Metadaten : Auserlesene neueste Staats-Acta, unter der jetzt Glorwürdigsten Regierung Ihro Röm. Kayserl. Majest. Josephs des Zweyten, zum Behuf der Reichs-Historie und der Staats-Rechten (Th. 6 (1772))

16  Das  1.  Cap.  Von  der  Reiche  Stad  t
1752.  die  Exceptio  primæ  instantiæ,  opponirt -
  und  gebeten,  das  Closter  mit  seinem  Gesuch -
  lediglich  ab=  und  nach  Hanau  als  frum
Competens  primae  insta  tiae  zu  verweisen.
1753.  Wurde  von  dem  Gräflich  Erbachischen -
  Hof=Rath  Metting  zu  Franckfurt,  gegen -
  die  un  Jahr  1746.  im  Schöffen=Rath
gewesene  Personen  und  deren  Erben,  eine
anderweite  Indemnisations-Klage  angestellt,
und  derselbe  nach  vollstaͤndig  verhandelter
Nothdurft  anforderst  an  der  Haupt  debitorum -
  Vermoͤgen  verwiesen.
1753.  Jst  in  Sachen  des  Schutz=Juden
Lorsch,  entgegen  Johann  Heinrich  Reul  zu
Gelnhausen,  von  ersterm  gegen  einen  Gelnhäuser -
  Schöffen=Raths=Bescheid  vom  15.
Mertz  1753.  anher  appellirt,  auch  nach  eingeliefertem -
  Bericht  cum  actis  prioribus  der
Appellation  deferirt,  und  in  Contumaciam
des  Appellantischen  Theils  gesprochen  worden.
1753.  Wurde  in  Sachen  Julianen  Keesin
wider  die  von  Hueßfeldischen  Erben  zu  Gelnhausen -
  pcto  debiti  von  letztern  gegen  einen
Schoͤffen=Raths=Bescheid  vom  7.  Decembr.
1752.  um  restitutionem  in  integrum  contra
lapsum  fatalis  introducendae  Appellationis
nachgesucht,  solche  aber  auf  erstatteten  Bericht -
  cum  actis  prioribus  ob  defectum  Causalium -
  abgeschlagen.
1754.  In  eadem  Causa  wurde  von  den
Hueßfeldischen  Erben  gegen  einen  Gelnhaͤuser
Schöffen=Raths=Bescheid  vom  7.  Mertz
1754.
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer