Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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In den Provinzial=Hauptstädten, wo Linienämter be 
stehen, ist an denselben von Zugvieh die für eine Meile fest 
gesetzte Wegmauth zu entrichten. 
Eodem §. 3. 
Von der Entrichtung der Wegmauth, bey sämmt 
lichen Wegmauth= und Linienämtern sind befreyt, alle Fuh 
ren, welche ein unmittelbares Aerarialgut führen, die mit 
Freypässen der k. k. allgemeinen Hofkammer, oder von der 
Landesstelle versehen sind. 
Eodem §. 4., lit. h. 
Allem Fuhrwerke, das mit Rädern von einer Felgen 
breite von wenigstens sechs Wiener Zollen versehen ist, wird 
die Nachsicht der Hälfte der jeweilig in einer Provinz ge 
setzlich bestimmten Wegmauth, und die Unbeschränktheit der 
Ladungslast als besondere Begünstigung zugestanden. 
Allerhöchste Entschließung mit Hofkanzley=Verord 
nung vom 7. Jänner, Gubernial=Currende vom 
2. März 1819, und Hofkammer=Präsidialdecret 
vom 17., Gubernial=Currende vom 23. May 
1821. §. 5. 
Diese Begünstigung hat auch auf die Brückenmäuthe 
Bezug. 
Hofkanzley=Verordnung vom 17. August, Gubernial 
Currende vom 2. September 1825. 
Für die Umfahrung oder Ueberfahrung einer Weg 
mauthstation ist nebst der Gebühr, der zehnfache Betrag 
der Wegmauth von jedem Stück Zugvieh als Strafe zu 
entrichten. 
Eodem §. 6. 
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