Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (2)

Sachenrecht.  1.  Cap.  Eigenthum.
63
letzten  gerichtlichen  Handlung  an  gerechnet,  durch  Ersitzung
erworben  werden  (d).
(a)  S.  die  §.  260.  Not.  e.  f.  g.  h.  angef.  Stellen.
(b)  S.  die  §.  260.  Not.  b.  c.  angef.  Stellen,  und  Martin  über
den  Ansang  der  Verjährung  nichtig  veräußerter  Kirchengüter;
in  den  Rechtsgutachten  der  Heidelb.  Juristen=Facultät  B.  1.
nr.  4.
(c)  Hofacker  princ.  iur.  civ.  §.  979.
(d)  const.  1.  C.  7.  33.  vergl.  mit  const.  9.  C.  7.  39.
§.  265.
c.  Unvordenkliche  Verjährung.
Heut  zu  Tage  giebt  es  noch  eine,  fast  in  jeder  Hinsicht ¬
  unbestimmte  Art  der  Ersitzung,  welche  man  die  unvordenkliche ¬
  Verjährung  (praescriptio  immemorialis) ¬
  nennt,  und  wovon  sich  im  Römischen  Rechte  nur  wenige ¬
  Spuren  finden  (a).  Diese  beruht  auf  dem  Grundsatze: ¬
  Wer  sich  über  Menschengedenken  hinaus
in  dem  ununterbrochenen  Besitze  einer  Sache ¬
  oder  in  der  ununterbrochenen  Ausübung
eines  Rechts  befunden  hat,  wird  eben  deshalb
so  angesehen,  als  habe  er  die  Sache,  oder  das
Recht  selbst  rechtmäßig  erworben.  Im  Grunde  ist
sie  daher  nichts  weiter,  als  eine  Vermuthung  für  den  rechtmäßigen ¬
  Erwerb  und  man  läßt  sie  gewöhnlich  da  subsidiarisch ¬
  eintreten,  wo  wegen  besonderer  Umstände  keine  der
gewöhnlichen  Arten  der  Ersitzung  zulässig  ist  (5).
(4)  fr.  3.  §.  4.  D.  43.  20.  „Ductus  aquae,  cuius  origo  memoriain ¬
  excessit,  iure  constituti  loco  habetur.  Vergl.  fr.  10.
pr.  D.  8.  6.  —  fr.  2.  §.  1  8.  fr.  26.  D.  39.  3.  —  fr.  28.  D.
22.  3.  Ueber  die  ganze  Lehre  s.  man  insbes.  Thibaut  Verjährung ¬
  §.  34—85.  —  Zimmern  und  Neustetel  römisch=rechtl.
Untersuchungen.  S.  129.  —  F.  G.  F.  C.  de  Ahlefeld-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer