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Dieses wurde mit allerhöchster Entschließung vom 9.
August 1787 auch auf Kalb=, Lamm= und Schöpfenfleisch
ausgedehnt.
Gubernial=Currende vom 18. August 1787.
Nach mehreren Versuchen zur Einführung der Sat
zung für den Verkauf des rohen und geselchten Fleisches er
folgte abermahl die definitive Freygebung des Verkaufes
dieser Fleischgattungen, mit der ausdrücklichen Bestimmung,
daß Jedermann frisches oder geselchtes Schweinfleisch vor
züglich an Wochenmarkttagen gegen Beobachtung der Markt
und Sanitäts=Vorschriften verkaufen könne.
Gubernial=Verordnung vom 15. Juny 1808.
§. 64.
Weil die ärmere Menschenclasse den Wochenlohn erst
am Samstage Abends erhält, so wurde den Landleuten
der Verkauf ihrer Fettwaren auch am Sonntage Vormit
tags bis zur bestimmten Stunde gestattet.
Gubernial=Verordnung vom 27. December 1816.
§. 65.
Im Jahre 1820 wurde die Aufhebung der Kalbfleisch
Satzung, und die gänzliche Freylassung des Aushauens der
Kälber in dem ganzen Gebiethe des Grätzer Gouvernements
nach dem Beyspiele anderer Provinzen genehmiget; wor
über folgende Bestimmungen zur Richtschnur bekannt ge
macht worden sind.
1. Jene Parteyen, welche Kalbfleisch auf Markt
plätzen zu verkaufen gesinnt sind, haben ihren Platz oder
Gewölb, und zwar in der Hauptstadt, und dann in den
übrigen Provinzialstädten und Märkten, dem Magistrate;
auf dem Lande aber der betreffenden Bezirksobrigkeit anzu
zeigen, um die Localität vorläufig untersuchen, und des¬