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In den Provinzial=Hauptstädten, wo Linienämter be
stehen, ist an denselben von Zugvieh die für eine Meile fest
gesetzte Wegmauth zu entrichten.
Eodem §. 3.
Von der Entrichtung der Wegmauth, bey sämmt
lichen Wegmauth= und Linienämtern sind befreyt, alle Fuh
ren, welche ein unmittelbares Aerarialgut führen, die mit
Freypässen der k. k. allgemeinen Hofkammer, oder von der
Landesstelle versehen sind.
Eodem §. 4., lit. h.
Allem Fuhrwerke, das mit Rädern von einer Felgen
breite von wenigstens sechs Wiener Zollen versehen ist, wird
die Nachsicht der Hälfte der jeweilig in einer Provinz ge
setzlich bestimmten Wegmauth, und die Unbeschränktheit der
Ladungslast als besondere Begünstigung zugestanden.
Allerhöchste Entschließung mit Hofkanzley=Verord
nung vom 7. Jänner, Gubernial=Currende vom
2. März 1819, und Hofkammer=Präsidialdecret
vom 17., Gubernial=Currende vom 23. May
1821. §. 5.
Diese Begünstigung hat auch auf die Brückenmäuthe
Bezug.
Hofkanzley=Verordnung vom 17. August, Gubernial
Currende vom 2. September 1825.
Für die Umfahrung oder Ueberfahrung einer Weg
mauthstation ist nebst der Gebühr, der zehnfache Betrag
der Wegmauth von jedem Stück Zugvieh als Strafe zu
entrichten.
Eodem §. 6.
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