Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§. 934. 
Die Fuhrleute haben, wenn mit dem Posthorn das 
Zeichen gegeben wird, auszuweichen, die schweren Wägen 
aber, wo dieses nicht thunlich ist, haben so lange stille zu 
halten, bis die Post ihnen vorgefahren ist, und in das 
Geleise der Straße eingelenkt hat. 
Hofverordnung vom 26. Jänner, Gubernial=Ver 
ordnung vom 21. Februar 1789. 
Diese Vorschrift wurde wiederhohlt kund gemacht. 
Hofkammer=Verordnung vom 15., Gubernial=Cur 
rende vom 27. May 1824. 
Da bey dem Zusammentreffen breit geladener Fracht 
wägen häufige Hemmungen der Passage, vorzüglich da 
durch verursachet werden, daß die Fuhrleute das Auswei 
chen entweder ganz verweigern, oder nur von der ihnen 
gefälligen Seite ausweichen wollen, wurde angeordnet, daß 
die sich begegnenden Wägen von der Sattelroßseite, das ist 
links auf der Straße einander auszuweichen haben. 
Die Außerachtlassung dieser Vorschrift wird für jeden 
Uebertretungsfall mit zwey Gulden Conv. Münze verpönet, 
welche dem Apprehendenten zufallen. Dieser letztere hat 
jedoch den Strafbetrag nicht sogleich unmittelbar selbst von 
dem Fuhrmanne einzuheben, sondern nur der nächsten Orts 
oder Bezirksobrigkeit die Anzeige zu machen, welcher es so 
dann obliegt, von dem Straffälligen das verwirkte Pönale 
einzubringen, und dem Apprehendenten als verdienten Lohn 
zu verabfolgen. 
Uebrigens hat es bey den bestehenden Straßen=Po 
lizeyvorschriften sein unabänderliches Verbleiben, vermöge 
welchen jeder Fuhrmann für die, zumahl bey engen Stra 
ßenstrecken, wegen der übermäßigen Breite der Ladung des 
Wagens, oder sonst aus seiner Schuld entstehenden Unglücks 
fälle verantwortlich ist. 
Hofkanzley=Verordnung vom 17. Juny, Gubernial 
Currende vom 10. July 1824.
	        
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