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mann oder Lohnkutscher sey. Jeder derley Fuhrmann hat
jedes Mahl seinen Knecht, sobald er Reisende auf der Post
straße zu führen übernimmt, mit einem solchen Certificate
zu versehen, und ihn anzuweisen, in Fällen, wo er bey
einer Poststation angehalten wird, durch dessen Vorzeigung
das Befugniß seines Dienstgewerbes zu erweisen.
Um jedem Mißbrauch vorzubeugen, darf die Gültigkeit
eines derley Certificates nicht über ein Jahr ausgedehnt
werden, und nach Verlauf dieses Termines ist der befugte
Fuhrmann verpflichtet, die Ausfertigung neuer Certificate
bey seiner Ortsobrigkeit anzusuchen.
Hofkammer=Verordnung vom 26. Februar, Guber
nial=Intimat vom 29. März 1820.
§. 954.
Ueber die aus mehreren Provinzen eingelangten Kla
gen der Postmeister gegen die Beeinträchtigung in ihren Ge
rechtsamen durch unbefugte Fuhrleute, wurde befohlen:
daß bey Ertheilung der Fuhrmannsbefugnisse mit der ge
hörigen Vorsicht vorgegangen, und Unfüge beseitiget wer
den sollen.
Allerhöchste Entschließung vom 1. April, laut Hof
kanzley=Decret vom 1. May, Gubernial=Jnti
mat vom 15. May 1824.
§. 955.
Die vorlängst bestehende allerhöchste Vorschrift, daß
alle Reisende ohne Ausnahme in der Regel mit legalen Pässen,
oder sonstigen genügenden Aufweise versehen seyn, wurde
allerhöchsten Orts erneuert, und in dieser Gemäßheit ins
besondere den Landkutschern, und sonstigen Fuhrinhabern
der unbedingte Verboth, einen Reisenden ohne vorschrift
mäßigen Paß aufzunehmen, und in was immer für einer
Richtung zu befördern, sowohl, als ihre Verbindlichkeit un
ter eigener Verantwortung und Ahndung dafür zu sorgen,