Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 935. 
Fuhrleute, welche schwere Güterwägen führen, sol 
len bey Strafe von 10 fl. nicht über 60 Ztn. laden, und 
sich zur Sperrung der Räder eiserner Radschuhe gebrauchen. 
Patent vom 12. August 1747, und Patent vom 9. 
April 1776 §. 19. 20. und 21. 
Hierzu wurde noch nachgetragen, daß die Radschuhe 
bey Strafe von einem Gulden, zur Vermeidung der Un 
glücksfälle durch das Hin- und Herschleudern derselben, 
vor oder hinterwärts am Wagen anzuhängen, oder mit ei 
ner Kette dergestalt zu befestigen seyen, daß das Hin- und 
Herschleudern derselben gänzlich vermieden werde, worauf 
die Zoll= und Mauthbeamten zu wachen, die dagegen han 
delnden Fuhrleute zu warnen, und von den wiederhohlt 
betretenen Fuhrleuten den ausgesprochenen Strafbetrag ab 
zunehmen haben. Der abgenommene Strafbetrag ist mit 
Benennung des Uebertreters dem betroffenen Inspectorate 
zur weitern Anzeige abzugeben. 
Gubernial=Currende vom 24. July 1784, Hofkanz 
ley=Verordnung vom 27. März, Gubernial 
vom 4. April 1798. 
Das Straßenpatent vom 9. April 1776 enthält die 
Vorschrift, daß die bergab fahrenden Fuhrleute mit einer 
Ladung von mehr als 30 Zentner bey einer Strafe von 
4 fl., welche bey jedem Wiederhohlungsfalle zu verdoppeln 
ist, die Wagenräder mit breiten Radschuhen zu sperren ver 
bunden sind. Diese Vorschrift, die Räder beym Bergab 
fahren mit Radschuhen, und nicht bloß mit Ketten zu sper 
ren, hat unter der oben ausgedrückten Strafe nicht nur 
für das schwere, sondern auch für jedes Fuhrwerk ohne 
Unterschied des Gewichtes der Ladung zu gelten. 
Hofkanzley=Verordnung vom 1., Gubernial=Cur 
rende vom 17. December 1825.
	        
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