Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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denden  Numern  auf  seine  Wägen  mit  6  Zoll  hohen  Ziffern
zu  setzen.
Eodem  §.  11.
§.  967.
Bey  jeder  zu  geschehen  habender  Anmeldung  der  Lehenwägen=Eigenthümer ¬
  und  ihrer  Knechte,  wird  ihnen  ein
Erlaubnißschein  mit  Erwähnung  der  Numern  ihrer  Wägen
von  der  Polizeybehörde  ausgefertiget,  und  wird  von  derselben ¬
  ein  eigenes  Protokoll  über  die  bestehenden  Lehenkutscher,
mit  Erwähnung  des  Numers  ihres  Wagens,  der  Anzahl
ihrer  Pferde,  des  Tauf-  und  Zunahmens  des  damit  fahrenden ¬
  Kutschers,  Eigenthümers  oder  Knechtes,  der  Wohnung
dieses  letztern,  mit  Bemerkung  des  Hausnumero,  des  Tages, ¬
  an  welchem  die  Erlaubniß  einen  Lehenwagen  zu  halten, ¬
  ertheilet  ward,  endlich  der  besonders  dabey  vorkommenden ¬
  Anmerkungen,  geführt.
Eodem  §.  12.  und  13.
§.  968.
Ein  Lehenkutscher,  der  einen  der  Polizey  nicht  vorgestellten, ¬
  und  von  derselben  tauglich  befundenen  Knecht  fahren ¬
  läßt,  soll  um  25—50  fl.  bestraft  werden,  und  ist  noch
besonders  wegen  alles  Schadens  verantwortlich,  welcher
durch  einen  solchen  Knecht  veranlaßt  wird.
Strafgesetzbuch  II.  Theil  §.  181.
Ein  Kutscher  oder  Knecht,  welcher  bespannte  Wägen
oder  Pferde  ohne  Bespannung,  im  freyen  ohne  Aufsicht  stehen ¬
  läßt,  wo  sie  durch  Ausreißen  oder  sonst  Schaden  anrichten ¬
  können,  ist,  wenn  gleich  kein  Schaden  geschehen,
das  erste  Mahl  mit  10  Stockstreichen,  bey  wiederhohltem
Falle  aber,  oder  wenn  wirklicher  Schaden  erfolget,  mit  einmonathlichem ¬
  durch  Fasten  und  Züchtigung  verschärften  Arreste ¬
  zu  bestrafen.
Eodem  §.  182.
            
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