muß  eine  Uebersicht
des  ganzen  vorherigen  Verfahrens  gewähren,  und  es
müssen  daher  alle  während  desselben  vorgenommenen
Handlungen,  und  alle  erfolgten  Erkenntnisse,  welche
6)  Art.  636.  Auch  nach  dem  alten  Franz.  Prozesse  bedurfte =
  es  dieses  Auffatzes,  (cahier  des  charges,
Commaille  §.  49.  Nach  dem  Ges.  v.  11ten  brum.  7.
war  er  nicht  nöthig.  Der  Cod.  de  proc.  art.  697.
führte  ihn  wieder  ein,  und  zwar  muß  er  nach  diesem
art.  wenigstens  14  Tage  vor  der  ersten  Vorlesung
desselben  (publication)  niedergelegt  werden.
c)  Art.  654.  (717.)
d)  Tarif  art.  109.
            
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