347
§. 34. Begriff der Jnterdicte.
was Anfangs als Befehl des Prätors gelautet hatte,
verwandelte sich nun von selbst in die Instruction des
judex (formula) (1).
Der wesentliche Erfolg also konnte bey den Interdieten ¬
genau derselbe seyn, wie bey den Aktionen, und
der Unterschied lag dann mehr in der Form und dem
Ausdruck, als in der Sache selbst; allein dieser formelle =
Unterschied hatte ohne Zweifel den factischen
Grund, daß in den Fällen der Interdicten weit häusiger =
ein bloßer Befehl die Sache zu Ende bringt, als
in den Fällen der Actionen (a). Aus dieser inneren
Gleichheit der Interdicte mit den Actionen erklärt es
sch nun, daß auch jene stets als ordinaria judicia
angesehen (2), und daß sie allem demjenigen entgegengesetzt ¬
werden, was extra ordinem geschieht, sey es
zu weit getriebene Gleichstellung |
et ibi editis formulis quaeritur an
der Jnterdicte mit den Actionen
aliquid adversus praetoris edicwidersprochen ¬
habe. Gajus
tum factum sit, vel an tactum
§. 139. 141. bestätigt dieselbe
non sit quod is fieri jusserit.
pollkommen.
Vgl. THEOPHILUS ad pr. I. de
(2) FRONTINUS bey GOESIUS p.
Interdictis.
41. (vgl. p. 56.) „ad interdictuin,
(1) Darauf gehen die editae
„hoc est jure ordinario, litigatur."
formulae (s. die vorige Note).
L. 1. §. 2. si ventris nom.
Vgl. ACGENUS bey GOESIUS p.
„si eum per interdictum ad jus
66.: „interdicti formula litigatur“,
Eben
„ordinarium remiserit."
und THEOPHILUS l. c.
darauf geht die in der vorigen | |
(a) [Zusatz der 4ten Ausg.)
Note erwähnte formula, die stets
Diese Ansicht ist im Wesentlichen
ein Kennzeichen von ordinarium
diejenige, welche Hugo in den
judicium ist. Vgl. ULPIAN.
Gött. Anz. 1804. S. 296 aufgeXXV. ¬
12.
stellt hat, und welcher ich in den
zwey ersten Ausgaben durch eine