Full text : Runde, Christian Ludwig: Deutsches eheliches Güterrecht

72  Thl.  2.  Abschn.  1.  Gesetzliches  Verhältniß.
Bweiter  Theil.
Dogmatische  Darstellung  der  verschiedenen  Systeme ¬
  des  deutschen  ehelichen  Güterrechts.
Erster  Abschnitt.
Wie  sie  unmittelbar  durch  das  positive
Recht  an  sich  eintreten.
§.  33.
Bedeutung  und  Arten  des  deutschen  ehelichen
Güterrechts.
Die  Resultate,  welche  aus  der  geschichtlichen  Entwickelung ¬
  für  den  jetzigen  practischen  Rechtszustand  gewonnen
sind,  dürften  folgende  seyn:
1)  Der  Grundcharakter  des  deutschen  ehelichen  Güterrechts: ¬
  —  eine  ipso  iure  für  die  Dauer  der  Ehe  eintretende ¬
  Vereinigung  des  Vermögens  der  Frau  mit  dem  Vermögen ¬
  des  Mannes,  zu  seiner  Verfügung  für  den  Zweck
der  ehelichen  Genossenschaft,  —  hat  sich  erhalten,  und  muß
überall  anerkannt  werden,  wo  die  Eheleute  nicht  nach  römischem ¬
  Rechte  in  getrennten  Gütern  leben.  Dieses  allgemeinere ¬
  Princip  liegt  in  Parömien:  »Mann  und  Weib  haben ¬
  kein  gezweyet  Gut  zu  ihrem  Leibeze  „Leib
an  Leib  und  Gut  an  Gutz«  „Wem  ich  meinen
            
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