Volltext : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

Sachenrecht.  III.  Abschnitt.  Eigenthum.
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rechts  ebenfalls  widerlegt.  Anders  allerdings  Cosack  §  211  XI  S.  159.  Aber  wenn
bereits  äußere,  vielleicht  trügerische  Merkmale  für  das  Alleineigenthum  die  Vermuthung ¬
  des  gemeinschaftlichen  Benutzungsrechts  ausschließen,  so  muß  dasselbe  erst
recht  gelten,  wenn  das  Alleineigenthum  nachgewiesen  wird.  Uebereinstimmend
Endemann  §  71  Ziff.  3  S.  278,  Maenner  §  22  Ziff.  14  S.  130.  Das  Mitbenutzungsrecht ¬
  wird  auch  dann  nicht  vermuthet,  wenn  die  Einrichtung  sich  ganz  au
dem  Grund  und  Boden  des  einen  Nachbars  befindet.  Die  Vermuthung  geht  nur  auf
ein  gemeinschaftliches  Benutzungsrecht,  nicht  auf  ein  Miteigenthum,  R.G.  in  den
Beitr.  z.  Erl.  d.  D.  R.  Bd.  45  S.  1018.  Ueber  die  Rechtsfolgen  dieser  Vermuthung
vgl.  §  9
2.  Uebergangszeit.  Der  Paragraph  findet  auch  auf  Grenzeinrichtungen  Anwendung, ¬
  die  bereits  am  1.  I.  1900  bestanden,  ein  etwa  begründetes  Miteigenthum
an  der  Einrichtung  bleibt  indessen  bestehen.
§  922.
Sind  die  Nachbarn  zur  Benutzung  einer  der  im  §  921  bezeichneten
Einrichtungen  gemeinschaftlich  berechtigt,  so  kann  jeder  sie  zu  dem  Zwecke,
der  sich  aus  ihrer  Beschaffenheit  ergiebt,  insoweit  benutzen,  als  nicht  die
Mitbenutzung  des  anderen  beeinträchtigt  wird.  Die  Unterhaltungskosten  sind
von  den  Nachbarn  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.  Solange  einer  der
Nachbarn  an  dem  Fortbestande  der  Einrichtung  ein  Interesse  hat,  darf  sie
nicht  ohne  seine  Zustimmung  beseitigt  oder  geändert  werden.  Im  Uebrigen
bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Nachbarn  nach  den  Vorschriften
über  die  Gemeinschaft.
E.  I  §  854  Abs.  2.  E.  Ia  §  835.  E.  IIb  §  907.  E.  III  §  906.  Mot.  S.  276.
Prot.  Bd.  3  S.  131f.
Mit1. -
  Rechtsfolgen  des  —
vermutheten  (§  921)  oder  feststehenden  —
benutzungsrechts:  a)  Jeder  Nachbar  kann  die  Einrichtung  insoweit  benutzen,
als  dadurch  nicht  die  Mitbenutzung  des  anderen  beeinträchtigt  wird,  aber  nur  zu  dem
Zwecke,  der  sich  aus  der  Beschaffenheit  der  Einrichtung  ergiebt,  also  nicht  in  beliebiger
Weise.  In  dieser  Beschränkung  kann  er  aber  auch  die  ganze  Anlage  benutzen,
z.  B.  eine  Scheidemauer  in  ihrer  ganzen  Dicke  —  so  Maenner  §  22  Anm.  88
S.  131,  anders  Dernburg  §  71  S.  204  —,  nicht  bloß  denjenigen  Theil  derselben,
der  sich  auf  seinem  Grundstück  befindet,  vgl.  auch  O.L.G.  Zweibrücken,  R.spr.  Bd.  4
S.  294.  Jeder  muß  die  Benutzung  der  Grenzeinrichtung  durch  den  anderen  auch  auf
seinem  Grundstücke  dulden.  b)  Die  Einrichtung  darf  nicht  ohne  Zustimmung  der
Nachbarn  geändert  oder  beseitigt  werden,  so  lange  diese  an  ihrem  Fortbestande
ein  —  auch  nicht  vermögensrechtliches  —  Interesse  haben.  Eine  Veränderung  ist  beispielsweise ¬
  auch  die  Erhöhung  der  gemeinschaftlichen  Grenzmauer,  auch  wenn
sie  nur  diesseits  der  Grenze  des  Erhöhenden  erfolgt.  Vgl.  freilich  für  das  Gebiet
des  rheinischen  Rechts  Preuß.  A.G.  zum  B.G.B.  Art.  23;  die  Rechtsgültigkeit  dieser
Bestimmung  ist  indessen,  da  sie  mit  §  922  im  Widerspruch  zu  stehen  scheint,  mindestens
zweifelhaft.  Diese  Zweifel  bleiben  auch  dann  bestehen,  wenn  man  die  Erhöhung  der
Mauer  nicht  als  eine  Aenderung  der  Einrichtung  ansieht,  da  in  diesem  Falle  jedem
Nachbar  die  Erhöhung  immerhin  nur  bis  zur  Grenzlinie  zustehen  würde.  Vgl.
auch  Turnau=Förster  Bem.  6  S.  303f.  c)  Die  Unterhaltungskosten  sind  zu
gleichen  Theilen  von  den  Nachbarn  zu  tragen,  also  ohne  Rücksicht  auf  die  Benutzungsweise ¬
  eines  jeden  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Benutzungsrechts  für  ihn.  Eine  vertragsmäßige ¬
  Festsetzung  wird  dadurch  nicht  gehindert.  Den  Unterhaltungskosten  sind  die
Verwaltungskosten  gleich  zu  stellen,  nicht  aber  die  Kosten  der  Benutzung,  Wolff
S.  449.  d)  Im  Uebrigen  gelten  die  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft,  §§  741  ff.
vgl.  insbesondere  §  744  Abs.  2.  Die  §§  747,  749—758  finden  jedenfalls  keine  Anwendung, ¬
  vgl.  noch  Planck  Bem.  2  S.  159,
            
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