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müßen, die ehedem Siz und Stimme auf den
Reichstägen des teutschen Reichs hatten, und die,
ob sie schon hier und dort in der Provinz zerstreut
liegen, dennoch einen Körper ausmachen, und
sich durch Deputirte unter dem Vorsitze des Großprafektes -
oder Ober-Landvogtes vereinigen konnen. -
Diesem zufolge hat Seine Majestät befohlen
und befiehlt, wie folgt:
Erster Artikel.
Die zur Errichtung der Provinzialversammlung -
gemachte Eintheilung der Provinz Elsaß in
sechs Distrikte soll für die Zusammenberufung zur
Reichsversammlung beibehalten werden.
II.
Um die unnütze Zahl von Wahlversammlungen
zu vermindern, sollen besagte sechs Distrikte je
zwei und zwei zusammen gethan werden, um nach
folgender Ordnung nur drei auszumachen:
Hagenau und Weißenburg.
Colmar und Schlettstadt.
Belfort und Hüningen.
III.
Seine Majestät haben gegeben und geben dem
Herrn Baron von Andlau von Homburg den Auftrag, -
alle Functionen zu versehen, welche im üͤbri=— -
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Oberlausitzische Bibliothek :
DFG
europäische Rechtsgeschichte der Wissenschaften