681
denden Numern auf seine Wägen mit 6 Zoll hohen Ziffern
zu setzen.
Eodem §. 11.
§. 967.
Bey jeder zu geschehen habender Anmeldung der Lehenwägen=Eigenthümer ¬
und ihrer Knechte, wird ihnen ein
Erlaubnißschein mit Erwähnung der Numern ihrer Wägen
von der Polizeybehörde ausgefertiget, und wird von derselben ¬
ein eigenes Protokoll über die bestehenden Lehenkutscher,
mit Erwähnung des Numers ihres Wagens, der Anzahl
ihrer Pferde, des Tauf- und Zunahmens des damit fahrenden ¬
Kutschers, Eigenthümers oder Knechtes, der Wohnung
dieses letztern, mit Bemerkung des Hausnumero, des Tages, ¬
an welchem die Erlaubniß einen Lehenwagen zu halten, ¬
ertheilet ward, endlich der besonders dabey vorkommenden ¬
Anmerkungen, geführt.
Eodem §. 12. und 13.
§. 968.
Ein Lehenkutscher, der einen der Polizey nicht vorgestellten, ¬
und von derselben tauglich befundenen Knecht fahren ¬
läßt, soll um 25—50 fl. bestraft werden, und ist noch
besonders wegen alles Schadens verantwortlich, welcher
durch einen solchen Knecht veranlaßt wird.
Strafgesetzbuch II. Theil §. 181.
Ein Kutscher oder Knecht, welcher bespannte Wägen
oder Pferde ohne Bespannung, im freyen ohne Aufsicht stehen ¬
läßt, wo sie durch Ausreißen oder sonst Schaden anrichten ¬
können, ist, wenn gleich kein Schaden geschehen,
das erste Mahl mit 10 Stockstreichen, bey wiederhohltem
Falle aber, oder wenn wirklicher Schaden erfolget, mit einmonathlichem ¬
durch Fasten und Züchtigung verschärften Arreste ¬
zu bestrafen.
Eodem §. 182.