Sachenrecht. III. Abschnitt. Eigenthum.
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rechts ebenfalls widerlegt. Anders allerdings Cosack § 211 XI S. 159. Aber wenn
bereits äußere, vielleicht trügerische Merkmale für das Alleineigenthum die Vermuthung ¬
des gemeinschaftlichen Benutzungsrechts ausschließen, so muß dasselbe erst
recht gelten, wenn das Alleineigenthum nachgewiesen wird. Uebereinstimmend
Endemann § 71 Ziff. 3 S. 278, Maenner § 22 Ziff. 14 S. 130. Das Mitbenutzungsrecht ¬
wird auch dann nicht vermuthet, wenn die Einrichtung sich ganz au
dem Grund und Boden des einen Nachbars befindet. Die Vermuthung geht nur auf
ein gemeinschaftliches Benutzungsrecht, nicht auf ein Miteigenthum, R.G. in den
Beitr. z. Erl. d. D. R. Bd. 45 S. 1018. Ueber die Rechtsfolgen dieser Vermuthung
vgl. § 9
2. Uebergangszeit. Der Paragraph findet auch auf Grenzeinrichtungen Anwendung, ¬
die bereits am 1. I. 1900 bestanden, ein etwa begründetes Miteigenthum
an der Einrichtung bleibt indessen bestehen.
§ 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten
Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke,
der sich aus ihrer Beschaffenheit ergiebt, insoweit benutzen, als nicht die
Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind
von den Nachbarn zu gleichen Theilen zu tragen. Solange einer der
Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie
nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Uebrigen
bestimmt sich das Rechtsverhältniß zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften
über die Gemeinschaft.
E. I § 854 Abs. 2. E. Ia § 835. E. IIb § 907. E. III § 906. Mot. S. 276.
Prot. Bd. 3 S. 131f.
Mit1. -
Rechtsfolgen des —
vermutheten (§ 921) oder feststehenden —
benutzungsrechts: a) Jeder Nachbar kann die Einrichtung insoweit benutzen,
als dadurch nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird, aber nur zu dem
Zwecke, der sich aus der Beschaffenheit der Einrichtung ergiebt, also nicht in beliebiger
Weise. In dieser Beschränkung kann er aber auch die ganze Anlage benutzen,
z. B. eine Scheidemauer in ihrer ganzen Dicke — so Maenner § 22 Anm. 88
S. 131, anders Dernburg § 71 S. 204 —, nicht bloß denjenigen Theil derselben,
der sich auf seinem Grundstück befindet, vgl. auch O.L.G. Zweibrücken, R.spr. Bd. 4
S. 294. Jeder muß die Benutzung der Grenzeinrichtung durch den anderen auch auf
seinem Grundstücke dulden. b) Die Einrichtung darf nicht ohne Zustimmung der
Nachbarn geändert oder beseitigt werden, so lange diese an ihrem Fortbestande
ein — auch nicht vermögensrechtliches — Interesse haben. Eine Veränderung ist beispielsweise ¬
auch die Erhöhung der gemeinschaftlichen Grenzmauer, auch wenn
sie nur diesseits der Grenze des Erhöhenden erfolgt. Vgl. freilich für das Gebiet
des rheinischen Rechts Preuß. A.G. zum B.G.B. Art. 23; die Rechtsgültigkeit dieser
Bestimmung ist indessen, da sie mit § 922 im Widerspruch zu stehen scheint, mindestens
zweifelhaft. Diese Zweifel bleiben auch dann bestehen, wenn man die Erhöhung der
Mauer nicht als eine Aenderung der Einrichtung ansieht, da in diesem Falle jedem
Nachbar die Erhöhung immerhin nur bis zur Grenzlinie zustehen würde. Vgl.
auch Turnau=Förster Bem. 6 S. 303f. c) Die Unterhaltungskosten sind zu
gleichen Theilen von den Nachbarn zu tragen, also ohne Rücksicht auf die Benutzungsweise ¬
eines jeden und ohne Rücksicht auf den Werth des Benutzungsrechts für ihn. Eine vertragsmäßige ¬
Festsetzung wird dadurch nicht gehindert. Den Unterhaltungskosten sind die
Verwaltungskosten gleich zu stellen, nicht aber die Kosten der Benutzung, Wolff
S. 449. d) Im Uebrigen gelten die Vorschriften über die Gemeinschaft, §§ 741 ff.
vgl. insbesondere § 744 Abs. 2. Die §§ 747, 749—758 finden jedenfalls keine Anwendung, ¬
vgl. noch Planck Bem. 2 S. 159,