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§. 934.
Die Fuhrleute haben, wenn mit dem Posthorn das
Zeichen gegeben wird, auszuweichen, die schweren Wägen
aber, wo dieses nicht thunlich ist, haben so lange stille zu
halten, bis die Post ihnen vorgefahren ist, und in das
Geleise der Straße eingelenkt hat.
Hofverordnung vom 26. Jänner, Gubernial=Ver
ordnung vom 21. Februar 1789.
Diese Vorschrift wurde wiederhohlt kund gemacht.
Hofkammer=Verordnung vom 15., Gubernial=Cur
rende vom 27. May 1824.
Da bey dem Zusammentreffen breit geladener Fracht
wägen häufige Hemmungen der Passage, vorzüglich da
durch verursachet werden, daß die Fuhrleute das Auswei
chen entweder ganz verweigern, oder nur von der ihnen
gefälligen Seite ausweichen wollen, wurde angeordnet, daß
die sich begegnenden Wägen von der Sattelroßseite, das ist
links auf der Straße einander auszuweichen haben.
Die Außerachtlassung dieser Vorschrift wird für jeden
Uebertretungsfall mit zwey Gulden Conv. Münze verpönet,
welche dem Apprehendenten zufallen. Dieser letztere hat
jedoch den Strafbetrag nicht sogleich unmittelbar selbst von
dem Fuhrmanne einzuheben, sondern nur der nächsten Orts
oder Bezirksobrigkeit die Anzeige zu machen, welcher es so
dann obliegt, von dem Straffälligen das verwirkte Pönale
einzubringen, und dem Apprehendenten als verdienten Lohn
zu verabfolgen.
Uebrigens hat es bey den bestehenden Straßen=Po
lizeyvorschriften sein unabänderliches Verbleiben, vermöge
welchen jeder Fuhrmann für die, zumahl bey engen Stra
ßenstrecken, wegen der übermäßigen Breite der Ladung des
Wagens, oder sonst aus seiner Schuld entstehenden Unglücks
fälle verantwortlich ist.
Hofkanzley=Verordnung vom 17. Juny, Gubernial
Currende vom 10. July 1824.