Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Dieses wurde mit allerhöchster Entschließung vom 9. 
August 1787 auch auf Kalb=, Lamm= und Schöpfenfleisch 
ausgedehnt. 
Gubernial=Currende vom 18. August 1787. 
Nach mehreren Versuchen zur Einführung der Sat 
zung für den Verkauf des rohen und geselchten Fleisches er 
folgte abermahl die definitive Freygebung des Verkaufes 
dieser Fleischgattungen, mit der ausdrücklichen Bestimmung, 
daß Jedermann frisches oder geselchtes Schweinfleisch vor 
züglich an Wochenmarkttagen gegen Beobachtung der Markt 
und Sanitäts=Vorschriften verkaufen könne. 
Gubernial=Verordnung vom 15. Juny 1808. 
§. 64. 
Weil die ärmere Menschenclasse den Wochenlohn erst 
am Samstage Abends erhält, so wurde den Landleuten 
der Verkauf ihrer Fettwaren auch am Sonntage Vormit 
tags bis zur bestimmten Stunde gestattet. 
Gubernial=Verordnung vom 27. December 1816. 
§. 65. 
Im Jahre 1820 wurde die Aufhebung der Kalbfleisch 
Satzung, und die gänzliche Freylassung des Aushauens der 
Kälber in dem ganzen Gebiethe des Grätzer Gouvernements 
nach dem Beyspiele anderer Provinzen genehmiget; wor 
über folgende Bestimmungen zur Richtschnur bekannt ge 
macht worden sind. 
1. Jene Parteyen, welche Kalbfleisch auf Markt 
plätzen zu verkaufen gesinnt sind, haben ihren Platz oder 
Gewölb, und zwar in der Hauptstadt, und dann in den 
übrigen Provinzialstädten und Märkten, dem Magistrate; 
auf dem Lande aber der betreffenden Bezirksobrigkeit anzu 
zeigen, um die Localität vorläufig untersuchen, und des¬
	        
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