Inhaltsverzeichnis : Pandekten (1)

Erstes  Buch.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Pandektenrechts.
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Das  Recht  der  Persönlichkeit  ist  das  erste  und  vornehmste  aller
Privatrechte,  es  umfafst  die  höchsten  Güter  des  Menschen.  Und  doch
ist  ihm  die  Daseinsberechtigung  bestritten*.  Man  sagt,  der  Schutz  der
Persönlichkeit  geht  nur  zum  geringern  Teil  vom  Privatrecht  aus,  überwiegend ¬
  vom  Straf-  und  Polizeirecht.  Allein  die  Natur  eines  Rechts
wird  nicht  durch  die  Beschaffenheit  des  Rechtsschutzes  bestimmt5.
Das  Eigentum  könnte  unter  den  ausschliefslichen  Schutz  des  Strafund ¬
  Polizeirechts  gestellt  werden  und  würde  ein  Privatrecht  bleiben,
weil  es  nicht  aufhören  würde,  ein  Recht  zu  sein,  das  dem  Inhaber
nicht  als  Ausflufs  eines  Herrschaftsverhältnisses  zukommt.
Das  Recht  der  Persönlichkeit  ist  ein  Rechtscentrum  wie  das  Eigentum ¬
  und  die  väterliche  Gewalt.  Es  läfst  sich  ebenso  wenig  wie  diese
in  die  darin  enthaltenen  Befugnisse  zerblättern.  Es  wäre  müssig  und
verkehrt,  für  jede  Aussenseite  der  Persönlichkeit,  für  jede  einzelne
Thätigkeitsrichtung  ein  besonderes  Individualrecht  aufzustellen.  Aber
es  kann  sich  ein  solches  besonderes  Individualrecht  herausbilden,  und
es  liegt  eine  solche  Bildung  für  die  Bezeichnungen  der  Individualität,
--  ——
4  Savigny  I  S.  335  fg.  —  mit  dem  leicht  widerleglichen  Einwand,  im  Recht
der  Persönlichkeit  werde  ein  Recht  zum  Selbstmord  anerkannt,  als  ob  die  Privatrechtssphäre ¬
  nicht  ihre  Grenzen  hätte  —  Unger  I  §  60;  Laband,  Z.  f.  HR.
XXIII  S.  621  fg.;  Binding,  Strafr.  I  S.  169,  718.  Dagegen  haben  sich  für  das
Recht  der  Persönlichkeit  erklärt,  wenn  auch  mit  Abweichungen  im  einzelnen:
Stahl,  a.  a.  O.  §  2—8  (3.  Aufl.  Bd.  II  S.  312  fg.);  Puchta,  Institut.  I  §  30;
Jhering  in  seinen  Jahrb.  X  S.  393,  Geist  III  (4.  Aufl.)  N.  447°,  Zweck  im
Recht  II  S.  480,  482;  Gareis,  Arch.  f.  Theorie  und  Praxis  des  Handelsr.  XXXV
Abs.  4:  Kohler,  Jher.  Jahrb.  XVIII  Abs.  2,  Recht  des  Markenschutzes  S.  1  fg.
93  fg  und  im  Arch.  f.  Th.  u.  Prax.  des  Handelsr.  XLVII  S.  167  fg.;  Gierke,  Z.
7.  HR.  XXIX  S.  270  fg.;  Bierling  a.  a.  O.  II  S.  175;  Krainz  a.  a.  O.  I  S.  201  fg.
Windscheid  §  40;  Brinz  §  66;  Dernburg  1  §  22.
5  Bierling  II  S.  153;  Jhering,  Geist  III  N.  447a;  A.  M.  Thon  a.  a.  O.
S.  133,  151.
6  Ein  Privatrecht  auf  den  Namen  einschliefslich  eines  Verbietungsrechts  gegenüber ¬
  dritten  zur  Führung  nicht  Befugten  bestreiten  Stobbe  III  §  163  und  Jhe
ring  in  seinen  Jahrb.  XXIII  S.  320—326,  ihre  Gründe  sind  nicht  überzeugend.
Namentlich  geht  Jherings  Ausführung  auf  den  Satz  hinaus,  dass  das  Recht  nicht
weiter  reicht  als  das  Interesse,  was  gewiss  richtig  ist,  aber  keine  Widerlegung  des
Rechts  auf  den  Namen  bildet.  Die  Praxis  hat  schon  längst  Privatklagen  wegen  unbefugter
Führung  eines  Privatnamens  anerkannt.  Seuff.  VI  6  XVII  3,  58  XIX  114  RGE.  II
Nr.  39  S.  147  V  Nr.  45  S.  172.  Vgl.  auch  Seuff.  XVIII  44  und  XLIV  30.  Für  das
Privatrecht  auf  den  Namen  Thon  a.  a.  O.  S.  153;  Kohler,  Recht  des  Markenschutzes ¬
  S.  5  fg.  und  im  Arch.  f.  bürg.  Recht  V  Abh.  1;  Sigm.  Levi,  Vorname
und  Familienname  im  Recht  S.  47  fg;  Fischer,  Archiv  für  bürg.  Recht  VI  S.
VV
306—315;  Bekker,  Jher.  Jahrb.  XXX  S.  278.
HGB.  Art.  27;  Hahn,  Komm.  zu  Art.  27.  RGE.  III  Nr.  37  S.  120  VII  Nr.
78  S.  279  XXII  Nr.  10  S.  58  XXV  Nr.  1  S.  1;  Seuff.  XLV  264  (RG.).
            
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