Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 2)

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Wortsinn  auch  wirklich  den  wahren  Willen  des  Gesetzgebers
ausdrücke;
2)  daß  die  einzelnen  Regeln  wirklich  oder  scheinbar  sich
widersprechen;
3)  daß  sich  keine  Regel  im  Gesetzbuche  auffinden  laßt.
Der  Code  civil  gibt  uns  keine  Anweisungen  für  das  Ver
halten  in  derartigen  Fällen.  Der  Satz  4.  gebietet  nur,  daß
der  Richter  ungeaänet  dieser  Schwierigkeiten  ein  Urtheil  geben
müsse,  widrigens  er  wegen  Justizverweigerung  belangt  werden
könne.
Die  Auslegungskunst  ist  also  ganz  der  Wissenschaft  über
lassen,  und  man  hat  absichtlich  gestrichen,  was  der  Entwurf
darüber  enthielt.
Es  läßt  sich  dafür  allerdings  sagen,  daß  die  Auslegungs
kunst  der  Gesetze  im  Wesentlichen  nur  eine  wissenschaftliche  Auf
fassung  und  Darstellung  derjenigen  Regeln  sei,  welche  uns  im
gewöhnlichen  Leben  behülflich  sind,  eine  dunkle  oder  mangelhafte ¬
  Rede  richtig  zu  verstehen.
Doch  ist  die  Wissenschaft  über  Manches,  und  namentlich
darüber  noch  nicht  einig  geworden,  wie  weit  der  Richter  den
wahren  Willen  des  Gesetzgebers  dem  Sinn  der  Worte  vorziehen
dürfe,  sofern  der  letztere  dem  ersteren  nicht  zu  entsprechen  scheint.
Unsere  einheimischen  Gesetzeszustände  bieten  in  diesem  Felde
Schwierigkeiten  dar,  die  ganz  eigener  Art  sind.
Der  Zusanz  4“  hat  einige  Grundsätze  aus  dem  gemeinen
Rechte  aufgenommen,  allein  die  Anweisung,  die  wir  hier  finden, ¬
  ist  sehr  dürftig  und  wird  überdieß  zuweilen  mißverstanden.
Der  Satz  4°  spricht  nämlich  nur  von  dem  Fall,  wo  ein
bestimmter  Ausdruck  des  Gesetzes  mangelt,  wo  also  eine  gewisse
Frage  weder  ausdrücklich  noch  folgeweise  (Sätze  6“  6*)  entschieden, ¬
  oder  die  Worte  dunkel  und  vieldeutig  sind.
Er  redet  aber,  was  wohl  zu  beachten  ist,  (vergl.  folgenden ¬
  §),  nicht  von  dem  so  wichtigen  Falle,  wenn  die  Worte
des  Gesetzes  in  ihrem  gewöhnlichen  Sinne  eine  deutliche  Entscheidung =
  geben,  diese  Entscheidung  aber  so  abnorm  ist,  daß
            
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