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Da gegen die den Straßen so nachtheiligen, zu
schweren Ladungen der Wägen von 100 und mehr Zentner,
Klagen geführt worden ist, so wurden die Fuhrleute auf
die Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften mit
dem Beysatze angewiesen, daß ihre Frachtwägen im Falle
eines Verdachtes der Ueberladung abzuwägen seyen, und
ihnen nicht gestattet werde, mehr als 60 Zentner zu ver
führen, der Mehrbetrag aber nicht auf dem nähmlichen
Wagen verführet werden dürfe, sondern abzuladen sey.
Hofkanzley=Verordnung vom g., Gubernial=Cur
rende vom 17. April 1805.
Damit die Ueberladung der Frachtwägen über ein Ge
wicht von 60 Zentner wirksam hintangehalten werde, so
hat, wenn die Ueberladung mit 1 höchst 2 Zentner beträgt,
die Strafe in dem doppelten Betrage der höchsten Mauth
gebühr für jedes Pferd, sobald aber die Ueberladung zwey
Zentner überschreitet, in 10 fl. W. W. dergestalt zu beste
hen, daß die festgesetzte Strafe auf jeder Station, die der
Fuhrmann mit der Ueberladung betritt, zu entrichten, folg
lich dieselbe in der Bollete ausdrücklich zur Richtschnur für
die folgenden Wegmautheinnehmer anzumerken, und den
apprehendirenden Mauthbeamten das Drittheil des einge
henden Strafbetrages zur Belohnung ihrer Wachsamkeit zu
zuwenden ist. Zur Erhebung des Gewichtes ist der Weg
mautheinnehmer berechtigt, den Frachtbrief, worin jedes
mahl die Anzahl der Kisten oder Colli sammt dem Gewich
te erscheint, einzusehen, und durch Vergleichung desselben
mit der auf dem Wagen befindlichen Ladung das wirkliche
Maß, und die allfällige Ueberladung zu bestimmen.
Hofkanzley=Verordnung vom 9., Gubernial=Cur
rende vom 25. May 1811.
Es ist die Anfrage vorgekommen, ob der auf die
Ueberladung der auf den Straßen vorkommenden mit schma
len Radfelgen versehenen Frachtwägen festgesetzte Strafbe¬