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besser macht, wenn man sie für schlechter annimmt, als
sie sind. Man wird mir einwenden, daß das Nämliche
von der Präsumtion gegen die Advokaten und Parteien
gelten müsse, und daß die rücksichtlich ihrer gerügten
Unvollkommenheiten ebenfalls nur Ausnahmen seyen.
Allein es liegt schon darin ein mächtiger Unterschied
daß ich mir den Richter, bey welchem jene Besorgnisse
eintreten, als einen für sein Amt untüchtigen Mann oder
wohl gar als Verbrecher denken muß, während dieß bey
dem Advokaten ganz anders sich verhält. Dieser kann
sogar wenn er auch unredlich zu Werke geht, sofern
es nur für seine Partei geschieht, den Ruf der Tüchtigkeit ¬
(ob mit mehr oder weniger Recht, gehört nicht hierher) ¬
verdienen, auf keinen Fall wenigstens hat er für
die Unterdrückung der Wahrheit und Beugung des
Rechts eine Ahndung zu besorgen, die derjenigen gleich
wäre, die der instruirende Richter in gleichem Falle zu erroarten =
hätte. Und was von dem Sachwalter und seiner unredlichen ¬
Kunst gesagt wird, gilt noch in einem höhern
Grade von der Partei selbst, die der natürliche Trieb
der Selbstvertheidigung so leicht über die Schranken der
Ordnung und Redlichkeit im Benehmen gegen ihren Gegner ¬
hinausführen kann. Wenn also gefragt wird, ob
von dem Richter oder der Partei und ihrem Sachwalter =
für den Zweck der Erforschung der Wahrheit mehr
zu besorgen ist, mit andern Worten: was dem Zuecke
einer gründlichen Instruktion mehr entspricht, die positive ¬
Thätigkeit des Richters, wie sie der preußsche Prozeß ¬
vorschreibt, oder dessen passives Verhälten gegen
über der freien Thätigkeit der Parteien und Sachführer? ¬
so wird die Antwort hierauf wohl nicht schwer
halten.
6) Die preußische persönlsche Vernehmung der Parteien, =
sagt man, begrünbe eine gefährliche Zwangslage