Metadaten : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

3.  Hauptst.  Vom  Adel.
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Gerichten  nachgeahmt  ist.  Auch  die  sogenannten  Landrathsstellen =
  sind  uͤberall  dem  alten  landsaͤssigen  Adel  vorbehalten.
a)  Mosers  Hofrecht  Th.  1.  S.  90.
b)  TAFINGER  institut.  iur.  cam.  P.  I.  §.  160.  p.  345.  Moser  von
der  teutschen  Justitzverfassung  Th.  2.  S.  417.
§.  404.
5)  Ritterlehen.
Endlich  fuͤnftens  konnten  seit  dem  festgesetzten  Unterschiede ¬
  zwischen  den  Freygebohrnen  und  denen  von  Ritterart
(§.  331  u.  348  f.),  zu  derjenigen  Art  Lehen,  wovon  Kriegsoder =
  Ritterdienste  zu  leisten  waren,  nur  Ritterbürtige  gelangen =
  a).  Indessen  haben  nicht  nur  die  Creutzzuge  b)
sondern  auch  die  Einführung  des  longobardischen  Lehnrechts =
  c)  veranlaßt,  daß  nach  nunmehrigen  gemeinen  Lehnrechten ¬
  wiederum  blosse  Freygebohrenheit  zur  Lehnsfaͤhigkeit
hinreichend  ist  d);  so  wie  auch  die  Kayser  die  Buͤrger  vieler
Staͤdte  durch  ertheilte  Privilegien  fuͤr  Lehensfaͤhig  erklaͤrt  haben ¬
  e);  weshalb  jetzt  der  alte  Geschlechtsadel  beym  Erwerb  der
Ritterguter  nur  nach  einigen  besondern  Provinzial-Lehnrechten
als  nothwendig  vorausgesetzt  wird  f).
a)  LEDDERHOSE  de  iure  ingenuorum  adquirendi  feuda  §.  3.  in  ZEPERNICK ¬
  analectis  iur.  fend.  T.  2.  p.  181.  G.  L.  BÖHMER  principia  iur.
feudalis  §.  96.
b)  J.  H.  BÖIMER  diss.  de  varia  iurium  innouatione  per  expeditiones  cruciatas ¬
  cap.  3.  §.  7.
c)  LEDDERHOSE  l.  c.  §.  6.  p.  195  sq.
d)  LEDDERHOSE  §.  8.  p.  200  sq.
e)  AD.  BALTH.  WERNHER  diss.  1  et  2.  de  cinium  Suidnicensium  iure
emendi  fenda  nobilia.  Alt.  1703.  GOTS.  LUD.  MENCKEN  de  iuribus
cinium  Misnine  et  Thuringiae  adquirendi  feuda  equestria.  Vit.  1724.
CAPH.  GOTTL  BIENER  diss.  de  ciuibus  praesertim  Saxonicis  feudorum -
  equestviun  capacibus.  Lips.  1784.  G.  L.  BÖHNER  I.  c.  §.  96.
not.  3.  Ein  den  Bürgern  der  Stadt  Wien  hierüber  ertheiltes
Privilegium  s.  bey  Lambacher  im  österreichischen  Jnterregno; =
  im  Urkundenbuche  S.  161.
1)  Ausführliche  Nachricht  hiervon  gibt  LEDDERHOSE  1.  c.  §.  10-19.
p.  209  sq.
§.  405
            
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