Volltext : Beyträge zum neuesten französischen Staatsrechte bey Gelegenheit der allgemeinen Reichsversammlung (St. 1 (1789))

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müßen,  die  ehedem  Siz  und  Stimme  auf  den
Reichstägen  des  teutschen  Reichs  hatten,  und  die,
ob  sie  schon  hier  und  dort  in  der  Provinz  zerstreut
liegen,  dennoch  einen  Körper  ausmachen,  und
sich  durch  Deputirte  unter  dem  Vorsitze  des  Großprafektes -
  oder  Ober-Landvogtes  vereinigen  konnen. -
  Diesem  zufolge  hat  Seine  Majestät  befohlen
und  befiehlt,  wie  folgt:
Erster  Artikel.
Die  zur  Errichtung  der  Provinzialversammlung -
  gemachte  Eintheilung  der  Provinz  Elsaß  in
sechs  Distrikte  soll  für  die  Zusammenberufung  zur
Reichsversammlung  beibehalten  werden.
II.
Um  die  unnütze  Zahl  von  Wahlversammlungen
zu  vermindern,  sollen  besagte  sechs  Distrikte  je
zwei  und  zwei  zusammen  gethan  werden,  um  nach
folgender  Ordnung  nur  drei  auszumachen:
Hagenau  und  Weißenburg.
Colmar  und  Schlettstadt.
Belfort  und  Hüningen.
III.
Seine  Majestät  haben  gegeben  und  geben  dem
Herrn  Baron  von  Andlau  von  Homburg  den  Auftrag, -
  alle  Functionen  zu  versehen,  welche  im  üͤbri=— -

Max-Planck-Institut  für
Oberlausitzische  Bibliothek  :
DFG
europäische  Rechtsgeschichte  der  Wissenschaften
            
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