3.3.
Kaiserreich Oesterreich
Kaiserreich Oesterreich. Art. 1.
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des Maced. Senatusconsults zu entziehen. Durch das diesfällige
Vorbringen des Bekl. ist die Einrede des Betrugs, welche nach
ihrer Begründung die Einrede des Macedon. Senatusconsults
in sich schließt, gegenüber dem klagenden Indossatar genügend
thatsächlich begründet. Dieselbe war jedoch als nicht sofort be-
weisbar im Wechselverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern zum
besonderen Verfahren zu verweisen.
Kaiserreich Oesterreich.
Einsender: Herr Prof. Dr. Blodig in Wien.
Art. 1.
Wer ein ausdrückliches Uebereinkommen behauptet, kann
seine Ansprüche nur aus diesem und nicht aus dem
Handelsgebrauche behaupten.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 9? No-
vember 1871, Z. 9181 (Gerichtshalle 1872, S. 18).
Karl Wegemaier hat in seiner bei dem Kreis- als Handels-
gerichte in Böhmisch-Leipa überreichten Klage angeführt, er sei
mit Johann Stöger in Geschäftsverbindung gewesen, in Folge deren
Letzterer von ihm zum Zwecke der Weiterveräußerung, gegen Zuge-
ftehung von 6 Monaten Ziel und 5°/0 Waarensconto, Maaren
zu verabredeten Preisen in der Gesammtsumme von 193 Fl.
64 Kr. bezogen; hierzu die 6% Zinsen nach Maßgabe der Fällig-
keit der einzelnen Beträge von 13 Fl. 88 Kr. zugerechnet, ergebe
sich für den Kläger eine Forderung von 207 Fl. 52 Kr. Wenn
aber hiervon der 5% Waarensconto zu 9 Fl. 69 Kr. und die
Barzahlung von 4 Fl., sowie die hiervon bis zum Klagstage
laufenden Zinsen in Abzug gebracht werden, so verbleibt für den
Kläger ein Guthaben von 193 Fl. 68 Kr., welche ihm Geklagter
zu zahlen schuldig sei.
Der Geklagte widersprach, daß er mit dem Kläger die Zah-
lung des Kaufpreises in 6 Monaten verabredet habe, weshalb
dieser von ihm vor Einbringung der Klage keine Verzugszinsen