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I. Abschnitt.
Fuhrgerechtigkeit.
§. 932.
Hier sind gewöhnliche Fuhrleute, welche auf Fracht
wägen Güter und andere Sachen, manches Mahl auch
Menschen befördern, von den sogenannten Lohn- und Lehen
kutschern, die Menschen und Sachen, jedoch nicht mittelst
der Frachtwägen, sondern mit Kaleschen befördern, zu
unterscheiden.
I. Absatz.
Von der Beschäftigung mit Fuhrwerken zur Beförderung der
Frachtgüter.
§. 933.
Die Güterverfrachtung ist Jedermann gestattet.
Gubernial=Entscheidung vom 30. October 1822, be
stätigt mit Commerz=Hofkanzley=Verordnung
vom 3 Juny 1823.
Die Frachtverführung ist der freyen Benützung über
lassen, und besteht eigentlich darin: Commercial- oder ande
re Waren, die den Fuhrleuten und andern Pferdeinhabern
von Kaufleuten oder andern Versendern unmittelbar an
vertrauet werden, durch eigene oder auch gedungene Pfer
de an einen bestimmten Ort gegen den bedungenen Fracht
kohn zu führen.
Hofkammer=Verordnung vom 12., Gubernial=Ver
ordnung vom 20. September 1824.
Hierzu gehören auch Geldbeträge und Staatspapiere.
Hofkammer=Verordnung vom 11., Gubernial=Cur
rende vom 13. Juny 1823.