Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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I. Abschnitt. 
Fuhrgerechtigkeit. 
§. 932. 
Hier sind gewöhnliche Fuhrleute, welche auf Fracht 
wägen Güter und andere Sachen, manches Mahl auch 
Menschen befördern, von den sogenannten Lohn- und Lehen 
kutschern, die Menschen und Sachen, jedoch nicht mittelst 
der Frachtwägen, sondern mit Kaleschen befördern, zu 
unterscheiden. 
I. Absatz. 
Von der Beschäftigung mit Fuhrwerken zur Beförderung der 
Frachtgüter. 
§. 933. 
Die Güterverfrachtung ist Jedermann gestattet. 
Gubernial=Entscheidung vom 30. October 1822, be 
stätigt mit Commerz=Hofkanzley=Verordnung 
vom 3 Juny 1823. 
Die Frachtverführung ist der freyen Benützung über 
lassen, und besteht eigentlich darin: Commercial- oder ande 
re Waren, die den Fuhrleuten und andern Pferdeinhabern 
von Kaufleuten oder andern Versendern unmittelbar an 
vertrauet werden, durch eigene oder auch gedungene Pfer 
de an einen bestimmten Ort gegen den bedungenen Fracht 
kohn zu führen. 
Hofkammer=Verordnung vom 12., Gubernial=Ver 
ordnung vom 20. September 1824. 
Hierzu gehören auch Geldbeträge und Staatspapiere. 
Hofkammer=Verordnung vom 11., Gubernial=Cur 
rende vom 13. Juny 1823.
	        
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