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§. 935.
Fuhrleute, welche schwere Güterwägen führen, sol
len bey Strafe von 10 fl. nicht über 60 Ztn. laden, und
sich zur Sperrung der Räder eiserner Radschuhe gebrauchen.
Patent vom 12. August 1747, und Patent vom 9.
April 1776 §. 19. 20. und 21.
Hierzu wurde noch nachgetragen, daß die Radschuhe
bey Strafe von einem Gulden, zur Vermeidung der Un
glücksfälle durch das Hin- und Herschleudern derselben,
vor oder hinterwärts am Wagen anzuhängen, oder mit ei
ner Kette dergestalt zu befestigen seyen, daß das Hin- und
Herschleudern derselben gänzlich vermieden werde, worauf
die Zoll= und Mauthbeamten zu wachen, die dagegen han
delnden Fuhrleute zu warnen, und von den wiederhohlt
betretenen Fuhrleuten den ausgesprochenen Strafbetrag ab
zunehmen haben. Der abgenommene Strafbetrag ist mit
Benennung des Uebertreters dem betroffenen Inspectorate
zur weitern Anzeige abzugeben.
Gubernial=Currende vom 24. July 1784, Hofkanz
ley=Verordnung vom 27. März, Gubernial
vom 4. April 1798.
Das Straßenpatent vom 9. April 1776 enthält die
Vorschrift, daß die bergab fahrenden Fuhrleute mit einer
Ladung von mehr als 30 Zentner bey einer Strafe von
4 fl., welche bey jedem Wiederhohlungsfalle zu verdoppeln
ist, die Wagenräder mit breiten Radschuhen zu sperren ver
bunden sind. Diese Vorschrift, die Räder beym Bergab
fahren mit Radschuhen, und nicht bloß mit Ketten zu sper
ren, hat unter der oben ausgedrückten Strafe nicht nur
für das schwere, sondern auch für jedes Fuhrwerk ohne
Unterschied des Gewichtes der Ladung zu gelten.
Hofkanzley=Verordnung vom 1., Gubernial=Cur
rende vom 17. December 1825.