Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren des Pandektenrechts.
198
Das Recht der Persönlichkeit ist das erste und vornehmste aller
Privatrechte, es umfafst die höchsten Güter des Menschen. Und doch
ist ihm die Daseinsberechtigung bestritten*. Man sagt, der Schutz der
Persönlichkeit geht nur zum geringern Teil vom Privatrecht aus, überwiegend ¬
vom Straf- und Polizeirecht. Allein die Natur eines Rechts
wird nicht durch die Beschaffenheit des Rechtsschutzes bestimmt5.
Das Eigentum könnte unter den ausschliefslichen Schutz des Strafund ¬
Polizeirechts gestellt werden und würde ein Privatrecht bleiben,
weil es nicht aufhören würde, ein Recht zu sein, das dem Inhaber
nicht als Ausflufs eines Herrschaftsverhältnisses zukommt.
Das Recht der Persönlichkeit ist ein Rechtscentrum wie das Eigentum ¬
und die väterliche Gewalt. Es läfst sich ebenso wenig wie diese
in die darin enthaltenen Befugnisse zerblättern. Es wäre müssig und
verkehrt, für jede Aussenseite der Persönlichkeit, für jede einzelne
Thätigkeitsrichtung ein besonderes Individualrecht aufzustellen. Aber
es kann sich ein solches besonderes Individualrecht herausbilden, und
es liegt eine solche Bildung für die Bezeichnungen der Individualität,
-- ——
4 Savigny I S. 335 fg. — mit dem leicht widerleglichen Einwand, im Recht
der Persönlichkeit werde ein Recht zum Selbstmord anerkannt, als ob die Privatrechtssphäre ¬
nicht ihre Grenzen hätte — Unger I § 60; Laband, Z. f. HR.
XXIII S. 621 fg.; Binding, Strafr. I S. 169, 718. Dagegen haben sich für das
Recht der Persönlichkeit erklärt, wenn auch mit Abweichungen im einzelnen:
Stahl, a. a. O. § 2—8 (3. Aufl. Bd. II S. 312 fg.); Puchta, Institut. I § 30;
Jhering in seinen Jahrb. X S. 393, Geist III (4. Aufl.) N. 447°, Zweck im
Recht II S. 480, 482; Gareis, Arch. f. Theorie und Praxis des Handelsr. XXXV
Abs. 4: Kohler, Jher. Jahrb. XVIII Abs. 2, Recht des Markenschutzes S. 1 fg.
93 fg und im Arch. f. Th. u. Prax. des Handelsr. XLVII S. 167 fg.; Gierke, Z.
7. HR. XXIX S. 270 fg.; Bierling a. a. O. II S. 175; Krainz a. a. O. I S. 201 fg.
Windscheid § 40; Brinz § 66; Dernburg 1 § 22.
5 Bierling II S. 153; Jhering, Geist III N. 447a; A. M. Thon a. a. O.
S. 133, 151.
6 Ein Privatrecht auf den Namen einschliefslich eines Verbietungsrechts gegenüber ¬
dritten zur Führung nicht Befugten bestreiten Stobbe III § 163 und Jhe
ring in seinen Jahrb. XXIII S. 320—326, ihre Gründe sind nicht überzeugend.
Namentlich geht Jherings Ausführung auf den Satz hinaus, dass das Recht nicht
weiter reicht als das Interesse, was gewiss richtig ist, aber keine Widerlegung des
Rechts auf den Namen bildet. Die Praxis hat schon längst Privatklagen wegen unbefugter
Führung eines Privatnamens anerkannt. Seuff. VI 6 XVII 3, 58 XIX 114 RGE. II
Nr. 39 S. 147 V Nr. 45 S. 172. Vgl. auch Seuff. XVIII 44 und XLIV 30. Für das
Privatrecht auf den Namen Thon a. a. O. S. 153; Kohler, Recht des Markenschutzes ¬
S. 5 fg. und im Arch. f. bürg. Recht V Abh. 1; Sigm. Levi, Vorname
und Familienname im Recht S. 47 fg; Fischer, Archiv für bürg. Recht VI S.
VV
306—315; Bekker, Jher. Jahrb. XXX S. 278.
HGB. Art. 27; Hahn, Komm. zu Art. 27. RGE. III Nr. 37 S. 120 VII Nr.
78 S. 279 XXII Nr. 10 S. 58 XXV Nr. 1 S. 1; Seuff. XLV 264 (RG.).