Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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mann oder Lohnkutscher sey. Jeder derley Fuhrmann hat 
jedes Mahl seinen Knecht, sobald er Reisende auf der Post 
straße zu führen übernimmt, mit einem solchen Certificate 
zu versehen, und ihn anzuweisen, in Fällen, wo er bey 
einer Poststation angehalten wird, durch dessen Vorzeigung 
das Befugniß seines Dienstgewerbes zu erweisen. 
Um jedem Mißbrauch vorzubeugen, darf die Gültigkeit 
eines derley Certificates nicht über ein Jahr ausgedehnt 
werden, und nach Verlauf dieses Termines ist der befugte 
Fuhrmann verpflichtet, die Ausfertigung neuer Certificate 
bey seiner Ortsobrigkeit anzusuchen. 
Hofkammer=Verordnung vom 26. Februar, Guber 
nial=Intimat vom 29. März 1820. 
§. 954. 
Ueber die aus mehreren Provinzen eingelangten Kla 
gen der Postmeister gegen die Beeinträchtigung in ihren Ge 
rechtsamen durch unbefugte Fuhrleute, wurde befohlen: 
daß bey Ertheilung der Fuhrmannsbefugnisse mit der ge 
hörigen Vorsicht vorgegangen, und Unfüge beseitiget wer 
den sollen. 
Allerhöchste Entschließung vom 1. April, laut Hof 
kanzley=Decret vom 1. May, Gubernial=Jnti 
mat vom 15. May 1824. 
§. 955. 
Die vorlängst bestehende allerhöchste Vorschrift, daß 
alle Reisende ohne Ausnahme in der Regel mit legalen Pässen, 
oder sonstigen genügenden Aufweise versehen seyn, wurde 
allerhöchsten Orts erneuert, und in dieser Gemäßheit ins 
besondere den Landkutschern, und sonstigen Fuhrinhabern 
der unbedingte Verboth, einen Reisenden ohne vorschrift 
mäßigen Paß aufzunehmen, und in was immer für einer 
Richtung zu befördern, sowohl, als ihre Verbindlichkeit un 
ter eigener Verantwortung und Ahndung dafür zu sorgen,
	        
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