Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Da gegen die den Straßen so nachtheiligen, zu 
schweren Ladungen der Wägen von 100 und mehr Zentner, 
Klagen geführt worden ist, so wurden die Fuhrleute auf 
die Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften mit 
dem Beysatze angewiesen, daß ihre Frachtwägen im Falle 
eines Verdachtes der Ueberladung abzuwägen seyen, und 
ihnen nicht gestattet werde, mehr als 60 Zentner zu ver 
führen, der Mehrbetrag aber nicht auf dem nähmlichen 
Wagen verführet werden dürfe, sondern abzuladen sey. 
Hofkanzley=Verordnung vom g., Gubernial=Cur 
rende vom 17. April 1805. 
Damit die Ueberladung der Frachtwägen über ein Ge 
wicht von 60 Zentner wirksam hintangehalten werde, so 
hat, wenn die Ueberladung mit 1 höchst 2 Zentner beträgt, 
die Strafe in dem doppelten Betrage der höchsten Mauth 
gebühr für jedes Pferd, sobald aber die Ueberladung zwey 
Zentner überschreitet, in 10 fl. W. W. dergestalt zu beste 
hen, daß die festgesetzte Strafe auf jeder Station, die der 
Fuhrmann mit der Ueberladung betritt, zu entrichten, folg 
lich dieselbe in der Bollete ausdrücklich zur Richtschnur für 
die folgenden Wegmautheinnehmer anzumerken, und den 
apprehendirenden Mauthbeamten das Drittheil des einge 
henden Strafbetrages zur Belohnung ihrer Wachsamkeit zu 
zuwenden ist. Zur Erhebung des Gewichtes ist der Weg 
mautheinnehmer berechtigt, den Frachtbrief, worin jedes 
mahl die Anzahl der Kisten oder Colli sammt dem Gewich 
te erscheint, einzusehen, und durch Vergleichung desselben 
mit der auf dem Wagen befindlichen Ladung das wirkliche 
Maß, und die allfällige Ueberladung zu bestimmen. 
Hofkanzley=Verordnung vom 9., Gubernial=Cur 
rende vom 25. May 1811. 
Es ist die Anfrage vorgekommen, ob der auf die 
Ueberladung der auf den Straßen vorkommenden mit schma 
len Radfelgen versehenen Frachtwägen festgesetzte Strafbe¬
	        
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