fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 88 = N.F. Bd. 81 (1895))

5.55. Vermittelung von Immobiliarkaufgeschäften. - Handelsgeschäfte. - Art. 290 des H.-G.-B.

1. Abthlg.

162

Prozesses verlangen könnte (8 387 Nr. 1 der Eiv.-Proz.-Ordn.),
und hätte derselbe, worauf er auch bei der mündlichen Ver-
handlung hingewiesen worden ist, behufs Führung des ihm
bei dem desfallsigen Bestreiten des Beklagten zu 1 obliegenden
Beweises den Beweis durch Urkunden in Gemäßheit des Z 386
der Civ.-Proz.-Ordn. antreten müssen. Nach den dort auf-
gestellten Grundsätzen ist für einen anderweitigen Beweis durch
Zeugen oder Eideszuschiebung über die Existenz und den
Inhalt einer nach der Behauptung der beweisführenden Partei
jn den Händen des Gegners befindlichen Urkunde kein Raum,
vielmehr bestimmt der 8 392 der Civ.-Proz.-Ordn. die Folgen
der Weigerung des Gegners, der Anordnung, die Urkunden
vorzulegen, nachzukommen oder den Editionseid in Gemäßheit
des 8 391 leg. cit. zu leisten dahin, daß die Behauptungen
des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der
Urkunde als erwiesen angenommen werden können. (Entsch.
des Reichsger. Bd. 16 S. 395.)
Hiernach war die Klage den Beklagten zu 1 und 2 gegen-
über abzuweisen.
III. Senat. Sitzung vom 22. Januar 1895.
Rechtsanwälte: Krafft — Wachendorf.

Vermittelung von Jmmobilarkanfgefchäften. —
^ Handelsgeschäfte. — Art. LS« des H.-G.-B.
Auf die Vermittelung eines Jmmobilarkaufge-
schäftes trifft die Bestimmung des Art. 275 des
H.-G.-B. nicht zu, dieselbe kann vielmehr ein Han-
delsgeschäft sein.
Art. 290 des H.-G.-B. verlangt nicht, daß die Ge-
schäfte bezw. Dienste, welche ein Kaufmann für
eine andere Person besorgt bezw. einer anderen
Person leistet, in Ausübung seines Handelsge-
werbes besorgt bezw. geleistet seien, vielmehr
genügt es, wenn dieselben überhaupt handels-
geschäftlicher Natur sind.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer