Sachenrecht. 1. Cap. Eigenthum.
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letzten gerichtlichen Handlung an gerechnet, durch Ersitzung
erworben werden (d).
(a) S. die §. 260. Not. e. f. g. h. angef. Stellen.
(b) S. die §. 260. Not. b. c. angef. Stellen, und Martin über
den Ansang der Verjährung nichtig veräußerter Kirchengüter;
in den Rechtsgutachten der Heidelb. Juristen=Facultät B. 1.
nr. 4.
(c) Hofacker princ. iur. civ. §. 979.
(d) const. 1. C. 7. 33. vergl. mit const. 9. C. 7. 39.
§. 265.
c. Unvordenkliche Verjährung.
Heut zu Tage giebt es noch eine, fast in jeder Hinsicht ¬
unbestimmte Art der Ersitzung, welche man die unvordenkliche ¬
Verjährung (praescriptio immemorialis) ¬
nennt, und wovon sich im Römischen Rechte nur wenige ¬
Spuren finden (a). Diese beruht auf dem Grundsatze: ¬
Wer sich über Menschengedenken hinaus
in dem ununterbrochenen Besitze einer Sache ¬
oder in der ununterbrochenen Ausübung
eines Rechts befunden hat, wird eben deshalb
so angesehen, als habe er die Sache, oder das
Recht selbst rechtmäßig erworben. Im Grunde ist
sie daher nichts weiter, als eine Vermuthung für den rechtmäßigen ¬
Erwerb und man läßt sie gewöhnlich da subsidiarisch ¬
eintreten, wo wegen besonderer Umstände keine der
gewöhnlichen Arten der Ersitzung zulässig ist (5).
(4) fr. 3. §. 4. D. 43. 20. „Ductus aquae, cuius origo memoriain ¬
excessit, iure constituti loco habetur. Vergl. fr. 10.
pr. D. 8. 6. — fr. 2. §. 1 8. fr. 26. D. 39. 3. — fr. 28. D.
22. 3. Ueber die ganze Lehre s. man insbes. Thibaut Verjährung ¬
§. 34—85. — Zimmern und Neustetel römisch=rechtl.
Untersuchungen. S. 129. — F. G. F. C. de Ahlefeld-